Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.07.2013 – 2 U 306/12
ECLI:DE:OLGHE:2013:0718.2U306.12.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Wiesbaden, 5. November 2012, 9 O 66/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden - Az.: 9 O 66/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist ein Spezialunternehmen für Hebe- und Absenkgeräte für Schwerlasten aus der .... Die Beklagte ist ein Abbruchunternehmen, welches den Auftrag der Fa. A AG hatte, die ...-Brücke in Stadt1 abzutragen. Zum Zweck der Absenkung des 400 t schweren Mittelteils der Brücke erteilte die Beklagte der Klägerin einen Subunternehmerauftrag auf der Basis des Angebots der Klägerin vom 5.7.2006 (Bl. 19 ff. d. A.). Dieses umfasste die Stellung einer VSL-Absenkanlage von vier Absenkgeräten, sogenannten Litzenhebern, einschließlich eines Montageleiters, sowie die Durchführung der Absenkung.
Die Beklagte lud auf der Baustelle die Geräte der Klägerin mit einem Radlader ab. Dabei rutschte ein auf einer Palette abgestellter Absenkautomat vom Radlader und wurde beschädigt. Ein Mitarbeiter der Klägerin reiste aus der ... an, um das Gerät zu reparieren.
Zum Vorgang der Absenkung wird verwiesen auf die grafische Darstellung Bl. 330 d. A.). Das Gewicht des Brückenmittelteils, das auf einer Stufe der Randträger ruhte (Gerbergelenk) sollte von den Litzenhebern aufgenommen werden. Sodann wurde von der Beklagten das Mittelteil mit einem trapezförmigen Schrägschnitt von den jeweiligen Gerbergelenken getrennt, wobei die Schräge so angesetzt war, dass das Mittelteil nach unten abgesenkt, aber nicht hochgezogen werden konnte. Beim ersten Versuch der Lastaufnahme haftete das Brückenmittelteil an einem der vier Hebepunkte der Litzenheber an der Auflage des Gerbergelenks, was zu einer zeitlichen Verzögerung führte. Die Ursache hierfür - Versagen eines Litzenhebers, fehlerhafte Steuerung, Verklebung des Gerbergelenks oder unsauberer Trennschnitt - ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin verlangt im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten 2.971,- € Schadenersatz für die Reparatur des Gerätes, 13.647,- € Auftragssumme und 7.623,- € Mehrleistungen wegen eines zusätzlich eingesetzten Mitarbeiters sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 911,80 €. Sie behauptet, der Einsatz des Mitarbeiters sei vereinbart worden. Die Beklagte habe zu wenig Mitarbeiter auf der Baustelle vorgehalten. Das Entladen der ordnungsgemäß mit Stahlseilen auf den Paletten befestigten Maschinen sei Aufgabe der Beklagten gewesen, welche diese auch selbständig durchgeführt habe, weil der Montageleiter zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf der Baustelle gewesen sei. Die gesamte Palette sei vom Lader gerutscht.
Zu den Problemen beim Anheben des Brückenmittelteils sei es aufgrund mangelhafter Vorarbeit der Beklagten bei der Lösung des Brückenmittelteils von den Lagerflächen gekommen. Die Klägerin legt hierzu eine schriftliche Stellungnahme des Zeugen Z1 von der A AG vor.
Die Beklagte hat im ersten Rechtszug zu dem Transportschaden behauptet, ein Mitarbeiter der Klägerin habe die Beklagte zum Entladen aufgefordert. Der Litzenheber sei aufgrund fehlender Transportsicherung von der Palette gestürzt.
Gegen die Forderung aus dem erteilten Auftrag rechnet die Beklagte auf mit einer Schadenersatzforderung. Beim Anheben des Brückenmittelteils habe einer der Litzenheber aufgrund einer defekten Schraube versagt, wodurch sich das abzusenkende Brückenteil sofort verkantet habe. Hierdurch seien zusätzliche Personalkosten sowie Kosten für Kran- und Pontonmiete angefallen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht Wiesbaden hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 5.8.2010 (Bl. 187 f. d. A.) und 29.3.2012 (Bl. 520 f. d. A.) durch Einholen eines schriftlichen und mündlichen Gutachtens des Sachverständigen ... und Vernehmung der Zeugen Z2, Z3, Z4, Z5 und Z1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Gutachten vom Juli 2011(Bl. d. A.) und die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen vom 9.2.2012 (Bl. d. A.), 26.4.2012 (Bl. d. A.) und vom 15.10.2012 (Bl. 639 ff. d. A.) sowie auf das schriftliche Gutachten vom Juli 2011 (Bl. 286 ff d. A.).
Das Landgericht Wiesbaden hat durch Urteil vom 5.11.2012 (Bl.651 ff. d. A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 23.594,55 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 1.10.2006 und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 18.4.2008 zu zahlen.
Es hat ausgeführt, die Klägerin könne den nach ihrem unwidersprochenen Vortrag vereinbarten erhöhten Pauschalpreis fordern. Eine Schlechtleistung sei nicht nachgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die Schwierigkeiten bei der Absenkung nicht auf den von der Beklagten vorgetragenen Schraubenbruch zurückzuführen, weil die Absenkautomaten keine Schrauben zur Lastabsenkung verwenden würden. Die Klägerin habe nicht die Durchtrennung der Gerbergelenke, sondern nur die Lastaufnahme während dieses Vorgangs und die anschließende Absenkung auf Pontons geschuldet. Der trapezförmige Schnitt solle dazu führen, dass der gelöste Brückenteil sich nur nach unten bewegen könne. Der Zeuge Z5, der wider besseres Wissen von einem Querverschub gesprochen habe, sei nicht glaubwürdig und seine Aussage nicht glaubhaft.
Der Abladeschaden sei zunächst von der Beklagten zu vertreten. Den Beweis für ein Verschulden der Klägerin habe sie nicht erbracht.
Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Z3 und Z4 sei auch der zur Einhaltung des engen Zeitplans der Beklagten angefallene Mehraufwand zu erstatten.
Gegen dieses Urteil, welches der Beklagten am 19.11.2012 (Bl. 681 d. A.) zugestellt worden ist, hat diese am 21.2.2013 (Bl. 697 d. A.) Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.2.2013 (Bl. 697 d. A.) am 21.2.2013 (Bl. 698 d. A.) begründet worden ist.
Mit der Berufung macht die Beklagte hinsichtlich ihrer eigenen Aufrechnungsforderung und der Mehrkostenforderung der Klägerin geltend, die Klägerin und das Landgericht seien von einer unzutreffenden Brückenkonstruktion ausgegangen. Der frei aufliegende Mittelteil könne selbstverständlich angehoben werden. Die Klägerin habe die Havarie durch mangelhafte Koordination der Litzenheber oder ungleiche Anhebung verursacht. Die Brücke sei nur an drei Punkten gehoben worden, wodurch sich der Brückenmittelteil wie ein nicht gleichmäßig angehobenes Regalbrett verkantet habe. Das Landgericht habe insofern die Beweisaufnahme zu früh beendet.
Hinsichtlich der Reparaturkosten habe der Zeuge Z2 nur davon berichtet, was üblicherweise bei der Klägerin geschehe. Die Geräte seien entweder gar nicht oder mit zu schwachen Bändern befestigt gewesen, die dann gerissen seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5.11.2012 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Die Beklagte trage Mutmaßungen und eigene Meinungen vor, ohne sich mit dem Urteil des Landgerichts auseinanderzusetzen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 21.2.2013 (Bl. 709 ff. d. A.) und der Berufungserwiderung vom 26.3.2013 (Bl. 729 f. d. A.) verwiesen.
II.
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Klägerin hat Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Gegenleistung für die Gestellung von vier hydraulischen Absenkgeräten nebst Fachpersonal wie mit Schreiben vom 19.7.2006 auf der Grundlage des Angebots vom 5.7.2006 beauftragt.
Die Beklagte kann gegen diesen Anspruch nicht aufrechnen nach § 387 BGB, weil ihr keine nachgewiesene aufrechenbare Gegenforderung auf Schadenersatz zusteht.
Die Berufung trägt hierzu vor, dass die Brücke zumindest geringfügig angehoben werden sollte, bevor der Trennungsschnitt ausgeführt werden sollte, und es hierbei zu einem Bedienungsfehler oder einer Fehlfunktion der Maschine kam.
Anhand des Protokolls der Aussagen der Zeugen Z5, Z4 und Z1 geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass der Versuch einer Anhebung auch durchaus wahrscheinlich ist wie die Berufung herausgearbeitet hat. Theoretisch konnte bereits vor dem Trennschnitt das komplette Mittelteil von den Gerbergelenken, die nur Auflager sind, geringfügig hochgehoben werden.
Wenn der Trapezschnitt so ausgeführt wurde wie auf der vorgelegten Konstruktionszeichnung (Bl. 88 d. A.), reichte es zwar zur Demontage des Mittelteils der Brücke, wenn das Gewicht von den gespannten Litzen gehalten wurde, während der Stahlbeton durchtrennt wurde. Richtig ist, dass die Litzenheber im Ergebnis nicht dazu dienten, das Mittelteil der Brücke durch Herausheben zu demontieren. Vielmehr wurden die Auflager von der Beklagten entfernt, wobei die Litzenheber das Herunterstürzen des Mittelteils auf die Pontons verhinderten und die Last anschließend langsam auf diese absenkten.
Nach dem von den Parteien unterbreiteten Tatsachenvortrag und den protokollierten Aussagen der Zeugen ist nicht klar erkennbar, ob die unstreitigen Schwierigkeiten bei der Abtrennung des Brückenmittelteils vor oder nach der Ausführung des Trapezschnittes aufgetreten sind. Dies kann letztlich dahinstehen.
Die Darstellung der Beklagten ist plausibel, führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis.
Da die Lastaufnahme vor dem Trennschnitt erfolgen sollte, war eine der eigentlichen Demontage vorausgehende probeweise minimale Anhebung und Verschiebung zwar denkbar, um sicher zu gehen, dass die Last von den Litzenhebern gehalten werden konnte, bevor der Trapezschnitt gemacht wurde, und um die problemlose Entfernung des Auflagers zu gewährleisten. Nach den Aussagen des Zeugen Z5, Z4 und Z1 war dies auch der Fall. Der Zeuge Z5 hatte gebeten, die Brückenmitte zunächst minimal anzuheben und zu halten, während die Auflager der Gerbergelenke durch Trapezschnitte entfernt würden. Sodann konnte das Brückenmittelteil abgesenkt werden.
Nicht nachgewiesen ist jedoch eine technische Fehlfunktion des Litzenhebers oder ein Bedienungsfehler. Das Lösen des Brückenmittelteils vom Auflager durch Anheben war nach dem beauftragten Angebot nicht geschuldet, so dass der mangelnde Erfolg des Hebeversuchs nicht zu Lasten der Klägerin geht. Nach dem Auftrag schuldete die Klägerin nur Lastübernahme und Absenken - wie später durchgeführt - nicht aber die Trennung von Brückenmittelteil und Auflager. Dies gehörte zum Aufgabenbereich der Beklagten wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.
Dass der Zeuge Z3, um die Arbeit der Beklagten bei der Abtrennung des Gerbergelenks zu erleichtern, auf Anweisung des Zeugen Z5 versucht hat, die Brücke durch Anheben vom Auflager zu lösen, ändert hieran nichts.
Die 60 Jahre alte Brücke ließ sich nach den protokollierten Aussagen der Zeugen Z2 und Z1 an einem der vier Punkte nicht heben, obwohl der betreffende Litzenheber die Last nach der Manometeranzeige übernommen hatte. Dass dies an einer Funktionsstörung des Litzenhebers lag, ist jedoch nicht bewiesen und auch nicht mehr beweisbar.
Der Litzenheber war beim späteren Herunterlassen nämlich durchaus in Lage, die Last zu halten, so dass ein evidenter Defekt jedenfalls nicht feststellbar ist. Ein Fehler beim Anheben oder eine Fehlfunktion der Maschine konnte, nachdem die Beklagte sich nicht mehr auf die defekten Schrauben stützt, nicht mehr mit Substanz vorgetragen werden. Ein Bedienungsfehler oder ein Defekt des Litzenhebers sind auch nicht die einzige denkbaren Ursachen der von der Beklagten vorgetragenen Havarie durch Verkantung des Brückenmittelteils, nachdem einer der Litzenheber die Brücke nicht vom Auflager trennen konnte.
Mindestens genauso wahrscheinlich ist, dass die Schwierigkeit, das Mittelteil an einem der vier Punkte hochzuheben, an dem von der Beklagten zu tragenden Risiko lag, dass die alte Brücke entweder an diesem Punkt von Anfang an fester mit dem Auflager verbunden war als an den anderen drei Punkten oder dass sie sich aufgrund von Verwitterung der Füllmaterials der Fuge und Einschwemmen anderer Substanzen an diesem Punkt mit dem Auflager nachträglich so fest verbunden hatte, dass die Kraft des Litzenhebers an diesem Punkt zur Trennung von Mittelteil und Auflager nicht ausreichte. Dies geht nicht zu Lasten der Klägerin, weil das Loslösen nicht Teil der Vertragsvereinbarung war wie auch der Zeuge Z1 bestätigt hat. Für ein Anheben und einen Querverschub wäre nach der Aussage des Zeugen Z2 auch eine aufwändigere und teurere Maschinerie mit Schubzylindern erforderlich gewesen. Es handelte sich lediglich um einen auf der Baustelle spontan durchgeführten Versuch mit den vorhandenen Mitteln auf Anweisung des Zeugen Z5, der insoweit die Bauleitung innehatte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, deren Auftrag das Anheben der Brücke nicht umfasste, für einen Koordinationsfehler des Zeugen Z3 bei Ausführung einer Anweisung des Bauleiters der Beklagten haften müsste. Ein Koordinationsfehler ist ebenso wie eine Fehlfunktion der Maschine nicht die allein mögliche oder auch nur überwiegend wahrscheinliche Ursache der nicht eingetretenen Lösung des Brückenmittelteils vom Auflager und damit der behaupteten Verkantung.
Einer Wiederholung der vom Landgericht mit großer Sorgfalt durchgeführten Beweisaufnahme bedarf es trotz der berechtigten Erwägungen der Berufung nicht, weil das Berufungsgericht ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte den Nachweis einer von der Klägerin zu vertretenden Ursache der Demontageverzögerung nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht erbringen konnte.
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage der Ursache des missglückten Anhebeversuchs ist nicht möglich, weil ein Sachverständiger hierzu keine Feststellungen mehr treffen kann. Eine solche ergänzende Beweisaufnahme würde lediglich zu Lasten der Beklagten weitere Kosten verursachen. Der Zeuge Z1, der den Vorgang verfolgt hatte, ging davon aus, dass sich die Brücke "verbacken" hatte, d. h. am Auflager klebte, was mangels im Originalzustand noch vorhandenen Materials nicht mehr widerlegbar ist.
Abweichende Feststellungen zur Ursache konnten von den Zeugen vor Ort nicht getroffen werden, da die Beteiligten unter starkem Zeitdruck standen, was nicht vorwerfbar ist, aber die darlegungs- und beweispflichtige Beklagte belastet. Soweit der Zeuge Z5 in seiner Aussage geäußert hatte, "es sei nicht synchron gearbeitet worden", ist dies nur eine spekulative Vermutung der Ursache. Er hat ausgeführt, er könne nicht sagen wie die Litzenheber an diesem Tag gesteuert worden seien. Ein solcher Bedienungsfehler, den der Zeuge Z3 in Abrede gestellt hat, ist nicht dokumentiert und nicht mehr rekonstruierbar. Ein Verkanten hielt der Sachverständige ... überdies auch für nicht wahrscheinlich, weil dies zu einem Ableiten der Zugkräfte der Last führt, die am Manometer ablesbar gewesen wäre.
Gleiches gilt für den nicht mehr rekonstruierbaren Zustand der Gerbergelenke. Die betreffenden Betonteile wurden nach den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung - verständlicherweise - nicht sichergestellt und aufbewahrt. Dass sich aus den undeutlichen Lichtbildern der durchtrennten Stahlträger, welche die Beklagte mit Schreiben vom 12.7.2011 an den Sachverständigen ... geschickt hatte hat, entscheidende Erkenntnisse ergeben könnten, trägt die Beklagte nicht vor.
Gleiches gilt ebenfalls für die eingesetzte Maschine, die - sofern überhaupt noch identifizierbar und vorhanden - sich jedenfalls nicht mehr im Zustand des Jahres 2006 befindet.
Damit fehlt für ein weiteres Sachverständigengutachten zur Feststellung der Ursache jeglicher Anknüpfungspunkt.
Die angefallenen Mehrkosten, die durch das Auffangen einer drohenden weiteren Verzögerung entstanden sind, werden von der Beklagten nicht gesondert angegriffen mit der Berufung.
Der Klägerin hat ebenfalls Anspruch auf Schadenersatz wegen des Abladeunfalls wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
Unstreitig sind zwei Litzenheber der Beklagten vom Radlader gefallen und beschädigt worden. Unfall und Schaden sind jedenfalls primär von dem Fahrer der Beklagten verursacht worden, welcher den Abladevorgang ohne die Klägerin allein bewerkstelligte. Der Fahrer war Erfüllungsgehilfe der Beklagten bei ihrer Verpflichtung, die wertvollen Maschinen der Klägerin sorgfältig und schonend zu behandeln. Hierzu gehört auch die ausreichende Sicherung beim Herunterheben vom Lastwagen und beim anschließenden Transport zum Einsatzort.
Ein von der Beklagten darzulegendes und zu beweisendes Mitverschulden der Klägerin war nicht zur Überzeugung des Landgerichts nachgewiesen. Dies wird mit der Berufung nicht mit Erfolg angegriffen. Ausweislich der Berufung weiß die Beklagte selbst nicht mehr, ob die Geräte gar nicht oder - nach ihrer Einschätzung - unzureichend befestigt waren.
Das Landgericht ist nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Klägerin die Litzenheber in üblicher Weise befestigt hatte. Dies gibt keinen Anlass zu einer Abänderung. Zeugenaussagen sind nicht ausschließlich nach Aktenlage zu beurteilen, sondern auch nach dem persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts von den angehörten Personen. Insoweit ist das Berufungsgericht aufgrund des Gebots der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme an die Erkenntnisse des beweiserhebenden erstinstanzlichen Gerichts gebunden, soweit nicht aus den Protokollen und dem Vortrag der Parteien sich ernsthafte Zweifel an der Einschätzung des Gerichts des ersten Rechtszugs ergeben, insbesondere nach Aktenlage eine andere Würdigung naheliegend erscheint, ohne dass der Richter erster Instanz nachvollziehbar darlegen konnte, warum er gerade zu diesem Ergebnis gelangt ist. Nur in einem solchen Fall wäre die Beweisaufnahme ausnahmsweise zu wiederholen.
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Anhand des Protokolls der Beweisaufnahme und der dargelegten Gründe, warum das Landgericht den Zeugen Z2 und Z3 gefolgt ist, ergeben sich keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung. Dass der Zeuge Z2 die übliche Vorgehensweise der Klägerin bei der Transportsicherung nicht zutreffend geschildert haben sollte, trägt die Beklagte nicht vor.
Der lange schadlos überstandene Transportweg seit der Verladung bei der Klägerin ist ein Indiz für eine ordnungsgemäße Verladung, was die Beklagte nicht entkräften konnte. Es ist zum einen äußerst wenig wahrscheinlich, dass die in der ... auf Paletten gelegten 500 kg schweren Maschinenteile der Klägerin unbefestigt von der ... bis zur Baustelle gelangten, obwohl sie mit der Palette auf einen Lkw geladen wurden, welcher sie bis zur Baustelle transportierte. Zumindest beim Aufladen wäre das passiert, was beim Abladen eintrat.
Wenn der Fahrer des Radladers die Stahlseile gelöst hatte, mit der Palette und Litzenheber auf dem Lkw befestigt waren, hätte ihm auch unweigerlich auffallen müssen, dass nunmehr gar keine Befestigungsseile mehr vorhanden waren und die Maschinen lose auf der Palette lagen und bei der geringsten Schräglage aufgrund ihres Gewichts und der runden Form abrutschen konnten.
Insofern ist wesentlich wahrscheinlicher, dass entweder der nicht als Zeuge benannte Fahrer versehentlich oder aus Unkenntnis alle Befestigungsseile löste oder die Litzenheber - wie die Klägerin vorträgt - samt der Palette vom Radlader gestürzt sind. Insofern ist jedenfalls kein Mitverschulden mehr nachweisbar.
Das Landgericht hat auch kein Beweisangebot der Beklagten übergangen. Die Beklagte hatte zunächst lediglich Beweis durch Sachverständigengutachten dafür angetreten, dass es grob fahrlässig wäre, schwere runde Geräte auf Paletten zu befördern, ohne dass diese mit der Palette mit Stahlbändern befestigt wären. Dies ist zum einen eine Rechtsfrage und zum anderen zur Klärung der Tatfrage, ob die Klägerin die Geräte befestigt hatte oder nicht, ungeeignet.
Im Schriftsatz vom 29.7.2009 hat die Klägerin den Zeugen Z5 zum Beweis dafür benannt, dass man bei der Klägerin den Apparat nur auf die Palette gelegt habe und dann mitsamt der Palette auf dem Lastwagen mit einem Gurt befestigt habe. Der Zeuge Z5 war im Beweisbeschluss vom 29.3.2012 gegenbeweislich als Zeuge für die Ursachen der Beschädigung des Litzenhebers ausdrücklich aufgeführt und auch geladen und vernommen worden. Bekunden konnte er nach dem Protokoll hierzu nichts. Der Zeuge Z5 war erkennbar bei der Verpackung und Verladung der zunächst mit der Bahn verschickten Litzenheber auch nicht zugegen. Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass er den Schadensfall unmittelbar miterlebt hat.
Der Beklagten ist ausweislich der Berufungsbegründung selbst gar nicht bekannt, ob die Litzenheber überhaupt nicht oder mit zu schwachem Material befestigt gewesen sein sollen, obwohl der Unfall im Bereich ihrer Baustelle geschah. Dieser spekulative Vortrag reicht zur Begründung eines Mitverschuldens nicht aus und gibt keinen Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Zur Höhe des zuerkannten Anspruchs wird auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen, die von der Berufung nicht infrage gestellt werden.
Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts in dieser Sache fordern.
Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 23.594,55 €.