Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.05.2013 – 2 Ws 103/12, 2 Ws 104/12

ECLI:DE:OLGHE:2013:0529.2WS103.12.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 14. Mai 2012, 9400 AR 302400/11 RH - 5/28 Qs 15/12, Beschluss

vorgehend LG Frankfurt, 14. Mai 2012, 9400 AR 302400/11 RH - 5/28 Qs 14/12, Beschluss

Tenor

Den Verteidigern der Betroffenen wird Einsicht in die „Nach der Anklageschrift erlassene Einstweilige Verfügung in Bezug auf in Deutschland befindliche Vermögenswerte“ des US-Bezirksgerichts für den Bezirk Ost von Virginia vom 10. Januar 2012 (Bl. 141-144 Duplo Band I) sowie das „Ergänzende Ersuchen um Rechtshilfe bei der strafrechtlichen Verfolgung und den fortgesetzten Ermittlungen gegen mit X verbundene Unternehmen und Personen“ des Justizministeriums der Vereinigten Staaten vom 13. Januar 2012 (Bl. 146-158 Duplo Band I) durch Übersendung von Ablichtungen gewährt.

Die weitergehenden Akteneinsichtsgesuche werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Beschlüsse vom 14. 05. 2012 die Akten mit Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 IRG dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die Anträge richten sich gegen die Ausführung des durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main bewilligten ergänzenden US-amerikanischen Rechtshilfeersuchens vom 13. 01. 2012 in Verbindung mit dem Ursprungsersuchen vom 12. 10. 2011 in Gestalt der Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. 01. 2012, durch welche in das Vermögen des A in O1 der dingliche Arrest in Höhe von 712.740,00 € und in das Vermögen des B in O2 der dingliche Arrest in Höhe von 610.920,00 € angeordnet wurde.

2

Rechtsanwalt C hat mit Schriftsatz vom 26. 06. 2012, Rechtsanwalt D mit Schriftsatz vom 16. 07. 2012 an den Senat Akteneinsicht beantragt. Die Gewährung von Akteneinsicht im Vorlageverfahren gemäß § 61 IRG richtet sich nach § 61 Abs. 1 S. 3 IRG i. V. m. § 147 StPO. In entsprechender Anwendung von § 147 Abs. 5 S. 1 StPO obliegt die Entscheidung im vorliegenden Fall der Senatsvorsitzenden.

3

Die US-Behörden haben gemäß Art. 14 Abs. 1 des deutsch-amerikanischen Rechtshilfevertrags um Vertraulichkeit ersucht, weil die Offenbarung den Erfolg des Verfahrens gefährden könnte. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Gewährung von Akteneinsicht im Verfahren nach § 61 IRG entgegengetreten.

4

Die Gewährung von Akteneinsicht im –innerdeutschen- Ermittlungsverfahren richtet sich nach § 147 StPO. Danach kann im Einzelfall die Akteneinsicht verweigert werden, wenn bestimmte Strafverfolgungsinteressen dies gebieten. Der dingliche Arrest zur Sicherung des Verfalls von Vermögensteilen fügt den Betroffenen indes einen erheblichen Nachteil zu, so dass eine dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann, über die dieser zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen er sich äußern konnte (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2443 f., 2006 , 1048 ff.) Diese Grundsätze gelten über § 61 Abs. 1 S.3 IRG bei sinngemäßer Anpassung an die Besonderheiten des Rechtshilfe- bzw. Vorlageverfahrens jedoch nur eingeschränkt, da im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens die Voraussetzungen des dinglichen Arrests lediglich auf der Basis des von dem ersuchenden Staat mitgeteilten Tatverdachts beurteilt werden, ohne dass die ihm zugrunde liegenden Beweismittel nachzuprüfen sind. Mit tatverdachtsbezogenen Einwendungen kann der Betroffene deshalb nicht gehört werden. Solche hat er vielmehr nach dem Recht des ersuchenden Staates in dessen Ermittlungsverfahren geltend zu machen. Im Vorlageverfahren nach § 61 IRG wird nur die Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung geprüft, so dass der Betroffene auch nur von den dafür relevanten Umständen Kenntnis erlangen muss.

5

Gemessen an diesen Grundsätzen sind im Rahmen der gebotenen rechtshilfefreundlichen Auslegung des § 147 Abs. 2 S. 2 StPO den Verteidigern in Ergänzung der angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main und der Vorlageentscheidung des Landgerichts, die jeweils mit ausführlichen Gründen versehen sind, die aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen in Ablichtung zur Verfügung zu stellen, auf die die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. 06. 2012 zu dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung des vorlegenden Landgerichts Bezug nimmt. Die US-Behörden haben sich damit nach einem entsprechenden Hinweis des Senats mit der Maßgabe einverstanden erklärt, dass irrelevante Passagen geschwärzt werden und durch das Gericht um vertrauliche Behandlung im Rahmen der anwaltlichen Aufgabenerfüllung ersucht wird. Der Senat geht davon aus, dass die Verteidiger als Organe der Rechtspflege diese Vertraulichkeit im Rahmen ihrer anwaltlichen Aufgabenerfüllung wahren werden.

6

Eine weitergehende Akteneinsicht ist im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung durch den Senat zurzeit nicht veranlasst.