Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.05.2013 – 19 U 163/12
ECLI:DE:OLGHE:2013:0506.19U163.12.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 3. Mai 2012, 4 O 198/09, Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 3.5.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1) 98% und die Klägerin zu 2) 2% zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 289.215,24 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird entsprechend § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Die Klägerin zu 1) als gesetzliche Krankenversicherung und die Beklagte zu 2) als gesetzliche Pflegeversicherung nehmen aus übergegangenem Recht die Beklagte, Trägerin eines Wohnheims in O1, wegen Verletzung von Sicherungs- und Überwachungspflichten in Anspruch, die sie gegenüber der bei ihnen versicherten A verletzt haben soll, die am ….2002 in ihrem Zimmer des Wohnheims durch Selbstanzündung einen Suizidversuch unternommen und sich dadurch schwer verletzt hat.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten abgewiesen. Es hat das Vorliegen einer Pflichtverletzung der Beklagten verneint und dazu ausgeführt, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht bewiesen sei, jedenfalls aber eine etwaige Pflichtverletzung durch Unterlassen der Herbeiführung einer fachärztlichen Untersuchung der Versicherten nicht kausal für den Eintritt des Schadens gewesen sei. Es hat festgestellt, dass die Versicherte zwar potentiell suizidgefährdet gewesen sei, jedoch trotz des Verhaltens der Versicherten am Vorabend ihrer Selbstanzündung keine äußerlichen Anzeichen einer akuten Suizidgefahr feststellbar gewesen seien. Auch dann, wenn die Beklagte am Vorabend eine Untersuchung der Versicherten eingeleitet hätte, könne nicht sicher angenommen werden, dass ein herbeigerufener Arzt eine akute Selbstmordgefährdung der Versicherten festgestellt hätte. Auch liege in der Aufnahme der Versicherten in das Wohnheim trotz deren latenter Suizidneigung kein Übernahmeverschulden begründet.
Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie machen geltend, das Landgericht habe eine fehlerhafte Würdigung des Beweisergebnisses vorgenommen, insbesondere sich nicht hinreichend mit dem von den Klägerinnen vorgelegten Privatgutachten des B (Anlage K25) auseinandergesetzt. In jedem Falle sei die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Sicherungs- und Überwachungspflichten auf Grund des Verhaltens der Versicherten am Vorabend des Suizidversuchs (die Versicherte äußerte, sie wolle aus dem Fenster springen und unternahm wenige Schritte zum Fenster, um sich sodann wieder hinzusetzen) verpflichtet gewesen, eine ärztliche Konsultation zur Überprüfung der suizidalen Tendenzen der Versicherten herbeizuführen. Nur durch eine fachärztliche Untersuchung hätte erkannt werden können, ob bei der Versicherten eine akute Suizidalität vorlag. Das Verhalten der Versicherten habe zudem einen erhöhten Überwachungsbedarf begründet. Da an die Beklagte als Trägerin eines Wohnheimes dieselben Sorgfaltsanforderungen zu stellen seien wie an eine psychiatrische Fachklinik, liege ein grober Behandlungsfehler vor. Orientiert am Maßstab der Pflichten eines Krankenhausträgers liege auch ein Organisationsverschulden vor. Die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, diesen Anforderungen zu genügen, so dass wegen der Aufnahme der Versicherten in das Wohnheim auch von einem Übernahmeverschulden auszugehen sei.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Übrigen verfolgen die Klägerinnen ihre mit der Klage geltend gemachten Ansprüche weiter.
Sie beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 269.215,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.5.2006 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle zukünftig der Klägerin zu 1) ab Rechtshängigkeit noch entstehenden materiellen Schäden aus dem Selbstverbrennungsversuch ihrer Versicherten A, geb. am ….1965, am ….2002 zu ersetzen, soweit diese gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf sie übergehen:
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle zukünftig der Klägerin zu 2) ab Rechtshängigkeit noch entstehenden materiellen Schäden aus dem Selbstverbrennungsversuch ihrer Versicherten A, geb. am ….1965, am ….2002 zu ersetzen, soweit diese gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf sie übergehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Der Senat hat die Beklagte mit Beschluss vom 22.2.2012 gemäß § 522 abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass ihre Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lasse, weil die Verneinung einer Verletzung von Sicherungs- und Überwachungspflichten der Beklagten durch das Landgericht keinen Rechtsfehler erkennen lasse, insbesondere eine fehlerhafte Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht vorliege. Nach den gutachterlichen Feststellungen handele es sich bei der Versicherten um eine psychisch kranke, an einer paranoiden Schizophrenie sowie an einem hirnorganischen Psychosyndrom mit aggressiven Impulsdurchbrüchen nach Schädelhirntrauma leidende Person, bei der eine dauerhaft bestehende latente Suizidgefährdung vorliege, die sich auch im Rahmen ihrer stationären Unterbringung in geschlossenen Abteilungen fachpsychiatrischer Krankenhäuser verwirklicht habe. Dabei sei auf Grund der gutachterlichen Feststellungen davon auszugehen, dass sich bei der Geschädigten auf Grund ihrer psychischen Erkrankung konkrete Suizidneigungen bzw. Suizidversuche „raptusartig“, d. h. ohne jegliche Vorwarnungen, einstellen und sich (verbalisierte) Suizidneigungen mit Phasen von Normalitätsverhalten in schneller Phase abwechseln können. Vor diesem Hintergrund hat der Senat die Auffassung vertreten, dass allein der am Vorabend verbalisierte Suizidversuch, dem keine unmittelbaren konkreten Durchsetzungshandlungen folgten, nicht hinreiche, um bereits eine akute Suizidgefährdung annehmen zu können. Auch das spätere Verhalten der Versicherten böte keine erkennbaren Hinweise auf unmittelbar bevorstehende suizidale Handlungen. Aber auch dann, wenn man eine Pflicht der Beklagten zur Hinzuziehung eines Facharztes für Psychiatrie annehmen würde, sei jedenfalls nicht mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen, dass die Selbstschädigung der Versicherten auf dieser Pflichtverletzung beruhte, weil der schnelle Wechsel von Phasen verbalisierter Suizidneigungen zu Normalitätsverhalten eine sichere Diagnose akuten Suizidverhaltens zumindest nicht als wahrscheinlich erscheinen lasse, nachdem die Versicherte ausweislich der Schilderungen des Zeugen F unmittelbar nach dem verbalisierten Suizidversuch am Vorabend zu einem Normalitätsverhalten übergegangen war und dies bis unmittelbar vor der Selbstanzündung anhielt. Daher hätte auch ein hinzugezogener Arzt die Geschädigte lediglich in einer solchen Phase beurteilen können. Die Annahme, dass bereits das Verhalten der Geschädigten am Vorabend hinreichen würde, um von einer fachärztlichen Diagnose einer akuten Suizidgefahr und damit von einer sofortigen Einweisung in eine geschlossene Station einer Psychiatrischen Klinik nach dem Hessischen Freiheitsentziehungsgesetz (HFEG) auszugehen, blende überdies den Umstand aus, dass dies mit dem verfolgten Therapieziel der Wiedereingliederung schwerlich vereinbar wäre. Jedenfalls habe bei der Versicherten keine Situation einer suizidalen Verdichtung vorgelegen. Auch sei ein Übernahmeverschulden nicht anzunehmen, weil die die Geschädigte behandelnde fachpsychiatrische Klinik ersichtlich Kenntnis von der Aufnahme der Versicherten in der Wiedereingliederungseinrichtung der Beklagten gehabt und diese befürwortet habe, wie die Überweisungen zeigten.
II.
Die Stellungnahme der Klägerinnen zu diesen Hinweisen im Schriftsatz vom 12.4.2013 veranlasst den Senat nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Soweit die Klägerinnen die Auffassung vertreten, der Senat habe, soweit er in dem Hinweis Bezug nimmt auf die Aussage des Zeugen F zum Verhalten der Geschädigten nach dem verbalisierten Suizidversuch vom Vortag, verkannt, dass eine Beurteilung der Risikosituation, nämlich des Vorliegens einer akuten Selbstgefährdung, nicht einer Pflegekraft überlassen werden dürfe, verkennen die Klägerinnen den Zusammenhang dieser Ausführungen im Hinweisbeschluss. Dabei geht es nicht um die fachliche Beurteilung des Vorliegens einer akuten Suizidgefahr bei der Versicherten, sondern lediglich um die Beschreibung des Verhaltens der Versicherten als „Normalitätsverhalten“. Diese wiederum war Grundlage für die Annahme des Senats, dass auch dann, wenn man in der unterlassenen Hinzuziehung eines fachpsychiatrischen Arztes eine Pflichtverletzung der Beklagten sehen würde, nicht festzustellen sei, dass die Selbstverletzung der Versicherten auf dieser Unterlassung beruhte, weil der hinzugezogene Arzt, wie auch die im Hinweisbeschluss herangezogenen gutachterlichen Stellungnahmen zeigen, nicht sicher eine (fort-)bestehende akute suizidale Gefährdung diagnostizieren könnte. Soweit die Klägerinnen rügen, dass sich der Senat nicht mit dem Privatgutachten des B auseinandergesetzt habe, lässt sich nicht erkennen, dass dieser gegenüber den gerichtlichen Gutachtern C/D eine höhere Fachkompetenz aufweist. Die Feststellungen des Privatgutachtens beruhen auf derselben Faktengrundlage und gelangen lediglich zu teilweise unterschiedlichen Beurteilungen. Die Gerichtsgutachter haben sich ausgiebig und gewissenhaft mit den auch dem Sachverständigen B zur Verfügung stehenden Unterlagen auseinandergesetzt, so dass in Ansehung dieser überzeugenden Ausführungen der Gutachten C/D eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten B durch den Senat nicht angezeigt war. Überdies hatten die Klägerinnen Gelegenheit, die teilweise abweichenden Feststellungen des Gutachtens B der Sachverständigen D im Rahmen der Gutachtenserläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 3.5.2012 vorzuhalten.
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Übernahmeverschuldens kommt es nicht darauf an, ob die die Geschädigte behandelnden fachpsychiatrischen Ärzte des E-Klinikums „über Kenntnisse der Verhältnisse der Beklagten“ verfügten. Zweifellos war ihnen aber bekannt, dass es sich bei dem von der Beklagten geführten Heim um eine Eingliederungshilfeeinrichtung handelte und nicht um eine solche, die eine „kontinuierliche intensive Betreuung“ im Sinne einer fachpsychiatrischen Betreuung gewährleisten konnte. Auch insoweit soll ergänzend darauf hingewiesen werden, dass auch eine solche Betreuung – unabhängig von der Frage, ob die Umsetzung der mit der Eingliederung verbundenen Therapieziele im Rahmen einer solchen Betreuung gewährleistet werden könnte – einen Suizidversuch der Versicherten nicht sicher hätte verhindern können, wie auch der Umstand zeigt, dass die Versicherte bereits im … 2000 im Rahmen ihrer Unterbringung im E-Klinikum einen Suizidversuch durch Selbstanzündung unternommen hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den Angaben der Klägerinnen in der Klageschrift.