Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.05.2013 – 3 Ws 180/13 (StVollz)

ECLI:DE:OLGHE:2013:0514.3WS180.13STVOLLZ.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 21. Januar 2013, 2 StVK-Vollz 1127/12

vorgehend LG Gießen, 21. Januar 2013, 2 StVK-Vollz 1135/12

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Leiters der JVA ... gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 2. Strafkammer; Strafvollstreckungskammer - vom 21. Januar 2013 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Strafgefangenen fallen der Staatskasse zur Last.

Der Gegenstandswert wird auf 300,- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft; das Strafende ist auf den 20.01.2024 notiert. Am 31.08.2012 wurde bei einer Sonderkontrolle des von ihm allein bewohnten Haftraumes eine Rolle Klebeband, die im Anstaltseigentum steht und die er sich über Mitgefangene hatte besorgen lassen, gefunden und sichergestellt. Die Anstalt hat deswegen am 13.09.2012 gegen ihn wegen Verstoßes gegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 HSt-VollzG (Besitz einer Rolle Klebeband) eine Freizeitsperre von einer Woche Dauer angeordnet.

Auf seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer die Disziplinarverfügung vom 13.09.2012 mit der Begründung aufgehoben, die Voraussetzungen eines Disziplinarverstoßes gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 HStVollzG lägen nicht vor.

Dagegen wendet sich der Leiter der JVA mit der Rechtsbeschwerde.

Das Rechtmittel ist zulässig. Die Zulassung ist zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

In der Sache hat das Rechtsmittel aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Verstöße, die eine Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen können, in § 55 Abs. 1 HStVollzG abschließend aufgezählt sind (vgl. auch: Arloth, StVollzG, 3. Aufl. zu § 55 HStVollzG Rdn. 1). Dies hat nach der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 18/1396, S. 110) den Vorteil, dass den Gefangenen deutlich gemacht wird, dass das dort genannte Verhalten auf keinen Fall geduldet wird, sondern Konsequenzen nach sich zieht. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 HStVollzG, den die JVA der Anordnung der Disziplinarmaßnahme zugrunde gelegt hat, können Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden, wenn Gefangene rechtswidrig und schuldhaft unerlaubt Gegenstände in die Anstalt einbringen, sich daran beteiligen oder solche Gegenstände besitzen. Dazu wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, das Einschmuggeln verbotener Gegenstände nach Nr. 3 stelle eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt dar. Dies zugrunde legend ist die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der gesetzlichen Regelung, wonach § 55 Abs. 1 Nr. 3 HStVollzG allein das Einschmuggeln verbotener Gegenstände und den Besitz solcher (eingeschmuggelten) Gegenstände sanktioniert, nicht zu beanstanden. Dass der Gesetzgeber in § 55 Abs. 1 Nr. 3 HStVollzG darüber hinaus den Besitz jeglicher nicht nach § 20 HStVollzG erlaubter Gegenstände hätte sanktionieren wollen, ist weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen.