Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.06.2013 – 7 UF 67/12
ECLI:DE:OLGHE:2013:0618.7UF67.12.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Melsungen, 20. Juli 2012, 54 F 228/12, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Melsungen vom 20. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind geschiedene Eheleute und die Eltern der minderjährigen Kinder A und B1. Seit der Trennung der Eltern im Februar 2007 leben die Kinder im Haushalt der Antragstellerin, wobei das Kind B im Jahre 2010 vorübergehend beim Antragsgegner gelebt hat. Der Antragsgegner hat regelmäßig Kontakt bzw. Umgang mit den Kindern.
Die Antragstellerin beabsichtigt nunmehr, ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei zu verlegen und in die Stadt O1 zu ziehen, wo ihre Eltern, ihr Bruder und weitere Verwandte der Verfahrensbeteiligten leben.
Die Antragstellerin hat deshalb beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder zu übertragen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und demgegenüber ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen, sowie hilfsweise, für den Fall, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen werde, sowohl die getroffene Umgangsvereinbarung vom 18.11.2010 als auch den Unterhaltstitel vom 19.04.2010 abzuändern.
Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts auf die Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 20.07.2012 Bezug genommen.
Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und der Kinder hat das Amtsgericht mit diesem Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder A und B1 der Antragstellerin übertragen. Gleichzeitig hat das Amtsgericht den Antrag des Antragsgegners auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen und dessen Umgang mit den Kindern für den Fall der Übersiedlung in die Türkei geregelt sowie seinen Antrag auf Abänderung des Kindesunterhaltstitels vom Sorge- und Umgangsrechtsverfahren abgetrennt.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder auf die Antragstellerin und begehrt unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 20.07.2012 die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, zu Unrecht habe die Kindeswohlprüfung des Amtsgerichts dazu geführt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder der Antragstellerin zu übertragen. Vom Amtsgericht sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Kinder eine enge Beziehung auch zu ihm hätten und in Deutschland so verwurzelt seien, dass eine Übersiedlung mit der Antragstellerin in die Türkei dem Kindeswohl nicht entspreche. Der geäußerte Wille der Tochter A, mit der Antragstellerin in die Türkei übersiedeln zu wollen, könne nicht so bewertet werden, wie es das Amtsgericht getan habe. Die Tochter A sei nicht in der Lage, zu überblicken, welche Folgen ein Umzug in die Türkei für sie habe. Außerdem seien Jungen und Mädchen gleichermaßen wie erwachsene Frauen und Männer in der Türkei noch immer nicht gleichgestellt. Neben den sich daraus für die Kinder ergebenden Nachteilen sei nicht zuletzt deshalb zu befürchten, dass sich die Antragstellerin nach einem Umzug in die Türkei ihrem Vater unterordnen müsse und auch hierdurch das Kindeswohl beeinträchtigt werde. Schließlich sei aufgrund der schulischen Situation, die die Kinder in der Türkei vorfänden, insgesamt nicht gewährleistet, dass ein Umzug in die Türkei für sie keine nachteiligen Folgen mit sich bringe.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 38 FamFG in einer Kindschaftssache gemäß § 151 Ziffer 1 FamFG richtet. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 58 ff., 63 Abs. 1, 64 FamFG).
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder A und B1 auf die Antragstellerin übertragen.
Nach § 1671 Abs. 1, 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge bzw. Teilen davon stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass dies - auch unter Berücksichtigung der Gestaltungsmöglichkeiten, die § 1687 BGB für die Ausübung der gemeinsamen Sorge eröffnet - dem Wohl des betroffenen Kindes am besten entspricht.
Allein das Kindeswohl bleibt Maßstab der Entscheidung auch dann, wenn der die Übertragung des Sorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, begehrende Elternteil beabsichtigt, mit dem Kind - wie vorliegend - in ein anderes Land zu ziehen bzw. auszuwandern (vgl.: BGH Beschl. vom 28.04.2010, FamRZ 2010, S. 1060). Demgemäß stehen nicht die Motive des Elternteils für seinen Auswanderungsentschluss zur Überprüfung, sondern vielmehr, wie sich die Auswanderung auf das Kindeswohl auswirkt, so dass die gewichtigen Gesichtspunkte des Kindeswohls, also die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens, im Vordergrund stehen (BGH, a. a. O. unter III 3 der Gründe, m. w. Nachw.). Nur wenn der Elternteil mit der Übersiedlung etwa den Zweck verfolgt, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu vereiteln, steht die Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils und damit seine Erziehungseignung in Frage, was gleichermaßen gilt, wenn mit der Auswanderung für das Kind schädliche Folgen verbunden sind (BGH, a. a. O.).
Hieran gemessen ist es im vorliegenden Fall geboten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht entsprechend ihrem Antrag auf die Antragstellerin zu übertragen. Insoweit folgt der Senat nach nochmaliger Anhörung der Verfahrensbeteiligten und der Kinder A und B1 in vollem Umfang den Feststellungen des Amtsgerichts in den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 20.07.2012, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Der Senat hat anlässlich der Anhörung vor allem der Kinder im Termin am 26.11.2012 keine vom Amtsgericht abweichenden Erkenntnisse gewonnen, die die Annahme rechtfertigen könnten, ein Übersiedlung der Antragstellerin mit den Kindern in die Türkei gefährde das Kindeswohl. Es hat deshalb bei den vom Amtsgericht sorgfältig getroffenen Abwägungen zu bleiben, so dass es zweifelsfrei dem Kindeswohl entspricht, wenn die Kinder bei der Antragstellerin verbleiben und ihr im Rahmen der elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Denn die Antragstellerin kann ihr Vorhaben, mit den Kindern in die Türkei umzuziehen, nur verwirklichen, wenn ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird.
Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, aufgrund der Änderung der Verhältnisse und persönlichen Umstände der Antragstellerin, die ein Umzug in die Türkei mit sich bringe, könne eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung des Wohles der Kinder nicht ausgeschlossen werden, vermag der Senat dem ebenso wie das Amtsgericht nicht zu folgen. Bei den von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Argumenten, wegen der in der Türkei noch immer fehlenden Gleichstellung zwischen Männern und Frauen ergäben sich möglicherweise Nachteile für die Kinder, wobei hierneben nicht zuletzt deshalb zu befürchten sei, dass sich die Antragstellerin nach einem Umzug in die Türkei mit negativer Auswirkung auf das Kindeswohl ihrem dort lebenden Vater unterordnen werde, handelt es sich nach Auffassung des Senats um nicht belegbare Mutmaßungen des Antragsgegners. Sein Vorbringen ist damit nicht geeignet, die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin in Frage zu stellen. Ebenso wenig ergeben sich greifbare Anhaltspunkte, die entsprechend der Auffassung des Antragsgegners den Schluss zulassen, die hinreichende schulische Ausbildung der Kinder werde im Falle eines Umzugs in die Türkei etwa deshalb gefährdet, weil die Antragstellerin keine geeignete Schule ausgewählt habe bzw. auswählen werde.
Davon abgesehen ist entgegen der Einschätzung des Antragsgegners jedenfalls bei dem Kind A auch das Bewusstsein vorhanden, dass der von der Antragstellerin beabsichtigte Umzug in die Türkei insgesamt eine Veränderung seiner Lebensverhältnisse mit sich bringt. Dennoch lehnt A den Wunsch der Mutter, gemeinsam mit den Kindern in die Türkei zu ziehen, nicht ab, sondern hat dem Senat wie dem Amtsgericht vielmehr den Eindruck vermittelt, dass sie ohne Vorbehalte bereit ist, zukünftig mit der Antragstellerin in der Türkei zu leben.
Schließlich steht der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin nicht entgegen, dass der von ihr ins Auge gefasste Umzug in die Türkei letztlich dazu führt, dass ein Umgang der Kinder mit dem Antragsgegner nur noch eingeschränkt stattfindet.
Selbst wenn durch den Umzug der Umgang zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wesentlich erschwert wird, ergibt sich daraus nämlich allein weder eine generelle noch eine vermutete Kindeswohlschädlichkeit, weil es sich bei § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB, wonach zum Wohle des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört, allein um die gesetzliche Klarstellung eines einzelnen Kindeswohlaspektes handelt und damit diesem Gesichtspunkt kein genereller Vorrang gegenüber anderen Kindeswohlkriterien verliehen wird (BGH a. a. O.).
Im Übrigen haben die Beteiligten anlässlich ihrer Anhörung durch den Senat ausdrücklich erklärt, alles unternehmen zu wollen, dass der Umgang zwischen dem Antragsgegner und den Kindern so oft wie möglich stattfindet.
Nach alledem hat es bei der vom Amtsgericht angeordneten Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin mit der Folge zu verbleiben, dass der angefochtene Beschluss aufrecht zu erhalten und die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes folgt aus § 45 Abs.1 Nr. 1, Abs. 2 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.