Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 04.07.2013 – 3 Ws 898/12
ECLI:DE:OLGHE:2013:0704.3WS898.12.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 22. August 2012, 700 Js 1779/11 9 KLs, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Gründe
I.
Den Angeklagten A1 und A2 wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 28. November 2011 u.a. vorgeworfen, im Zeitraum von …. März 20xx bis ... April 20xx gemeinschaftlich und gewerbsmäßig handelnd eine große Anzahl von Personen um die Rückkaufwerte ihrer Kapitallebensversicherungen und Bausparbeträge betrogen zu haben. Das Amtsgericht Darmstadt hat deswegen zur Sicherung der den Verletzen aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche mit Beschluss vom 19. April 2011 den dinglichen Arrest in Höhe von 6.846.027,70 € in das Vermögen der Angeklagten angeordnet. Bei diesen vorhandene Vermögenswerte in Form von Bank- und Hinterlegungsguthaben, Wertgegenständen etc. wurden daraufhin durch Pfändung gesichert.
Die Anklage, deren Fall ... den beiden Angeklagten einen Betrug zum Nachteil des Beschwerdeführers mit einer Schadenssumme vom 8.663,16 € vorwirft, wurde zugelassen und das Hauptverfahren vor der 9. großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Darmstadt eröffnet. Im Hauptverhandlungstermin vom 12. oder 25. Juni 2012, wurde das Verfahren bezogen auf den Fall Nr. ..., auf Antrag/mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs.2 StPO eingestellt bzw. auf die Verfolgung der übrigen Teile der Tat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt. Mit Urteil vom 26. Juni 2012 wurde der Angeklagte A1 wegen Betruges in 19 tateinheitlich begangenen Fällen, wobei es in fünf Fällen beim Versuch blieb, und wegen Betruges in zwei Fällen sowie wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten sowie die Angeklagte A2 wegen Betruges in 19 tateinheitlich begangenen Fällen, wobei es in fünf Fällen beim Versuch blieb zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Strafkammer hat weiterhin festgestellt, dass gegen die Angeklagten A2 und A1 als Gesamtschuldner wegen eines Geldbetrages in Höhe von 802.994,87 € und gegen den Angeklagten A1 allein wegen eines weiteren Geldbetrages von 140.000,-- € lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Diese Feststellung bezog sich allerdings nur auf das Erlangte aus den Fällen, die Gegenstand der Verurteilungen waren. Der Schaden des Beschwerdeführers war hiervon nicht umfasst. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, da die von beiden Angeklagten eingelegte Revision am 22. Mai 2013 durch den Bundesgerichtshof verworfen worden ist.
Am 6. August 2012 wurden die Schadensersatzansprüche des Beschwerdeführers gegen die Angeklagten durch Teil-Anerkenntnisurteil zivilrechtlich tituliert. Am 10. August 2012 hat er beantragt, die Zwangsvollstreckung in die bei dem Angeklagten A1 gepfändeten Vermögensgegenstände gemäß § 111 g Abs.2 S.1 StPO zuzulassen, was die Strafkammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. August 2012, zugestellt am 29. August 2012, wegen der insoweit erfolgten Verfahrensbeschränkung abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 5. September 2012 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 111 g Abs.2 S.2, 311 Abs.2 StPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. In der Sache ist ihr der Erfolg jedoch zu versagen.
Der Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111 g Abs.2 StPO war zurückzuweisen, weil einer Zulassung die bereits am 12. oder 25. Juni 2012 erfolgte Verfahrenseinstellung/-beschränkung gemäß §§ 154 Abs.2, 154 a StPO hinsichtlich des den Beschwerdeführer betreffenden Anklagepunktes Nr. ... sowie die dementsprechende, nur eingeschränkte und mittlerweile rechtskräftige Feststellungsentscheidung gemäß § 111 i Abs.2 S.1., S.2, S.3 StPO entgegensteht.
Für eine Zulassungsentscheidung ist dann kein Raum mehr, wenn das Verfahren durch Urteil rechtskräftig abgeschlossen worden ist, ohne dass überhaupt eine Anordnung nach § 111 i Abs.2 StPO getroffen wurde (vgl. hierzu Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. 2012 § 111 g Rdnr.3) oder soweit die Feststellungsentscheidung die von dem Antragssteller geltend gemachten Forderungen aus einer ihn betreffenden Straftat nicht erfasst (vgl. hierzu OLG Köln StV 2012, 9). So liegt der vorliegende Fall.
Die Strafkammer hat das den Beschwerdeführer als möglichen Geschädigten einer Straftat der Angeklagten betreffende Verfahren (Anklagepunkt ...) gemäß § 154 Abs.2 StPO im Hinblick auf die zu erwartende Strafe wegen der anderen im Verfahren verfolgten Taten (vorläufig) eingestellt. Dementsprechend hat sie die in der Urteilsformel getroffene Feststellungsentscheidung von Opferansprüchen, die der Anordnung des Verfalls nach § 73 Abs.1 S.2 StGB entgegenstehen (§ 111 i Abs.2 S. 1 StPO), lediglich auf die Beträge beschränkt, die die Angeklagten aus den Straftaten erlangt hatten, die Gegenstand der Verurteilung waren. Der Schadensbetrag, den der Beschwerdeführer aus einer zu seinen Lasten begangenen Straftat gegen den Angeklagten A1 geltend macht, ist hiervon unzweifelhaft nicht erfasst. Das Urteil ist mittlerweile auch rechtskräftig. Der darüberhinausgehende in Höhe von rund 6,8 Millionen Euro angeordnete dingliche Arrest endete daher, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedurfte. Für eine Zulassungsentscheidung nach § 111 g Abs.2 S.1 StPO war daher kein Raum mehr (vgl. hierzu KG NStZ-RR 2010, 180; Meyer-Goßner a.a.O. § 111 e Rdnr. 18, OLG Düsseldorf NStZ 1997, 201).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.