Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.04.2013 – 26 Sch 26/12

ECLI:DE:OLGHE:2013:0418.26SCH26.12.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Tenor

Der von dem Einzelschiedsrichter, dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a. D. X, am 25.09.2012 erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut:

"Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die dem Statistischen Landesamt Wiesbaden für das "Hotel A, Stadt1, Straße1, für die Zeit von November 2010 bis einschließlich November 2011 gemeldeten monatlichen Übernachtungszahlen mitzuteilen.

..."

ist vollstreckbar.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert: 1.000,-- €

Gründe

Auf Antrag des Schiedsklägers erließ der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht a. D. X als Einzelschiedsrichter am 25.09.2012 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch.

Der Schiedskläger beantragt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches.

Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag zuletzt mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17.04.2013 nicht mehr entgegengetreten.

Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor.

Da der Schiedsbeklagte Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht mehr begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO.