Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 23.05.2013 – 6 U 102/12

ECLI:DE:OLGHE:2013:0523.6U102.12.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 27. März 2012, 3-6 O 14/12

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.03.2012 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Zunächst wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 59.500,-- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.03.2011 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr für das Jahr 2010 in Höhe von 59.500,-- € aus § 7 Abs. 2 des Lizenzvertrages vom 15./21.03.2010 zu. Der Beklagte wende ohne Erfolg die Nichtigkeit des Lizenzvertrages mangels schutzfähigen Lizenzguts ein. Auch habe die fristlose Kündigung des Lizenzvertrages seitens der Beklagten mit Schreiben vom 11.07.2011 den Vertrag nicht beendet. Schließlich stehe der Beklagten auch keine Minderung der Lizenzgebühr wegen eines Mangels gemäß §§ 311, 536 BGB zu.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Landgericht habe das technische Niveau der klägerischen Lärmschutzwand nicht einfach dahinstehen lassen dürfen, weil dieses für eine verständige Auslegung des Lizenzvertrages unerlässlich sei. Sie beanstandet, wie bereits in der ersten Instanz, dass sie trotz mehrmaliger Aufforderung die Genehmigung des Straßenbauamtes und anderer für den Vertriebsaufbau wichtige Dokumente erst im April 2011 erhalten habe und ein Blendschutzgutachten bis heute nicht bekommen habe. Sie wirft der Klägerin vor, vor Vertragsschluss keine Unterlagen bekommen zu haben. Nach Vertragsschluss habe die Klägerin nichts unternommen, um das Patenterteilungsverfahren zu beschleunigen. Auch habe sie kein Nutzungskonzept geliefert. Eine Auslegung des gesamten Vertrages ergebe, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages unbedingt von einer gewissen Nähe der Lärmschutzwand zu einer Patentierung ausgegangen seien, unabhängig davon, ob diese nun im Ergebnis tatsächlich patentiert werde oder nicht. Der Lizenzvertrag sei nichtig, weil es sich um einen Fall der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit handele.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2013 hat die Beklagte hilfsweise gegen die Klageforderung mit einer Schadensersatzforderung nach § 280 BGB in mindestens gleicher Höhe die Aufrechnung erklärt. Sie begründet diese Schadensersatzpflicht mit Verstößen gegen Informations- und Aufklärungspflichten. Die Beklagte behauptet, sie hätte den Lizenzvertrag überhaupt nicht abgeschlossen, wenn die Klägerin vor dem Vertragsschluss die Beklagte über den konkreten Inhalt des Vertragsgegenstands informiert hätte und die Beklagte über die Anwendbarkeit der in der Patentanmeldung dargestellten Technik individuell im konkreten Fall der Beklagten beraten hätte. Die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, fachlich die Mängel der Patentanmeldung zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung einer Mindestlizenz in Höhe von 50.000,-- € netto für das Jahr 2010 verurteilt; ein entsprechender vertraglicher Anspruch folgt aus § 7 Abs. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrages.

Die Beklagte ist nicht gemäß §§ 326 Abs. 1 Satz 1, 275 Abs. 4 BGB von ihrer Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren befreit, weil der Lizenzvertrag gemäß § 275 Abs. 1 BGB auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen wäre. Das ist nach dem Inhalt des Vertrages nicht der Fall. Gegenstand des Lizenzvertrages ist ausweislich seiner Präambel eine neuartige Konstruktion für eine Photovoltaik-Lärmschutzwand, für die die Klägerin am 1. März 2010 eine deutsche Patentanmeldung gefertigt hat. In § 1 Abs. 2 des Vertrages ist geregelt, dass als Vertragsschutzrechte sämtliche von der deutschen Patentanmeldung abgeleiteten oder dieser entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen gelten. Gemäß § 5 Abs. 2 des Vertrages hat die Klägerin ausdrücklich die Haftung für die Schutzfähigkeit und Rechtsgültigkeit der Vertragsschutzrechte ebenso wie für die kaufmännische Verwertbarkeit des Lizenzgegenstandes ausgeschlossen. In § 16 Abs. 4 schließlich ist geregelt, dass es für die Beklagte ein wichtiger, zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund sein soll, wenn von den zuständigen Patentbehörden "rechtskräftig und unanfechtbar festgestellt worden ist, dass die Vertragsschutzrechte keinen schutzfähigen Bestandteil enthalten." Sollte von den Behörden bis zum 31.12.2012 keine grundsätzliche Schutzfähigkeit attestiert worden sein, haben sich die Parteien zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen über eine Vertragsanpassung der Regelung über die Lizenzgebühr verpflichtet.

Aus all dem ergibt sich, dass nicht etwa ein künftiges Recht an einem erteilten Patent lizenziert wurde, vielmehr sollte als Vertragsschutzrecht eine Schutzrechtsanmeldung gelten, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes möglich ist (vgl. BGH GRUR 2013, 498 - Genveränderungen). Auch haben die Parteien sehr wohl den Fall bedacht, dass die Patentanmeldung keinen Erfolg haben wird. Abgesehen davon, dass die Klägerin hierfür die Haftung ausdrücklich ausgeschlossen hat, haben die Parteien, wie bereits ausgeführt, in § 16 Abs. 4 eine dezidierte Regelung für den Fall eines negativen Verlaufs des Anmeldeverfahrens getroffen.

Das heißt mit anderen Worten, dass die Parteien ganz bewusst einen Lizenzvertrag über eine bloße Patentanmeldung geschlossen haben mit der Folge, dass der Vertrag nicht wegen der unterbliebenen Patentierung auf eine unmögliche Leistung gerichtet war.

Die Leistungsfreiheit der Beklagten kann sich auch nicht aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB ergeben. Dem steht zum einen entgegen, dass § 313 Abs. 3 für Dauerschuldverhältnisse neben der Vertragsanpassung nur ein Recht zur Kündigung vorsieht, deren Rechtsfolgen nur in die Zukunft wirken. Vor allem aber ist für die Annahme des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kein Raum, weil die Parteien die Folgen der Nichterteilung des Patents wie auch den Fall eines lange währenden Erteilungsverfahrens vertraglich eingehend geregelt haben.

Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, kommt der fristlosen Kündigung vom 11.07.2011 für das vorliegende Verfahren schon deshalb keine Bedeutung zu, weil es um die Zahlung der Mindestlizenz für das Jahr 2010 geht.

Der vertragliche Zahlungsanspruch ist auch nicht erloschen. Die mit Schriftsatz vom 22. Mai 2013 erstmals erklärte hilfsweise Aufrechnung ist gemäß § 533 ZPO unzulässig, weil hierdurch entgegen § 533 Nr. 2 ZPO neue Tatsachen entscheidungserheblich werden, nämlich die von der Beklagten behaupteten Vertragsverletzungen, auf die es bis zur Erklärung der Hilfsaufrechnung für die Entscheidung des Falles nicht ankam.

Ergänzend ist anzumerken, dass die von der Beklagten behaupteten Vertragsverletzungen und vorvertraglichen Pflichtverletzungen der Klägerin auch nicht schlüssig dargelegt sind. Soweit sie beanstandet, sie habe vor Vertragsschluss keine Unterlagen bekommen, wäre es an ihr gewesen, auf der Übergabe der Unterlagen zu bestehen oder von einem Vertragsschluss abzusehen. Der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe das Patenterteilungsverfahren nicht vorangetrieben, geht ins Leere, weil die angemeldete Erfindung nicht schutzfähig ist. Schließlich greift ihr Einwand nicht durch, die Klägerin habe kein Nutzungskonzept vorgelegt, weil die Klägerin hierzu vertraglich nicht verpflichtet war.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.