Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.06.2013 – 16 U 14/13
ECLI:DE:OLGHE:2013:0613.16U14.13.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 20. Dezember 2012, 2-3 O 247/12, Urteil
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 20. Dezember 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 2-23 O 247/12 – wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 50.000,00 €
Gründe
I
Die Verfügungsklägerin ist eine gemeinnützige Stiftung und gemäß § 11 Transplantationsgesetz die bundesweite Koordinierungsstelle für Organspenden. Die Verfügungsbeklagte zu 1) veröffentlichte in ihrer Print- und Online-Ausgabe am …. Mai 2012 einen von der Verfügungsbeklagten zu 2) verfassten Artikel, der sich kritisch mit einer Organentnahme aus dem Jahre 2005 befasst.
Hinsichtlich näherer Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteiles (Bl. 227 – 230 d.A.) Bezug genommen .
Das Landgericht hatte entsprechend dem Antrag der Verfügungsklägerin vom …. Juni 2012 den Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 20. Juni 2012 (Bl. 26 f. d.A.) untersagt,
a) über eine in der Nacht vom …. auf den …. Dezember 2005 am A-Klinik O1 erfolgte Organentnahme öffentlich zu behaupten, „es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll“ und/oder „der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden“ und/oder „der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war“,
wenn dies geschieht, wie im Artikel der Antragsgegnerinnen vom …. Mai 2012 und/oder
b) öffentlich über den weiteren Verlauf des Vorfalls in O1 in der Nacht vom …. auf den …. Dezember 2005 zu behaupten: „Eine Mitarbeiterin aus dem … DSO-Team, die sich für eine Klärung des Falls stark gemacht hatte, bekam die fristlose Kündigung zugestellt – per Bote um Mitternacht“, wie im Artikel der Antragsgegnerinnen vom …. Mai 2012“.
Diese einstweilige Verfügung hat das Landgericht Frankfurt am Main durch das angefochtene Urteil bestätigt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 231 – 235 d.A.) Bezug genommen.
Gegen das am 15. Januar 2013 zugestellte Urteil haben die Verfügungsbeklagten mit einer am 21. Januar 2013 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die in diesem Schriftsatz auch begründet worden ist.
Die Verfügungsbeklagten rügen, dass das Landgericht zu Unrecht einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch bejaht habe. Sie sind der Auffassung, dass es an einem Verfügungsgrund fehle, da man sich nach der Veröffentlichung am …. Mai 2012 bis zum am …. Juni 2012 bei Gericht eingegangenen Eilantrag zu viel Zeit gelassen und durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht habe, dass es einem gar nicht so eilig sei, zumal ein gleichlautender Artikel in der X-Zeitung nicht im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angegriffen worden sei. Ferner sind die Verfügungsbeklagten der Auffassung, dass es an einem Verfügungsanspruch fehle, da es nach dem Bericht der Angstwurm Kommission der Bundesärztekammer tatsächlich ein zweites Protokoll der zweiten Untersuchung bis heute nicht gebe. Ferner meinen die Verfügungsbeklagten, dass es aufgrund des ins Netz gestellten sogenannten „Ergänzenden Berichts“ (Bl. 156 f. d. A.) an einer Wiederholungsgefahr mangele, zumal der ursprüngliche Printbericht über das Internet gar nicht mehr abrufbar sei. Schließlich verweisen die Verfügungsbeklagten darauf, dass die Mitarbeiterin der Verfügungsklägerin in einem möglichen Hauptsacheverfahren als Zeugin bekunden werde, bei ihr sei um Mitternacht geklingelt und die Kündigung abgegeben worden.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2012 – 2-03 O 247/12– den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Verfügungsbeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung erlassen und durch das angefochtene Urteil bestätigt.
Zunächst ist entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ein Verfügungsgrund zu bejahen.
Ob die Verfügungsklägerin einen gleichlautenden Artikel in der X-Zeitung nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verbieten ließ, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Es ist der Verfügungsklägerin unbenommen, auszuwählen, welche Berichterstattung in welchem Presseorgan sie gerichtlich angreift oder nicht.
Auch der Zeitablauf ist gerade noch hinnehmbar. Der Artikel der Verfügungsklägerin vom …. Mai 2012 (Bl. 130 d.A.) setzt sich ganz offensichtlich nicht mit dem inkriminierten Artikel des vorliegenden Verfahrens auseinander. Zwar hat sich die Verfügungsklägerin nach der Veröffentlichung des inkriminierten Artikels vom …. Mai 2012 bis zum Eilantrag, der am …. Juni 2012 bei Gericht einging, ungefähr sechs Wochen Zeit gelassen. Allerdings handelt es sich nicht um das Begehren auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die die Aktualitätsgrenze der Pressemeldung zu berücksichtigen hat. Vorliegend geht es um ein Unterlassungsbegehren. Vor dem Hintergrund, dass der Vertreter der Verfügungsklägerin, B, bis Anfang Juni in den USA gewesen ist und eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen ist, erscheint es als noch rechtzeitig, binnen sechs Wochen den Unterlassungsantrag zu stellen, da durch eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren dem Interesse der Verfügungsklägerin an einem schnellen Rechtsschutz nicht Rechnung getragen werden könnte.
Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass ein Verfügungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 BGB analog gegeben ist.
Zu Recht ist den Verfügungsbeklagten über die Organentnahme vom …. Dezember 2005 die öffentliche Behauptung untersagt worden, „es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll“ und/oder „der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden“ und/oder „der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war“, wie dies im Artikel der Verfügungsbeklagten vom …. Mai 2012 geschehen ist.
Ohne Erfolg machen die Verfügungsbeklagten geltend, dass es nicht unbedingt vier Protokolle über die Organentnahme geben müsse und zu unterscheiden sei zwischen der ersten Hirntod-Diagnostik durch zwei unabhängige Ärzte und der zweiten Hirntod-Diagnostik durch zwei unabhängige Ärzte, die den unwiederbringlichen Ausfall der Hirnfunktionen dokumentiere. Durch die Formulierung „es fehlte das komplette zweite ärztliche Protokoll“ wird bei dem unbefangenen Leser der falsche Eindruck erzeugt, dass sich nur ein Arzt mit dem Ausfall der Hirnfunktionen des Betroffenen auseinandergesetzt hat. Es ist für den unbefangenen Leser, der sich mit den Anforderungen des Transplantationsgesetzes nicht auskennt, nicht erkennbar, dass mit der Formulierung „der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen sei bloß ein einziges Mal diagnostiziert worden“ die Feststellung durch einen zweiten Arzt bezüglich der Unwiederbringlichkeit der Hirnfunktionen gemeint ist. Das wird durch die Formulierung „der Verdacht lag nahe, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden war“ untermauert. In Wirklichkeit ist es nämlich so gewesen, dass der Hirntod des Betroffenen von zwei Ärzten im Rahmen einer jeweils ersten Untersuchung diagnostiziert und protokolliert worden ist und auch ein Protokoll über die zweite Untersuchung einer der beiden Ärzte vorgelegen hat, durch die die Unwiederbringlichkeit der Hirnfunktionen attestiert worden ist. Einerlei, ob insgesamt, was die Anzahl der Blätter betrifft, vier Einzelprotokolle vorliegen, oder die beiden Ärzte ihre jeweiligen Feststellungen auf ein und demselben Blatt dokumentieren, ist es unstreitig so gewesen, dass drei Testate vorgelegen haben, gefehlt hat also nur das zweite Testat des zweiten Arztes, das nach den gesetzlichen Vorgaben nach einem vorgegebenen Zeitablauf die Unwiederbringlichkeit der Hirnfunktionen feststellt. Das wird aber in dem Artikel in keiner Weise deutlich. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist nämlich die Bezeichnung „Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen“ für den unbefangenen Leser nicht dahingehend zu verstehen, dass damit die Bestätigung der Unwiederbringlichkeit der Hirnfunktionen gemeint ist. Vielmehr wird der Eindruck erweckt, dass insgesamt nur ein Arzt sich überhaupt mit dem Hirntod des Betroffenen beschäftigt hat, was eben nicht der Fall war. Das muss die Verfügungsklägerin nicht akzeptieren.
Auch in der abgemilderten Version des Presseberichts der Verfügungsbeklagten, der als „Ergänzender Bericht“ (Bl. 156 ff d.A.) ins Netz gestellt wurde, liegt keine vollständige Richtigstellung. Inhaltlich wird zwar deutlich, dass tatsächlich beide Protokolle beider Ärzte bei der Erstuntersuchung vorlagen. Und es wird auch vermerkt, dass das zweite Protokoll der zweiten Untersuchung fehlte, was möglicherweise den Schluss zulässt, dass lediglich das dritte Protokoll vorlag, wenn man unabhängig von der Anzahl der für die Protokollierung angelegten Blätter die Anzahl der Testate berücksichtigt.
Von einer vollständigen Richtigstellung, die die Wiederholungsgefahr entfallen ließe, kann jedoch im Hinblick darauf keine Rede sein, dass in der Ergänzung nicht deutlich genug herausgestellt wird, dass in ihr eine Richtigstellung enthalten ist. Auch wenn der ursprüngliche Grundartikel über das Internet nicht mehr abrufbar ist, wird er im „online-Bericht“ wiederholt und nur durch den sich anschließenden „Ergänzenden Bericht“ ergänzt. Um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen und von einer kompensierenden Richtigstellung sprechen zu können, hätte bereits vor dem Abdruck des alten „online-Berichts“ auf die Richtigstellung in dem ergänzenden Bericht hingewiesen werden müssen. Denn welcher Leser nimmt sich die Zeit, beide Berichte zu lesen, ohne auf Anhieb zu erkennen, dass in dem ergänzenden Bericht eine Richtigstellung enthalten ist?
Ohne Belang ist auch, dass die Verfügungsbeklagten durch die Verfügungsklägerin nicht abgemahnt worden sind. Das bedeutet keineswegs, dass sie sich im Hinblick auf den „Ergänzenden Bericht“ zufrieden geben wollte.
Ohne Belang ist schließlich auch, ob in dem Arbeitsgerichtsprozess, bei dem es um die Kündigung der Mitarbeiterin der Verfügungsklägerin gegangen ist, die Frage der Anzahl der Protokolle durch die Verfügungsklägerin anders dargestellt worden ist, als dies von den Verfügungsbeklagten erwartet wird. Schriftsätze in einem Arbeitsgerichtsprozess sind nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und deshalb nicht geeignet, in der Öffentlichkeit einen unzutreffenden Eindruck über bestimmte Vorgänge zu erzeugen.
Schließlich hat die Berufung auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen das Verbot richtet, über die fristlose Kündigung der Mitarbeiterin aus dem DSO-Team zu verbreiten, dass dieses Verbot um Mitternacht zugestellt worden sei.
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Verfügungsbeklagten in der Berufungsbegründung darauf verweisen, dass die Mitarbeiterin der Klägerin in einem möglichen Hauptsacheverfahren als Zeugin bekunden werde, dass bei ihr um Mitternacht geklingelt wurde und die Kündigung abgegeben worden sei. Erstinstanzlich war nämlich noch vorgetragen worden, dass die Zeugin C in einem Hauptsacheverfahren bekunden werde, die Kündigung in ihrem Hausbriefkasten vorgefunden zu haben. Diesbezüglich liegt also ein widersprüchlicher Vortrag vor, der überdies nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die Zeugin C ist auch nicht als präsente Zeugin angeboten worden. Die Verfügungsklägerin hatte die Zustellung der Kündigung kurz vor Mitternacht bestritten und dies durch die eidesstattliche Versicherung von B (Bl. 11 d.A.) glaubhaft gemacht. Wegen des Zusammenhangs, in den die Kündigung gestellt wird, nämlich in den Zusammenhang der kritisch betrachteten Organentnahme, liegt in der Frage des Zustellungszeitpunkts auch keine Bagatelle.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO rechtskräftig.