Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.07.2013 – 23 W 41/13
ECLI:DE:OLGHE:2013:0716.23W41.13.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 2. Mai 2013, 2-31 O 24/12, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Landgerichts vom 02.05.2013 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für den Vergleich festgesetzt wird auf:
330.290,77 €.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Vergütung von Ingenieurleistungen in Anspruch genommen. Sie hat ihren Anspruch gestützt auf ein Auftragsschreiben der Beklagten vom 12.02.2001, das ein Gesamthonorar auf der Basis von 48 Ingenieurstunden an 125,- DM und 2% Nebenkosten zum Gegenstand hat, ferner auf ein Auftragsschreiben vom 14.12.2001 zur Erbringung der Leistungen der Tragwerksplanungen in den Phasen 3 bis 5 nach § 64 Abs. 3 HOAI a. F. und schließlich auf ein Auftragsschreiben der Beklagten vom 11.03.2002, mit welchem die Beklagte der Klägerin Architektenleistungen im Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten an den Städtischen … in Auftrag gab. Die Klägerin hat darüberhinaus ihre Klage auf Zusatzaufträge gestützt, die sie nach den vereinbarten Stundensatz abgerechnet hat. Sie hat auf der Grundlage dessen eine Klageforderung von 124.136,37 € geltend gemacht. Die Beklagte hat sich auf die fehlende Fälligkeit der Schlussrechnungsforderung mangels Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung berufen. Das Nachtragshonorar sei nicht einmal einlassungsfähig begründet. Vielmehr seien diese Leistungen von der ursprünglichen Auftragserteilung umfasst. Mit Schriftsatz vom 07.02.2013 hat die Klägerin daraufhin ausgeführt, dass sie, sollte die Beklagte an ihrem Bestreiten festhalten, gezwungen wäre, die Nachtragsleistungen nach der Systematik der HOAI unterteilt etwa im Wiederholungsleistungen, zusätzliche Grundleistungen sowie besondere Leistungen nach den entsprechenden zu Grunde liegenden anrechenbaren Kosten und Leistungsprozenten, soweit möglich, zur Abrechnung zubringen auf Basis der tatsächlichen anrechenbaren Kosten . Es sei zu erwarten, dass sich daraus ein deutlich höherer Honoraranspruch der Klägerin ergebe. Wenn man die von der Klägerin erbrachten Hauptvertragsleistungen nach den Mindestsätzen der HOAI berechne, ergebe sich unter Berücksichtigung der erhaltenen Abschlagszahlungen ein Resthonoraranspruch von 330.290,77 €. Weiter heißt es in diesem Schriftsatz:
Der Klägerin stünde damit ungeachtet der Vergütung der Nachtragsleistungen, die ausdrücklich aufrecht erhalten bleibt und deren Umstellung von der derzeitigen Stundenabrechnung auf eine Abrechnung nach den HOAI-Mindestsätzen ausdrücklich vorbehalten bleibt, noch ein Vergütungsanspruch in Höhe von 330.290,77 € brutto zu, dessen Geltendmachung sich die Klägerin im Wege einer neuerlichen Schlussrechnung ausdrücklich vorbehält. Einstweilen mag die vorgenommene Berechnung auf Mindestsatzbasis in Bezug auf die Hauptvertragsleistungen allein dazu dienen, der Beklagten vor Augen zu führen, welche finanziellen Auswirkungen sich auch in Bezug auf die Nachtragsleistungen, deren Vergütung die Beklagte auf Stundenbasis bestreitet, hätte.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien einen bestandskräftig gewordenen Vergleich des Inhalts geschlossen, dass die Beklagte an die Klägerin zur Abgeltung der Klageforderung 52.000,- € brutto bezahlt und damit alle Ansprüche der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben abgegolten sind. Das Landgericht hat den Streitwert für das gesamte Verfahren auf die Höhe der Klageforderung festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Beklagtenvertreter mit ihrer Beschwerde, die darauf gerichtet ist, dass der Gegenstandswert des Vergleichs auf 330.290,77 € brutto festgesetzt werden möge. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache deshalb dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht (§ 33 Abs. 3 RVG) eingelegt worden. Da auch die erforderliche Beschwer erreicht ist, ist sie insgesamt zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Für die Frage der Bemessung des Gegenstandswerts des Vergleichs ist entscheidend, worüber sich die Parteien geeinigt haben, nicht worauf (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OLG Düsseldorf, JB 92, 51; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1252 ; OLG Düsseldorf NJW RR 2008, 1697). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, umfasst der Vergleich die Ansprüche der Klägerin, die ihr aus den Ingenieurleistungen für das streitgegenständliche Bauvorhaben zustehen könnten, denn nach dem Wortlaut des Vergleichs ist nicht nur die Klageforderung hiervon erfasst, sondern sämtliche Ansprüche aus diesem Bauvorhaben.
Mit Schriftsatz vom 07.02.2013 hat die Klägerin ausgeführt, dass sie auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beklagten ungeachtet der Vergütung der Nachtragsleistungen noch 330.290,77 € zu beanspruchen habe. Des Weiteren ist in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass sich die Klägerin hier die Bindungswirkung der Schlussrechnung nicht entgegenhalten lassen müsse, da die Beklagte aufgrund ihres Vorbringens nicht schutzwürdig sei und sie sich die Geltendmachung der Ansprüche auf der Basis der HOAI-Mindestsätze im Wege einer neuerlichen Schlussrechnung ausdrücklich vorbehalte. Zwar hat die Klägerin in diesem Schriftsatz auch festgehalten, dass sie „einstweilen“ bei ihrer alten Berechnung verbleibe, aufgrund des ausdrücklich und mehrfach erklärten Vorbehalts einer Abrechnung auf der Basis der HOAI-Mindestsätze im Wege einer neuerlichen Schlussrechnung jedoch auch zum Ausdruck gebracht, dass weitergehende Ansprüche vorbehalten bleiben. Es standen damit weitergehende Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte von (mindestens) insgesamt weiteren 330.000,- € im Raum. Über diesen Lebenssachverhalt haben sich die Parteien verglichen, so dass der Vergleichswert, wie von den Beklagtenvertretern beantragt, auf diesen Betrag festzusetzen ist.
Dem trägt auch der Vergleichstext Rechnung, in dem durch die Zahlung von 52.000,- € nicht nur die Klageforderung abgegolten sein soll, sondern explizit alle Ansprüche der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Bauvorhaben. Diese Formulierung macht deutlich, dass auch die Parteien, die den Vergleich geschlossen haben, davon ausgingen, dass Ansprüche im Raum standen, die die Klageforderung übersteigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.