Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.04.2013 – 6 U 291/12
ECLI:DE:OLGHE:2013:0425.6U291.12.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 24. Oktober 2012, 2-6 O 465/12
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 24.10.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Der Beschluss - einstweilige Verfügung - der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.09.2012 wird bezüglich Ziffer 1 a) aufgehoben und insoweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Antragsgegner zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
1.
Der Eilantrag ist unbegründet, soweit die Antragstellerin gestützt auf ihr Unternehmenskennzeichenrecht an dem Schlagwort "Telefunken" von der Antragsgegnerin zu 1) Unterlassung der (rein) firmenmäßigen Benutzung des identischen Zeichens verlangt (Ziffer 1. a des Tenors des Verfügungsbeschlusses des Landgerichts vom 27.9.2012).
Es fehlt mangels Branchennähe an der erforderlichen Verwechslungsgefahr (§ 15 II MarkenG) zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen. Die Antragstellerin betätigt sich als Verwaltungs- und Verwertungsgesellschaft für die Marke "Telefunken"; die Antragsgegnerin befasst sich mit dem Vertrieb von Solaranlagen einschließlich der damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Diese Geschäftsbereiche weisen keinerlei Berührungspunkte auf, aus denen sich eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ergeben könnte. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr lässt sich nicht mit der Erwägung begründen, der Verkehr könne glauben, die Antragstellerin habe mit der Antragsgegnerin einen Lizenzvertrag hinsichtlich der Marke "Telefunken" geschlossen.
Nach Inkrafttreten des Markengesetzes hat der Bundesgerichtshof für den Schutz von Marken gegen Verwechslungsgefahr (§ 14 II Nr. 2 MarkenG) entschieden, dass Lizenzvermutungen allein nicht geeignet sind, die für diesen Schutz erforderliche Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit zu begründen; vielmehr kann dieser Gesichtspunkt allein beim Schutz der bekannten Marke (§ 14 II Nr. 3 MarkenG) eine Rolle spielen (vgl. BGH GRUR 2006, 941 TOSCA BLU, Tz. 14; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Rdz. 751 zu § 14 MarkenG m.w.N.).
Diese Grundsätze sind nach Auffassung des erkennenden Senats auch auf den Unternehmenskennzeichenschutz nach § 15 MarkenG zu übertragen, da ansonsten der Schutzumfang auch dieser Zeichen zu sehr ausgeweitet würde; auf die weitergehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Zeit vor Inkrafttreten des Markengesetzes kann nicht mehr zurückgegriffen werden, nachdem nunmehr auch das bekannte Unternehmenskennzeichen nach § 15 III MarkenG besonders geschützt ist (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., Rdz. 37, 39 zu § 15 MarkenG). Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall die Vermutung eines zwischen den Parteien bestehenden Lizenzvertrages die für eine Verwechslungsgefahr erforderliche Branchennähe nicht begründen kann.
Soweit die Antragstellerin erstmals mit dem in der Senatsverhandlung überreichten Schriftsatz geltend gemacht hat, sie selbst sei auch im Bereich der Solartechnik tätig, fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung dieses Vortrags. Dem vorgelegten Screenshot aus der Internetseite "telefunken.com" (Anlage ASt 31) ist ein Hinweis auf eine derartige Tätigkeit der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin als Inhaberin der entsprechenden Domain registriert sein soll, reicht für eine eigene geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin in dem fraglichen Bereich nicht aus. Darüber hinaus belegt das weiter vorgelegte Domainabfrage-Ergebnis (Anlage ASt 30) auch nicht, dass die Antragstellerin Inhaberin der Seite "telefunken.com" ist; denn die Anlage ASt 30 betrifft allein die Domain "telefunken.de".
Den Schutz eines bekannten Unternehmenskennzeichens (§ 15 III MarkenG) kann die Antragstellerin ebenfalls nicht für sich in Anspruch nehmen, da nicht dargetan ist, dass das Unternehmensschlagwort "Telefunken" in dem Geschäftsfeld, in dem die Antragstellerin sich betätigt, den hierfür erforderlichen Bekanntheitsgrad erreicht hat.
2.
Ohne Erfolg wendet sich die Berufung dagegen gegen das vom Landgericht ausgesprochene Verbot gemäß Ziffern 1. b und 2. des Verfügungsbeschlusses. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, stehen der Antragstellerin die insoweit geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 14 II Nr. 2 MarkenG zu, da die mit diesen Anträgen beanstandete markenmäßige Benutzung des Zeichens "Telefunken" durch die Antragsgegnerin das Recht der Antragstellerin an der für Deutschland geschützten IR-Marke 508105 verletzt; insbesondere können sich die Antragsgegner nicht mit Erfolg auf eine ihr von der Telefunken Solar AG erteilte Lizenz berufen, weil die Telefunken Solar AG den zwischen ihr und der Antragsgegnerin zu 1) bestehenden Lizenzvertrag wirksam gekündigt hat. Das Landgericht hat - im Zusammenhang mit den Ausführungen zu Ziffer 1. a des Verfügungsbeschlusses - mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, dargelegt, warum die Kündigung formell nicht zu beanstanden und inhaltlich berechtigt war. Die dagegen mit der Berufung gerichteten Angriffe greifen nicht durch.
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsgegner darauf, die - im Kündigungsschreiben vom 30.8.2012 selbst nicht konkret benannten - Gründe für die Kündigung hätten nur von der Telefunken Solar AG selbst, nicht aber von der Antragstellerin nachgeschoben werden können. Denn jedenfalls auf dem Wege über die eidesstattliche Versicherung des Vorstands der Telefunken, Herrn X, vom 18.9.2012 (Anlage ASt 8), die den Antragsgegnern zugegangen ist, sind den Antragsgegnern auch seitens der Telefunken Solar AG die Gründe für die Kündigung hinreichend dargelegt worden.
Auch der Einwand, die Kündigung sei deswegen treuwidrig gewesen, weil die Telefunken ... AG zuvor die Zahlung der Lizenzgebühren gar nicht verlangt habe, greift nicht durch. Die Antragstellerin hat durch die bereits erwähnte eidesstattliche Versicherung des Herrn X glaubhaft gemacht, dass die Telefunken ... AG die Antragsgegnerin zu 1) mehrfach telefonisch und schriftlich gemahnt hat. Diese eidesstattliche Versicherung wird durch die eidesstattliche Verssicherung des Antragsgegners zu 2) vom 19.9.2012 (Anlage AG 6), nicht erschüttert, weil sich die letztgenannte eidesstattliche Versicherung mit der Frage, ob die Telefunken ... AG Lizenzzahlungen verlangt hat, inhaltlich nicht befasst.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO. Dabei war zum einen zu berücksichtigen, dass die - bereits gelöschte - Marke 1053994 (Anlage ASt 4), auf die sich die Antragstellerin mit der Antragsschrift gestützt hatte, und die IR-Marke 508105 (Anlage ASt 19) denselben prozessualen Anspruch (Streitgegenstand) im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2011, 521 - TÜV I) betrafen, da die IR-Marke aus der internationalen Registrierung der nationalen Marke hervorgegangen ist. Zum andern ist der Wert für den Antrag zu 1. a) im Gesamtstreitwert nur mit einem sehr geringen Anteil enthalten, weil dem Verbot der (rein) firmenmäßigen Benutzung des Zeichens "Telefunken" gegenüber dem Verbot der markenmäßigen Verwendung dieses Zeichens für sämtliche Geschäftsbereiche der Antragsgegnerin zu 1) (Antrag zu 1. b) keine besondere wirtschaftliche Bedeutung zukommt.