Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.04.2013 – 14 U 17/13
ECLI:DE:OLGHE:2013:0412.14U17.13.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Fulda, 12. Dezember 2012, 4 O 88/12, Urteil
vorgehend OLG Frankfurt, 7. März 2013, 14 U 17/13, Beschluss
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Pkw-Leasingvertrag. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Zahlung der Differenz zwischen dem bei Vertragsschluss kalkulierten Rücknahmewert und dem tatsächlichen Verkaufserlös des Fahrzeugs nach Rückgabe. Hinsichtlich der Berechnung der Klageforderung wird auf die entsprechende Auflistung in der Klageschrift (Bl. 12 d.A.) Bezug genommen.
Die Parteien schlossen im Herbst 2007 einen Leasingvertrag über einen Pkw der Marke A. Der Vertrag, hinsichtlich dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 13 d.A. Bezug genommen wird, enthielt u.a. folgende Regelung:
„Garantierter Rücknahmewert (vereinbarter Mindestwert des Fahrzeuges nach Ablauf der Leasingzeit) von:
inkl. MwSt. von z. Zt.19 % = 12.071,95 EUR
Die Differenz zu einem niedrigeren Schätzwert ist der A Bank vom Leasingnehmer zu erstatten, 75 % der Differenz zu einem höheren Schätzwert von der A Bank zu vergüten. Vom jeweiligen Schätzwert sind die Verkaufskosten und etwaige Schätzkosten abzuziehen. Weitere Einzelheiten regelt Ziffer 8 der folgenden Leasingbedingungen.“
In Ziff. 8 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen (Bl. 19 f. d.A.) heißt es unter anderem wie folgt:
„Können sich die Parteien über das Vorliegen von Schäden, ihre Beseitigung oder über den insoweit begründeten Minderwert oder über den Schätzwert des zurückgegebenen Fahrzeugs nicht einigen, so wird der Schätzwert des Fahrzeugs durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgestellt, der vom Leasinggeber in Abstimmung mit dem Leasingnehmer bestellt wird. …
Die Kosten für dieses Sachverständigengutachten trägt der Leasinggeber nur dann, wenn der vom Sachverständigen festgestellte Wert den vom sachkundigen Vertreter der Lieferfirma geschätzten Wert um mehr als 10 % übersteigt. Andernfalls trägt der Leasingnehmer die Schätzkosten.“
Die Beklagte erhielt den Pkw am 07.11.2007 von dem Autohaus C in O1 ausgehändigt.
Nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer von 36 Monaten gab die Beklagte das Fahrzeug am 04.11.2010 an das Autohaus C zurück. Da sich die Beklagte mit der Bemessung des Restwertes auf 6.584,11 € netto durch das Autohaus nicht einverstanden erklärte, schätzte der Sachverständige SV1 von der E GmbH den Restwert. Für das Gutachten entstanden Kosten in Höhe von 113,05 € inklusive Mehrwertsteuer. Der Gutachter ermittelte einen Händlereinkaufswert von 6.000,00 € netto. Die Klägerin bot der Beklagten den Pkw zu diesem Preis zuzüglich Mehrwertsteuer mit Schreiben vom 24.11.2010 zum Kauf an und verwies alternativ auf die Möglichkeit einen Drittkäufer zu benennen. Nach Ablauf einer in dem Schreiben vom 24.11.2010 gesetzten Frist verkaufte die Klägerin den Pkw zu dem ermittelten Preis an das Autohaus C.
Die Klägerin hat behauptet, der Pkw habe alle von dem Gutachter festgestellten Schäden bereits zum Zeitpunkt der Rückgabe durch die Beklagte aufgewiesen.
Die Beklagte hat behauptet, der Wert des Fahrzeugs sei deutlich höher als ermittelt. Die vom Gutachter festgestellten Kratzer am Stoßfänger und der Marderschaden seien bei Rückgabe noch nicht vorhanden gewesen. Das Gutachten sei insofern unrichtig, auch die Kosten für das Gutachten seien unangemessen hoch.
Ferner ist sie der Auffassung, die maßgebliche Vertragsklausel bezüglich der Restwerterstattung sei unwirksam.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagte sei gemäß der Bestimmungen des Leasingvertrages verpflichtet, an die Klägerin 5.045,00 € zu zahlen, mithin die Differenz zwischen kalkuliertem und nach dem E-Gutachten geschätzten Restwert zuzüglich der Kosten für das Gutachten.
Es handele sich vorliegend um einen so genannten Restwert-Leasing-Vertrag, bei dem der Leasingnehmer das Risiko hinsichtlich einer Verschlechterung der Marktlage trage. Diese Risikoverteilung sei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt. Die maßgebliche Klausel sei nicht überraschend. Aus Ziff. 8 Abs. 3 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Leasingverträge, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestünden, folge die Maßgeblichkeit des E-Gutachtens hinsichtlich der Restwertbestimmung.
Der Gutachter sei nicht von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die Beweisaufnahme habe durch Vernehmung der Zeugen C und D ergeben, dass die vom Gutachter festgestellten Mängel bereits zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe vorhanden gewesen seien.
Außerdem sei zu beachten, dass die Beklagte ausreichend Gelegenheit gehabt habe, das Fahrzeug selbst zu verwerten und dabei einen höheren Preis zu erzielen.
Die Beklagte habe auch die Gutachterkosten in Höhe von 113,05 € inklusive Mehrwertsteuer zu tragen, diese seien nicht unangemessen hoch.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Das Landgericht sei zu Unrecht von der Wirksamkeit der Vereinbarung über die Restwertklausel des Leasingvertrages ausgegangen. Die Klausel sei nicht wirksam einbezogen worden, sie sei überraschend und benachteilige sie - die Beklagte - unangemessen. Das Landgericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung ihren Vortrag nicht ausreichend berücksichtigt und Beweisantritte übergangen, insbesondere kein weiteres Gutachten zum Wert des Fahrzeugs eingeholt. Zudem habe es die Aussage des Zeugen C unzutreffend gewürdigt.
Die Beklagte beantragt:
Unter Abänderung des am 12.12.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Fulda, Aktenzeichen 4 O 88/12, ist die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die Berufung ist mit der auf § 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenfolge gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keinen Erfolg hat, die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vorliegen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten erscheint.
Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter II. im Hinweisbeschluss des Senats vom 07.03.2013 (Bl. 206 bis 209 R d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hatte hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme, hat sich jedoch nicht geäußert.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.