Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.05.2013 – 20 W 96/13

ECLI:DE:OLGHE:2013:0523.20W96.13.0A

Tenor

Unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 35.737,-- EUR.

Gründe

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I.

Der Antragsteller hat als Erbbauberechtigter das im Grundbuch von O1, Bl. …, verzeichnete Teil-Erbbaurecht an einen Herrn A veräußert. Nachdem die Antragsgegner zunächst ihre nach dem Erbbaurechtsvertrag erforderliche Zustimmung zur Veräußerung nicht erteilt hatten, hat der Antragsteller am 02.08.2012 vor dem Amtsgericht einen Antrag auf Ersetzung der Eigentümerzustimmung gemäß § 7 Abs. 3 ErbbauRG gestellt (Bl. 1 ff d. A.). Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 139 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Antrag auf Ersetzung der Eigentümerzustimmung gemäß § 7 Abs. 3 ErbbauRG zurückgewiesen. Ausweislich des sich bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses ist dieser Beschluss dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 30.01.2013 zugestellt worden (Bl. 150 d. A.). Am 13.02.2013 ist bei den Justizbehörden Frankfurt am Main, Nachtbriefkasten, ein an das Landgericht Frankfurt am Main adressierter Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eingegangen, mit dem jener gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt hat. Darin wird die Ersetzung der Eigentümerzustimmung der Antragsgegner zu 2., 5., 6., 7., 8., 9. weiterverfolgt. Ausweislich einer Verfügung vom 14.02.2013 hat das Landgericht die Akte angefordert und verfügt „Wv mit Akte (Zust. LG?)“. Auf Bl. 154 d. A. wird verwiesen. Die Akten sind beim Landgericht ausweislich des Eingangsstempels offensichtlich am 21.02.2013 (Bl. 153R d. A.) eingegangen. Am 26.03.2013 hat das Landgericht verfügt, dass die Sache dem Senat zuständigkeitshalber vorgelegt werde. Sie ist am 28.03.2013 beim Oberlandesgericht eingegangen. Von dort ist sie dem Amtsgericht zur Abhilfe zurückgegeben worden und dort am 04.04.2013 eingegangen (Bl. 164 d. A.). Durch Beschluss vom 15.04.2013 (Bl. 165 ff. d. A.) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat wiederum vorgelegt. Der Senat hat durch Verfügung vom 22.04.2013 (Bl. 176 ff. d. A.) den Antragsteller darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen. Die Verfügung ist am 29.04.2013 zugestellt worden. Mit am 07.05.2013 eingegangenem Schriftsatz vom 06.05.2013 (Bl. 184 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat der Antragsteller beantragt, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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II.

Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beim zuständigen Gericht eingegangen ist. Dabei kann an dieser Stelle sogar dahinstehen, ob vorliegend gemäß den §§ 7 Abs. 3 Satz 2 ErbbauRG, 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen – wovon der Senat ausgeht und worauf später einzugehen sein wird -, oder aber binnen einer Frist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG– wovon der Antragsteller ausweislich seines Schriftsatzes vom 06.05.2013 nunmehr ausgeht – einzulegen ist. Wie der Senat bereits in der Verfügung vom 22.04.2013 dargelegt hatte, ist die Beschwerde nicht innerhalb einer Zweiwochenfrist beim zuständigen Gericht, nämlich dem entscheidenden Amtsgericht Frankfurt am Main (vgl. § 64 Abs. 1 FamFG), eingegangen. Gleiches gilt aber unter Zugrundelegung einer Monatsfrist. Durch die Einlegung bei einem unzuständigen Gericht wird die Beschwerdefrist grundsätzlich nicht gewahrt (vgl. auch Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 64 Rz. 4). Der an das unzuständige Landgericht Frankfurt am Main gerichtete Beschwerdeschriftsatz vom 13.02.2013, der den Eingangsstempel des Nachtbriefkastens der Justizbehörden Frankfurt am Main vom gleichen Tag - dem letzten Tag einer Zweiwochenfrist - aufweist, ist mithin nicht fristwahrend. Der Senat hat bereits in seiner Verfügung vom 22.04.2013 darauf hingewiesen, dass ein bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangener Schriftsatz grundsätzlich bei dem Gericht eingereicht worden ist, an das er adressiert ist (vgl. dazu auch Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 519 Rz. 13 m. w. N. zum Zivilprozess; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 64 Rz. 4). Davon muss hier ausgegangen werden, die Adressierung an das unzuständige Landgericht ist eindeutig und lässt Zweifel am Adressaten nicht aufkommen; der Schriftsatz ist demgemäß dem Landgericht vorgelegt worden. Der Antragsteller stellt dies ausweislich seines Schriftsatzes vom 06.05.2013 auch nicht in Abrede. Nach Weiterleitung der Rechtsmittelschrift lässt sich der Akte ein Eingang der Beschwerde beim zuständigen Amtsgericht vor dem 04.04.2013 jedoch nicht entnehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl die Zweiwochenfrist als auch die Monatsfrist lange abgelaufen.

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Der Antrag des Antragstellers vom 06.05.2013 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist gemäß den §§ 17, 18 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg und ist mithin als unbegründet zurückzuweisen; zuständig hierfür ist der Senat als Beschwerdegericht gemäß 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG, vgl. § 19 Abs. 1 FamFG (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O., § 19 Rz. 3).

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 17 Abs. 1 FamFG zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden eines bevollmächtigten Vertreters, also auch eines Rechtsanwaltes, einem Verschulden des Vertretenen gleich (vgl. dazu Keidel/Sternal, a.a.O., § 17 Rz. 30), wovon der Antragsteller ausweislich seines Schriftsatzes vom 06.05.2013 erkennbar selber ausgeht. Die Beschwerde des Antragstellers vom 13.02.2013 ist hier durch dessen Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich als Rechtsanwalt eingelegt worden; dies korrespondiert auch mit dem darin gestellten Kostenantrag. Dass der Verfahrensbevollmächtigte insoweit als Notar in Ausübung seiner Amtsgeschäfte tätig geworden wäre, kann also nicht angenommen werden (vgl. hierzu auch Schulte-Bunert/Brinkmann, a.a.O., § 17 Rz. 44), auch wenn er den Wiedereinsetzungsantrag nunmehr als Notar unterzeichnet hat. Darauf stützt sich der Wiedereinsetzungsantrag demgemäß auch nicht. Hier lässt sich ein fehlendes Verschulden des Antragstellers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht erkennen.

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Der Antragsteller stützt sich ausweislich seines Antrages auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Fristversäumung ausschließlich auf die Erwägung, dass das unzuständige Gericht - hier: das Landgericht Frankfurt am Main – die Beschwerdeschrift noch so rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weiterleiten bzw. sonstige Maßnahmen hätte treffen können, dass die Frist hätte gewahrt werden können.

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Zutreffend ist, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz statt beim Rechtsmittelgericht bei dem in der Vorinstanz befasst gewesenen Gericht bzw. bei einem unzuständigen Gericht eingeht, dieses verpflichtet ist, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtssuchenden auf ein faires Verfahren ( Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. dazu zuletzt BGH NJW 2013, 1308 ; FamRZ 2013, 436, je zitiert nach juris; vgl. auch Keidel/Sternal, a.a.O., § 17 Rz. 29).

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Diese Erwägungen greifen vorliegend im Hinblick auf eine denkbare Weiterleitung an das zuständige Amtsgericht Frankfurt am Main nicht. Dabei kann dahinstehen, ob - wie im Schriftsatz vom 06.05.2013 behauptet - dem Beschwerdeschriftsatz vom 13.02.2013 eine Abschrift des angegriffenen amtsgerichtlichen Beschlusses beigefügt war, was sich dem Akteninhalt nicht entnehmen lässt. Darauf kommt es deshalb nicht an, weil eine fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang bzw. sonstige Maßnahmen zur Ermöglichung der Fristwahrung hier nicht möglich waren. Das angerufene, aber unzuständige Landgericht Frankfurt am Main war hier nicht mehr in der Lage, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht im oben beschriebenen Sinne fristwahrend für den Antragsteller tätig zu werden.

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Ausweislich des Akteninhalts ist dem Landgericht die Beschwerdeschrift nämlich frühestens am 14.02.2013 zur Kenntnis gelangt und kann ihm auch nicht früher zur Kenntnis gelangt sein. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers den Schriftsatz am 13.02.2013 in den Nachtbriefkasten der Justizbehörden Frankfurt am Main hat einwerfen lassen, eventuell – was aber offen bleiben kann - deshalb, weil er seinerzeit noch selber vom Ablauf einer maßgeblichen zweiwöchigen Beschwerdefrist gerade an diesem Tage ausgegangen war. Am 14.02.2013 war diese Frist jedoch bereits abgelaufen; eine fristgerechte Weiterleitung durch das Landgericht an das zuständige Gericht schied mithin aus.

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Der Senat hat bereits in seiner Verfügung vom 22.04.2013 darauf hingewiesen, dass nach §§ 7 Abs. 3 Satz 2 ErbbauRG, 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vorliegend eine zweiwöchige Beschwerdefrist einschlägig ist. Daran hält der Senat fest und vermag sich der nunmehrigen Rechtsauffassung des Antragstellers im Wiedereinsetzungsantrag, dass eine Monatsfrist einschlägig sei, nicht anzuschließen. Damit kann die Frage, ob das Landgericht verpflichtet und in der Lage gewesen wäre, innerhalb einer laufenden Monatsfrist für eine Weiterleitung an das zuständige Gericht zu sorgen, oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, dahinstehen. Es entspricht zu § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, auf den § 7 Abs. 3 Satz 2 ErbbauRG ausdrücklich verweist, wohl herrschender Rechtsauffassung, dass mangels einer Differenzierung im Gesetz zwischen einer erteilten und einer abgelehnten Genehmigung sowie mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen von einer einheitlichen zweiwöchigen Frist zur Einlegung der Beschwerde auszugehen ist (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O., § 63 Rz. 14b; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 63 FamFG Rz. 4; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rz. 6 m. w. N.; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 63 Rz. 4 m. w. N.). Dem schließt sich der Senat aus der genannten Überlegung heraus an; überdies entspricht dies auch zu § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nun herrschender Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Zweibrücken FGPrax 2011, 50; NJW-RR 2011, 1016 ; KG NJW-RR 2011, 1228 ; OLG Frankfurt NJW 2012, 3250, je zitiert nach juris). Diese Erwägung muss auch im Rahmen des § 7 Abs. 3 Satz 2 ErbbauRG gelten, der auf § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG Bezug nimmt (so auch OLG Celle FGPrax 2013, 88 ; von Oefele/Heinemann in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 7 ErbbauRG Rz. 16; wohl auch Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 9. Aufl., § 7 Rz. 52; Heller in NomosKommentar BGB, 3. Aufl., § 7 ErbbauRG Rz. 17). Der vom Antragsteller zitierten und nicht näher begründeten Gegenauffassung (ähnlich auch Maaß in BeckOK ErbbauRG, Stand 01.02.2013, § 7 Rz. 16: gegen Ersetzung befristete Beschwerde, gegen Zurückweisung „einfache“ Beschwerde; wohl auch von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 5. Aufl., Rz. 4.253: Beschwerde nach § 58 FamFG zum Landgericht), vermag der Senat sich angesichts des Gesetzeswortlauts nicht anzuschließen.

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Der Antragsteller hat sich im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags nicht darauf berufen, dass eine eventuell fehlende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss für die Fristversäumnis ursächlich gewesen wäre, vgl. dazu § 17 Abs. 2 FamFG. Davon könnte hier aber auch nicht ausgegangen werden. Auch unter der Geltung des § 17 Abs. 2 FamFG käme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise in NJW 2013, 1308, Tz. 7, zitiert nach juris) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – wie gesagt - nur dann in Betracht, wenn die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumnis ursächlich geworden ist. An einer solchen Ursächlichkeit fehlt es in denjenigen Fällen, in denen der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis über seine Rechtsmittel keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf; dies ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten regelmäßig der Fall. Davon muss – wie oben dargelegt – hier ausgegangen werden. Auf einen Irrtum über die maßgebliche Rechtsmittelfrist – etwa im Hinblick auf die dargelegten abweichenden Stimmen in der Literatur zu deren Dauer - hat sich der insoweit vertretene Antragsteller nicht ausdrücklich berufen. Dies wäre aber auch nicht erfolgreich. Die Rechtsprechung geht bei einer anwaltlichen Vertretung selbst bei einem durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung verursachten Irrtum über die Rechtsmittelfrist davon aus, dass dieser regelmäßig verschuldet ist und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Ein Rechtsanwalt hat die einschlägigen Gesetze zu kennen und ist gehalten, bei einer umstrittenen Rechtsfrage den sichersten Weg zu wählen (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 1016 ; OLG Frankfurt NJW 2012, 3250, je zu § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Eine solche fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung liegt hier jedoch nach Aktenlage nicht einmal vor (vgl. zur diesbezüglichen Differenzierung auch: BGH NJW 2012, 2443, Tz. 10, zitiert nach juris), so dass sich diese Frage, ob der anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte ansonsten auf deren Richtigkeit hätte vertrauen dürfen, gar nicht stellt. Eine – wie hier wohl - fehlende Rechtsmittelbelehrung könnte danach hier jedenfalls nicht ursächlich für die Fristversäumung gewesen sein.

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Einer Gerichtskostenentscheidung bedarf es nicht, da sich diese aus dem Gesetz ergibt, § 131 Abs. 1 KostO.

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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 KostO und orientiert sich an der vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 10.08.2012 vorgeschlagenen und auch vom Amtsgericht seiner Wertfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsmethode.

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Eine Veranlassung, die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren anzuordnen, § 84 FamFG, hat der Senat nicht gesehen, zumal er die Antragsgegner am Beschwerdeverfahren noch nicht beteiligt hatte.

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Gründe, vorliegend die Rechtsbeschwerde zuzulassen, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 70 FamFG hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.