Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.07.2013 – 15 U 232/07

ECLI:DE:OLGHE:2013:0725.15U232.07.00

Anmerkung

PKH-Antrag für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH mit Beschluss vom 18.8.2015 - VI ZA 24/13 abgelehnt.

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 17. September 2007, 1 O 128/04, Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. September 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung aus diesem Urteil und dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall am XX.XX.1994, für dessen Folgen die Beklagte eintrittspflichtig ist, ein HWS-Schleudertrauma und Kopfprellungen. Die Aufprallgeschwindigkeit betrug maximal 10 km/h. Ausweislich der Bitte um konsiliarische Behandlung der Ärzte der Unfallchirurgie des (damaligen) Klinikums der Universität1 Stadt1 vom XX.XX.1994 (Bd. I Bl. 13 d. A.) beklagte der Kläger unter anderem subjektiv Ohrgeräusche. Der Kläger war zur damaligen Zeit Student für das Lehramt gymnasiale Oberstufe im 7. Semester. Am 27. Februar 1995 suchte der Kläger den HNO-Arzt A wegen Tinnitus und gelegentlichem Schwankschwindel auf, der ihm am 2. Mai 1995 bescheinigte, seit dem Autounfall unter einem doppelseitigen Tinnitus beiderseits zu leiden (Bd. I Bl. 14 d. A.). Aufgrund des Unfallhergangs als Auffahrunfall komme es zu erheblichen funktionellen Kopfgelenkstörungen mit erhöhter Irritation der Nozirezeptoren. Diese Blockierung führe zu einem Tinnitus, der durch eine Lösung der Blockierung verbessert werden könne. Nach manualtherapeutischer Behandlung habe sich folglich eine vorübergehende Besserung eingestellt.

Nach dem Verkehrsunfall erbrachte der Kläger keinerlei studentischen Leistungsnachweise mehr. Aufgrund einer nicht unfallbedingten Knieoperation im März 1995 wurde der Kläger bis August 1995 physiotherapeutisch behandelt. Anlässlich einer Studienberatung im Frühjahr 1996 äußerte ein Amtsarzt Zweifel an der Eignung des Klägers für das Lehramt. Deshalb begann der Kläger im Sommersemester 1997 das Studium der Rechtswissenschaften. Auch hier erbrachte der Kläger keine Leistungsnachweise. In der Folgezeit setzte der Kläger das Studium nicht mehr fort. Auch eine Eingliederung in das Arbeitsleben gelang dem Kläger nicht.

Mit Schreiben vom 17. Februar 1995 (Bd. I Bl. 78 d. A.) teilte die Beklagte der Bevollmächtigten des Klägers mit, einen Betrag in Höhe von 400 DM angewiesen zu haben. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 (Bd. I Bl. 76 d. A.) teilte die Beklagte der Bevollmächtigten des Klägers mit, „einen auf den Gesamtschaden frei verrechenbaren Vorschuss in Höhe von 3.000 DM“ zu zahlen. Nach weiterem Schriftverkehr erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Juni 2000 (Bd. I Bl. 73 f. d. A.), sie habe bereits im „Vorschriftwechsel“ darauf hingewiesen, dem Kläger entgegenkommen zu wollen und sie überweise mit gleicher Post 10.000 DM, damit er in die Lage versetzt werde, sein Studium ernsthaft weiterzuverfolgen. In dem Schreiben vom 5. April 2001 brachte die Beklagte zum Ausdruck, es liege auch in ihrem Interesse, eine sachgerechte, angemessene Lösung herbeizuführen, wobei sie jedoch verständlicherweise entsprechende Unterlagen benötige. Es möge nachgewiesen werden, dass einzig und allein der in Frage stehende Unfall und seine Folgen Grund für die Aufgabe des Erststudiums gewesen seien. Mit gleicher Post sei eine „weitere Vorbehaltszahlung“ in Höhe von DM 10.000 überwiesen worden, wobei man davon ausgehe, dass die erbetenen Nachweise umgehend überlassen würden, da ansonsten in eine weitergehende Regulierung nicht eingetreten werden könne.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

1. ein Schmerzensgeld von weiteren 10.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % seit dem XX.XX.1994 zu zahlen;

2. für den Zeitraum 1. September 1998 bis 31. August 2000 40 % der Bezüge nach Besoldungsstufe A 13 (Lehramtsanwärter) und

3. für den Zeitraum ab 1. September 2000 laufend bis zum tatsächlichen Eintritt in das Erwerbsleben nach Abschluss einer angemessenen Ausbildung Bezüge nach Besoldungsstufe A 13 sowie

4. ab Eintritt in das Erwerbsleben den Unterschiedsbetrag zwischen Bezügen nach Besoldungsstufen A 13 und der tatsächlich erreichten Einkünfte aus dem noch zu erlernenden Beruf zu zahlen;

5. die Kosten für eine Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt in einem Berufsförderungswerk oder einer geeigneten Reha-Einrichtung vorzuschießen in Höhe von 150 Euro täglich für die Ausbildungsdauer von mindestens 42 Monaten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Beweisaufnahme durch Einholung des Gutachtens des Direktors der Klinik für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten und plastische Kopf-, Hals- und Gesichtschirurgie des Klinikums Stadt2 B vom 22. August 2006 (Bd. I Bl. 183 ff. d. A.), des nervenärztlichen Zusatzgutachtens des Direktors der neurologischen Klinik des Klinikums Stadt2 C vom „5. Juli 2006“ (beim Landgericht eingegangen am 18. Oktober 2006, Bd. I Bl. 210 ff. d. A.), des abschließenden Gutachtens des Sachverständigen B vom 16. Oktober 2006 (Bd. I Bl. 230 ff. d. A.), des Ergänzungsgutachtens des B vom 5. Dezember 2006 (Bd. II Bl. 8 ff. d. A.), der ergänzenden Stellungnahme des C vom 17. April 2007 (Bd. II Bl. 31 ff. d. A.) und mündlicher Anhörung des Sachverständigen B im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2007 (Bd. II Bl. 55 d. A.) zur Frage der Unfallbedingtheit des Tinnitus hat das Landgericht durch das am 17. September 2007 verkündete Urteil dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro zuzüglich Zinsen zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Schmerzensgeld stehe dem Kläger wegen der erlittenen HWS-Distorsion zu. Unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Beeinträchtigungen hat es ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro für ausreichend gehalten. Die Tinnitus-Erkrankung könne dagegen nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Die Beweisaufnahme zur Unfallursächlichkeit sie infolge des Bestreitens der Beklagten geboten gewesen. Ein vorgerichtliches Anerkenntnis dieser Erkrankung durch die von der Beklagten geleisteten Teilzahlungen liege nicht vor. Der Tinnitus, bei dem es sich um einen über die Primärverletzung HWS-Distorsion hinausgehenden Folgeschaden handele und dessen Ursächlichkeit deshalb nach § 287 ZPO zu beurteilen sei, sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die dafür erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund der vielfältigen sachverständigen Ausführungen sei eher unwahrscheinlich, dass der Tinnitus durch das geringgradige Schleudertrauma ausgelöst worden sei; vielmehr sei davon auszugehen, dass der Tinnitus nicht traumabedingt durch den Verkehrsunfall, sondern psychogen ausgelöst worden sei.

Nach Zustellung des Urteils am 20. September 2007 hat der Kläger am 19. Oktober 2007 Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts gestellt. Durch Beschluss des Senats vom 7. Juli 2008 (Bd. II Bl. 225 ff. d. A.) wurde dem Kläger die beantragte Prozesskostenhilfe versagt. Der Beschluss wurde dem Kläger am 14. Juli 2008 zugestellt.

Am 11. August 2008 hat der Kläger Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gestellt und zugleich Berufung eingelegt und diese begründet.

Der Kläger hält daran fest, dass die Beklagte bereits vorgerichtlich ein Anerkenntnis der Ursächlichkeit des Tinnitus und der darauf beruhenden Folgeschäden abgegeben habe. Er hält außerdem insbesondere unter Berufung auf die ärztlichen Äußerungen des A daran fest, dass entgegen den Meinungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen der Tinnitus unfallbedingt sei.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Marburg vom 17. September 2007 abzuändern, soweit der Klage nicht entsprochen worden sei,

2. die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zu 1. erster Instanz zu verurteilen, ein angemessenes in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld über zuerkannte 1.500 Euro hinaus unter Berücksichtigung der Tinnitus-Erkrankung zu zahlen, nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 26. November 1994 und die Beklagte ferner entsprechend den Klageanträgen zu 2. bis 5. erster Instanz zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung ergänzender Stellungnahmen des Sachverständigen C und des Sachverständigen B vom 29. September 2009 (Bd. III Bl. 95 ff. d. A.) und Anhörung beider Sachverständiger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18. März 2010 sowie Einholung eines neuen Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Facharzt des für Psychiatrie und Psychotherapie D und Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die ergänzenden Stellungnahmen des C vom 7. September 2009 (Bd. III Bl. 92 ff. d. A.) und des B vom 29. September 2009 (Bd. III Bl. 95 ff. d. A.), die Sitzungsniederschrift vom 18. März 2010 (Bd. III Bl. 131 ff. d. A.), das Gutachten des vom 22. März 2012 (Bd. IV Bl. 27 ff. d. A.) und die ergänzende Stellungnahme des vom 17. Januar 2013 (Bd. IV Bl. 146 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO), weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist und die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Der Kläger, der vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung beantragt hatte und der nach der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mittellos ist, war nach ständiger Rechtsprechung zunächst bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung verhindert anzusehen, weil er bedürftig war und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein PKH-Gesuch entschieden werden konnte (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rdnr. 23 Stichwort „Prozesskostenhilfe“ mit weiteren Nachweisen). Nachdem der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Senats der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. Juli 2008 zugestellt worden ist, hat der Kläger rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragt und die versäumten Prozesshandlungen nachgeholt (vgl. § 236 Abs. 2 ZPO). Allerdings beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO). Bei Versagung von Prozesskostenhilfe setzt das nach herrschender Rechtsprechung die Bekanntgabe des Beschlusses und den Ablauf einer Überlegungsfrist von 3 bis 4 Tagen voraus (vgl. Zöller/Greger, am angegebenen Ort, § 234 Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen). Mit dem erst am 11. August 2008 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger diese Frist an sich nicht gewahrt, wenn die Bekanntgabe des Beschlusses des Senats über die Versagung von Prozesskostenhilfe an seine Prozessbevollmächtigte ausreichend war. Ob eine Unkenntnis des Antragstellers trotz Bekanntgabe an den Prozessbevollmächtigten den Fristbeginn hindert, ist streitig (vgl. Zöller/Greger, am angegebenen Ort, § 234 Rdnr. 7). Der Senat hält die Auffassung für richtig, dass das Hindernis erst dann behoben ist, wenn der Beschluss der Partei bekanntgegeben worden ist, jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte - wie hier -  nur beauftragt war, Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung zu beantragen und keinen darüberhinausgehenden Auftrag hatte. Denn dann kommt es auf die Kenntnis der Partei an, die die Überlegung anstellen muss, ob die Berufung trotz Versagung der Prozesskostenhilfe durchgeführt werden soll, wozu sie erst gehalten ist, wenn sie über die Versagung der Prozesskostenhilfe unterrichtet ist. Deshalb war nicht entscheidend, wann der Beschluss der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden ist, sondern wann er Kenntnis vom Beschluss erlangt hat. Das war innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist.

Wenn man auf die Zustellung des Beschlusses des Senats an die Prozessbevollmächtigte des Klägers abstellen wollte, hätte der Kläger die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung ebenfalls ohne sein Verschulden versäumt, weshalb ihm zusätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren wäre. Da seine Prozessbevollmächtigte noch nicht beauftragt war, auch ohne Prozesskostenhilfe die Berufung durchzuführen, bedurfte es einer Rücksprache mit dem Kläger. Diese Rücksprache war infolge des kurzfristigen und unverhofften Aufenthalts des Klägers für 24 Tage in einer Justizvollzugsanstalt zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht möglich. Selbst wenn der Kläger Gelegenheit gehabt hätte, seine Prozessbevollmächtigte von diesem Aufenthalt durch Information aus der Justizvollzugsanstalt heraus in Kenntnis zu setzen, wäre er gleichwohl ohne Verschulden an der Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist verhindert gewesen. Denn im Hinblick auf die lediglich 24 Tage dauernde Abwesenheit musste der Kläger im Hinblick auf den von ihm gestellten Prozesskostenhilfeantrag keine Vorsorge treffen. Das Gesuch lag dem Senat seit knapp 9 Monaten vor, so dass der Kläger nicht abschätzen konnte, wann mit einer Entscheidung zu rechnen war. Da der Zeitpunkt der Entscheidung völlig offen war, konnte er eine 24tägige Abwesenheit hinnehmen.

Dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers keine Berufung eingelegt hatte, obgleich sie wusste, dass den Kläger der Prozesskostenhilfebeschluss nicht erreicht hatte, ist unerheblich, weil sie keinen dahingehenden Auftrag hatte und von sich aus keine kostenauslösende Berufung einlegen durfte.

Dass der Kläger nicht ausdrücklich Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist beantragt hat, ist unschädlich. Der Antrag kann konkludent gestellt werden (vgl. BGH NJW 2006, 1518). Das ist hier der Fall, weil der Kläger zur Fristversäumung vorgetragen hat und er auf jeden Fall Berufung einlegen will.

Aus diesem Grund ist ebenso unschädlich, dass der Kläger nicht ausdrücklich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt hat.

III.

Die Berufung des Klägers bleibt dagegen ohne Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat dem Kläger zutreffend ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro zugesprochen und die weitergehenden Anträge abgewiesen. Denn die vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes nach § 847 Abs. 1 BGB in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung (jetzt § 253 Abs. 2 BGB) und Ersatz seines Erwerbsschadens (§ 843 Abs. 1 BGB) bestehen nicht.

1. Zu Unrecht meint der Kläger, die Beklagte habe vorgerichtlich das Vorliegen einer unfallbedingten Tinnitus-Erkrankung und die Einstandspflicht hierfür sowie für deren Folgen anerkannt. In dem vorgerichtlichen Verhalten der Beklagten liegt kein konkludentes deklaratorisches Anerkenntnis, das alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur ausschließen würde, mit denen die Beklagte zumindest hätte rechnen müssen. Der geführte vorgerichtliche Schriftverkehr gibt hierfür nichts her.  Allerdings hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, für die Folgen des Verkehrsunfalles eintrittspflichtig zu sein. Darin liegt indes kein Anerkenntnis einzelner Schadensfolgen. Auch die erbrachten Teilzahlungen ändern daran nichts. Ein Versicherer, der im Zuge von Regulierungsverhandlungen Teilbeträge leistet, will damit in aller Regel keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben. Das gilt umso mehr bei Schadensfolgen, deren Ausmaß und Entwicklung noch nicht abzusehen ist, wie hier der vom Kläger geltend gemachte Erwerbsschaden. Auch aus Sicht des Klägers können die Schreiben der Beklagten, in denen der Tinnitus als gegeben hingenommen wurde, ebenso wenig als ein Schuldanerkenntnis verstanden werden, wie gleichzeitig geleistete Teilzahlungen. Das gilt umso mehr, weil die Beklagte in ihrem Schreiben vom 4. August 1997 (Bd. II Bl. 180 f. d. A.) zum Ausdruck gebracht hatte, im Rahmen einer stattfindenden Kurbehandlung könne auch die Ursache des Tinnitus geklärt werden, und weil sie im Schreiben vom 9. Oktober 1999 (Bd. Bl. 76 f. d. A.) um Verständnis dafür bat, zum Ersatz des Berufsschadens weder dem Grunde nach der Höhe nach eine Stellungnahme abgeben zu können. Schließlich kommt hinzu, dass während der vorgerichtlichen Regulierung zu keiner Zeit die für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses typische Situation vorlag, nämlich ein Streit zwischen den Parteien über das Bestehen der Verpflichtung der Beklagten und den Willen beider Parteien, durch ein Anerkenntnis diesen Streit beizulegen (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 781 Rdnr. 3 m. w. N.).

Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, im vorliegenden Rechtsstreit die Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls für den Tinnitus zu bestreiten, weil sie durch ihr vorgerichtliches Verhalten die Situation des Klägers nicht verschlechtert hat, insbesondere etwa eine rechtzeitige Beweissicherung durch den Kläger nicht vereitelt hat.

2. Dem Kläger ist nicht der Nachweis gelungen, dass der bei ihm anzunehmende Tinnitus mit den nachfolgend beklagten Beeinträchtigungen auf den Verkehrsunfall vom XX.XX.1994 zurückzuführen ist, wobei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO genügt, weil die haftungsbegründende Kausalität infolge der feststehenden HWS-Verletzung gegeben ist. Der Senat verkennt auch nicht, dass ein Schädiger für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens einzustehen hat, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass die Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre; das gilt auch, wenn der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Anomalien oder Dispositionen besonders schadensanfällig ist (vgl. BGH NJW 1998, 810 mit weiteren Nachweisen). Ebenso sieht der Senat, dass ein Zurechnungszusammenhang nicht unter dem Blickpunkt eines Bagatellschadens ausgeschlossen wäre, weil der vom Kläger erlittene Verkehrsunfall mit dem unstreitigen HWS-Schleudertrauma kein Bagatellschaden, wie er im Alltagsleben typischerweise auftreten kann, ist (vgl. BGH NJW 1998, 810). Dem Senat ist schließlich auch bewusst, dass die Beklagte auch beim Vorliegen einer sogenannten Konversionsneurose haften würde, d. h. wenn der Kläger das Unfallgeschehen auf eine solche Weise fehlerhaft verarbeitet hätte, dass er es unbewusst zum Anlass genommen hätte, latente innere Konflikte zu kompensieren, wenn auch anders als bei einer Begehrensneurose nicht gerade im Hinblick auf den Wunsch, nicht mehr arbeiten zu müssen. (BGH a. a. O.).

Die sowohl vom Landgericht als auch vom Senat eingeholten Gutachten der Sachverständigen lassen nicht den Schluss zu, dass der Tinnitus des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden kann. Vielmehr spricht umgekehrt eine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Tinnitus nach dem Verkehrsunfall auf andere Weise auch infolge einer psychischen Störung aufgetreten ist.

Zunächst kann auf die ausführliche Würdigung der eingeholten Gutachten durch das Landgericht (Seite 6 - 9 des angefochtenen Urteils) verwiesen werden. Die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat hat kein anderes Ergebnis erbracht. Der zur Beurteilung eines Tinnitus als organische Erkrankung besonders sachkundige HNO-Arzt B hat den Tinnitus als unfallunabhängige psychosomatische Erkrankung angesehen und eine Unfallbedingtheit als sehr unwahrscheinlich bezeichnet. Das hat er gestützt auf eine fehlende HNO-Befund-dokumentation, fehlende Hinweise für eine Störung der Hör- und Gleichgewichtsorgane und die krankheitsbezogene Verhaltensweise des Klägers. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie C hat daran festgehalten, dass beim Kläger eine sogenannte „dissoziative Störung“ oder auch eine somatoforme Störung vorliege. Dabei könnten äußere Faktoren eine „Triggerfunktion“ haben, so wie Tropfen ein volles Fass zum Überlaufen bringen könnten. Er sehe den Kläger in seiner Gesamtpersönlichkeit durch eine Konversionsneurose beeinträchtigt. Aus psychiatrischer Sicht halte er es für möglich, dass der Kläger an einem neurotischen Gesamtgeschehen leide, zu welchem auch der Tinnitus gehöre, es sei aber auch möglich, dass der Tinnitus unabhängig von dem neurotischen Geschehen eingetreten sei. Die gesamte neurotische Entwicklung des Klägers sei für ihn keineswegs ohne Weiteres in einen Zusammenhang mit dem Unfall zu bringen. Soweit C den Unfall als „Kristallisationspunkt“ bezeichnet hat, ist das nicht so zu verstehen, dass er in dem Unfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Auslöser für den Tinnitus sehen will. Denn eine solche Deutung widerspräche seinen sonstigen Ausführungen in den schriftlichen Gutachten. Vielmehr kann der Sachverständige nur so verstanden werden, dass er den Unfall - wäre er die Ursache -  als eine nach ihrem Wesen auswechselbare Ursache (Kristallisationspunkt, vgl. BGH NJW 1986, 777, Rz. 17) ansieht.

Auch der vom Senat ergänzend hinzugezogene Sachverständige D hat einen Ursachenzusammenhang zwischen Verkehrsunfall und Tinnitus nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen können. Nach überaus ausführlicher Untersuchung des Klägers, eingehender Anamnese mit Feststellung aller Lebensumstände des Klägers und Durchführung von Tests geht er davon aus, dass beim Kläger aktuell das Bild einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung vorliegt, und zwar eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung. Diese Persönlichkeitsstörung stehe im Mittelpunkt, nicht der Tinnitus. Ob dieser möglicherweise dazu geführt habe, dass aus den bereits bestehenden selbstunsicheren Persönlichkeitsmerkmalen eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung geworden sei, lasse sich mit den Mitteln der Psychotherapie und Psychiatrie nicht beantworten. Ebenso sei die Differenzierung der Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung von einer unbewussten Kompensation latenter innerer Konflikte nicht möglich. Nach eigenen Aussagen des Klägers liege das bewusste Begehren nach einer Lebenssicherung vor. Es sei aber anzunehmen, dass dabei auch unbewusste Motive eine Rolle spielen. Die Beweisfrage nach einer unbewussten Kompensation latenter innerer Konflikte ziele auf eine tiefenpsychologische Deutung, die eine einseitige Zuschreibung des Untersuchers sei, die plausibel erscheinen möge, sich aber nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisen lasse. Der Nachweis oder Ausschluss einer sogenannten Begehrensneurose sei deshalb nicht möglich. Mit den Mitteln des psychiatrischen Fachgebietes sei es nicht möglich, die Auffassung des Klägers, der Unfall habe zu einem Schleudertrauma der HWS geführt, dieses zu einem Tinnitus, dieser zu Konzentrations- und Schlafstörungen, weshalb es ihm nicht mehr möglich gewesen sei zu studieren, zu bestätigen oder zu widerlegen. Zusammenfassend lasse sich von ihm nicht beantworten, ob die Tinnituserkrankung des Klägers durch das Unfallereignis ausgelöst worden sei. Ob der Kläger die Absicht verfolge, latente innere Konflikte zu kompensieren oder eine Begehrensvorstellung nach einer Lebenssicherung oder Ausnutzung einer vermeintlichen Rechtsposition verfolge, lasse sich nicht differenzieren. Die Tinnituserkrankung infolge der psychosomatischen Erkrankung des Klägers könne ohne weiteren Anlass entstanden sein, weil sie viele Ursachen haben könne.

Den Sachverständigen kann nicht vorgeworfen werden, sie hätten das für die Beklagte erstattete Gutachten des A vom 14. Februar 2000 (Bd. I Bl. 24 ff. d. A.) nicht hinreichend gewürdigt. Richtig ist zwar, dass A als Schlussfolgerung seiner Ausführungen bemerkt, die „Frage der Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhanges zwischen Tinnitus und Schleudertrauma“ sei „mit ja“ zu beantworten. Eine nachvollziehbare Begründung ist dem Gutachten aber nicht zu entnehmen. Die Beurteilung auf Seite 6 bis 8 des Gutachtens enthält lediglich theoretische Ausführungen zu in der Wissenschaft vertretenen Auffassungen, dass und inwiefern eine HWS-Beschleunigungsverletzung zu einer Hörstörung im Sinne von Ohrenrauschen (Tinnitus) führen könne. Es endet damit, dass die neuere Literatur mit der Dehnung der Bänder im occipito-atlanto-axialen Gelenkkomplex vegetative Symptome wie Tinnitus erklären könne. Eine konkrete Würdigung bezogen auf den vom Kläger erlittenen Unfall und die bei ihm festgestellten Untersuchungsbefunde fehlt dagegen völlig.

Der Senat war auch nicht gehalten, A als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, welche Tatsachen der sachverständige Zeuge bestätigen soll. Die von ihm erhobenen Befunde sind in seinem Gutachten dokumentiert. Diese zu bewerten ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auch nicht eines sachverständigen Zeugen, sondern fällt in das Tätigkeitsgebiet des Sachverständigen.

Dass ein Ursachenzusammenhang nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, überzeugt den Senat insbesondere auch deshalb, weil zwar dokumentiert ist, dass der Kläger am Unfalltag subjektiv Ohrgeräusche beklagte, für die Folgezeit bis zur ersten Vorstellung bei A am 27. Februar 1995 aber eine Fortdauer dieser Ohrgeräusche oder gar eines Tinnitus weder unter Beweisantritt vorgetragen noch sonst dokumentiert ist. Auch im vorgerichtlichen Schriftverkehr bis zu diesem Zeitpunkt, soweit er vorgelegt ist, ist keine Rede von einem Tinnitus, wohl aber von angeblichen erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 16. Juli 2003 rechtfertigt abgesehen davon, dass der Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, nicht die Feststellung einer früheren Untersuchung durch A, nämlich bereits am 7. Februar 1995. Das wird zwar ebenso behauptet wie die Existenz eines - dem Schriftsatz nicht beigefügten - Konsiliarberichts an den damaligen Hausarzt vom 9. Februar 1995. Demgegenüber hat A in seinem für die Beklagte erstatteten Gutachten vom 14. Februar 2000 ausgeführt, der Kläger habe ihn am 27. Februar 1995 zum ersten Mal wegen Tinnitus und gelegentlichem Schwankschwindel aufgesucht. Selbst wenn von einer ersten Untersuchung wegen des Tinnitus am 7. Februar 1995 auszugehen wäre, verbleibt ein Zeitraum von fast 2 ½ Monaten, für den die Existenz von Ohrgeräuschen oder Tinnitus nicht belegt ist.

Der Zeitraum zwischen dem Verkehrsunfall und dem Erstkontakt bei A bleibt deshalb völlig ungeklärt. Angesichts der Ausführungen insbesondere der psychiatrischen Sachverständigen kann der Tinnitus während dieses Zeitraums ohne weiteres durch eine andere Ursache ausgelöst worden sein. Hinzu kommt, dass erhebliche Beeinträchtigungen im Studium wegen anhaltender Tinnitus bedingter Ein- und Durchschlafstörungen und Konzentrationsstörungen vom Kläger auch erst ab dem Wintersemester 1995/96 behauptet worden sind, während die fehlenden Leistungsnachweise im Sommersemester 1995 nach seinem Vorbringen offenbar auf die Folgen der nicht unfallbedingten Knieoperation vom März 1995 zurückzuführen sind. Dass er im Wintersemester 1994/95, in das der Verkehrsunfall fällt, Tinnitus bedingt beeinträchtigt gewesen wäre, ist nicht behauptet.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Senats auf einer Würdigung von Tatsachen im Einzelfall beruht und der Sache auch sonst keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.