Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.07.2013 – 8 U 165/12

ECLI:DE:OLGHE:2013:0730.8U165.12.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 22. Juni 2012, 2-4 O 209/09, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.6.2012 aufgehoben. Die Sache wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens überlassen bleibt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 363.765,32 € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behauptet fehlerhafter ärztlicher Behandlung und Aufklärung auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Sie begehrt des Weiteren die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige Schäden.

2

Die im Jahre 195… geborene Klägerin, die Mitglied der Schmerzliga war und eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, stellte sich am ….3.2004 wegen seit Jahren bestehender Rückenbeschwerden in der Ambulanz der Beklagten vor. Nach Untersuchung und auf der Grundlage einer von der Klägerin vorgelegten Kernspin- und einer Computertomographie wurde ein Facettengelenksyndrom LWK 4 bis SWK 1 diagnostiziert. Die Klägerin wurde zunächst vom ….5.2004 bis zum ….5.2004 stationär, sodann ambulant konservativ behandelt. Nach Beendigung der Therapie stellten sich die Rückenbeschwerden der Klägerin wieder ein.

3

Anlässlich ihrer erneuten Vorstellung in der Ambulanz der Beklagten am ….8.2004, bei der eine Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom ….8.2004 vorlag, diagnostizierte A ein Baastrup - Syndrom mit Diskusdegeneration. Er empfahl der Klägerin den Einsatz eines interspinösen Platzhalters in Höhe der LWK 4/5. Die Klägerin wurde am ….10.2004 stationär in der Klinik der Beklagten aufgenommen. An diesem Tag fand ein Aufklärungsgespräch statt, worüber sich eine von der Klägerin unterschriebene Einverständniserklärung vom selben Tag verhält. A führte den operativen Eingriff am ….10.2004 durch. Eine Dekompression der Nervenwurzeln war weder klinisch noch kernspintomographisch notwendig. Die Wunde wurde mit Metallklammern verschlossen. Das eingesetzte Implantat war zulassungsbedingt nur für das Segment L4/L5 erlaubt.

4

Am ….10.2004 wurde die Klägerin aus dem Krankenhaus entlassen. Sie suchte ihren Hausarzt auf (Gemeinschaftspraxis J/M/N), der unter dem ….11.2004 berichtete, die Klägerin werde seit dem ….10.2004 täglich wegen postoperativer Phlegmone behandelt.

5

Nachfolgend stellte die Klägerin sich wegen fortdauernder Schmerzen am 13.1.2005 bei dem Orthopäden B, O1, vor. Sie unterzog sich in der Zeit vom 17.2.2005 - 26.2.2005 und vom 1.6.2005 - 11.6.2005 schmerztherapeutischen Behandlungen. Auf die Entlassungsberichte vom 27.2.2005 und vom 17.6.05 wird Bezug genommen (Bl. 17, 18 d. A.).

6

Eine am 24.11.2005 erstellte Computertomographie zeigte einen im Wesentlichen unauffälligen Befund.

7

Am 25.4.2006 entfernte C, O2, den Platzhalter und führte im Bereich L4/5 eine Spondylodese durch.

8

Wegen weiter anhaltender Beschwerden begab die Klägerin sich in der Folgezeit erneut in schmerztherapeutische Behandlung.

9

Sie beantragte bei der Gutachter - und Schlichtungsstelle der Landesärztekammer Hessen die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. A nahm in diesem Verfahren Stellung. Er führte u. a. aus, während des stationären Aufenthalts der Klägerin in der Zeit vom ….5. bis zum ….5.2004 sei eine das Segment L4/L5 umfassende Infiltrationsdiagnostik durchgeführt worden. In dem zugehörigen Arztbrief sei leider nur das Segment L5/S1 dokumentiert.

10

D gelangte in seinem für die Gutachter - und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer Hessen erstellten Gutachten vom 17.1.2008 zu dem Ergebnis, die Operation sei nicht im Segment L5/S1 durchgeführt worden, obwohl dort durch interspinale Infiltration Beschwerdebesserung eingetreten sei. Des Weiteren sei der Eingriff unvollständig, eine undercutting decompression sei nicht durchgeführt worden. Diese Maßnahme erfordere die Entfernung des Ligamentums flavum und Unterschneidung der Gelenkfacette, um der austretenden Nervenwurzel mehr Raum zu geben. Ein solches vom Hersteller des Implantats ausdrücklich empfohlenes Vorgehen werde in dem Hauptteil des Operationsberichtes nicht beschrieben. Der Eingriff habe auf das Schmerzgeschehen nur ungenügenden Einfluss nehmen können.

11

Die Gutachterkommission schloss sich dem Gutachten des D an.

12

Mit anwaltlichem Schreiben vom 1.12.2008 forderte die Klägerin von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000.- €. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten erklärte mit Schreiben vom 19.3.2009 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Bereitschaft zur Zahlung eines Betrages von 5.000.- €.

13

Die Klägerin hat ein ihr nach ihrer Auffassung zustehendes Schmerzensgeld zunächst mit 40.000.- €, sodann mit mindestens 200.000.- € beziffert.

14

Sie hat behauptet:

15

A habe geäußert, nach dem Einsetzen des „Fixano - U - Systems“ werde sie wieder arbeitsfähig sein und ihr Hobby, das Tanzen, ausüben können. Sie habe A mitgeteilt, dass sie gegen Metallklammern allergisch sei.

16

Ein ausländischer Narkosearzt habe ihr vor der Operation eine Einverständnis-erklärung vorgelegt mit der Aufforderung, diese zu unterzeichnen. Eine eingehende Aufklärung über die Risiken des Eingriffs sei nicht erfolgt, Behandlungsalternativen, gegebenenfalls solche mit geringeren Risiken, seien ihr nicht aufgezeigt worden. In Kenntnis des Risikos, das sich nunmehr verwirklicht habe, hätte sie den Eingriff nicht durchführen lassen, zumindest hätte sie sich in einem schweren Interessenkonflikt befunden.

17

Der Operateur A habe eine elementare Befunderhebung unterlassen. Als Grunderkrankung habe bei ihr wahrscheinlich ein einer operativen Therapie nicht zugängliches Fibromyalgiesyndrom vorgelegen, welches erst am 27.2.2005 festgestellt worden sei. Eine sekundäre Fibromyalgie könne durch eine Operation verursacht werden.

18

Die Klägerin hat der Beklagten/A unter Bezug auf das von D für die Gutachter - und Schlichtungsstelle erstattete Gutachten vom 17.1.2008 grobe Behandlungsfehler vorgeworfen. Die Operation sei nur unvollständig durchgeführt, eine undercutting decompression sei nicht vorgenommen worden. Auch sei der Eingriff nicht im Bereich L5/S1 erfolgt, wo der größtmögliche Therapieerfolg hätte erreicht werden können. Das Segment L4/L5 sei durch die Operation zerstört worden. Überdies hätten ihre Rückenschmerzen im Vordergrund gestanden, so dass eine Dekompression der Nervenwurzel weder klinisch noch kernspintomographisch notwendig gewesen sei.

19

Sie sei am ….10.2004 trotz ihrer andauernden Schmerzen gegen ihren Willen aus der stationären Behandlung entlassen worden.

20

Der am ….10.2004 durchgeführte, unbrauchbare und belastende Eingriff habe zunächst zu einer Wundheilungsstörung mit Infekten, danach zu anhaltenden Beschwerden mit Ausstrahlung vom Narbenbereich über das Gesäß bis zum rechten Unterschenkel geführt. Sie habe sich nur noch „auf allen Vieren“ fortbewegen können, weshalb sie sich beim Hochziehen am Küchenschrank Anfang 2005 einen Meniskusriss rechts zugezogen habe.

21

Durch die Operation seien ihre schon zuvor vorhandenen Schmerzen wesentlich verstärkt worden. Die Entfernung des von A eingebrachten Implantats sei notwendig gewesen, weil sie unter ständigen Schmerzen und Entzündungen gelitten habe.

22

Sämtliche in den Krankenhaus - Entlassungsberichten vom 27.2.2005 und 17.6.2005 bezeichneten Diagnosen seien Folge der am ….10.2004 fehlerhaft durchgeführten Operation (schweres Fibromyalgiesyndrom mit Arthralgien und Myalgien mit Morgensteifigkeit, Depressionen, Antriebs- und Leistungsschwäche sowie Schlafstörungen mit chronischer Müdigkeit). Infolge der Schädigung von Nervenbahnen leide sie unter unerträglichen und bis heute fortdauernden Schmerzen.

23

Die Klägerin hat sich wegen ihres derzeitigen Gesundheitszustandes auf den in dem Krankenhaus - Entlassungsbericht vom 17.10.2009 niedergelegten Befund bezogen. Sie leide u. a. unter einem schweren Fibromyalgiesyndrom mit anhaltendem, mit Schmerzmitteln nicht therapierbarem Dauerschmerz und schwersten Depressionen bis hin zu Suizidgedanken.

24

Sie dürfe sich keinerlei körperlichen Belastungen aussetzen, z. B. nicht schwer tragen, schwer heben, lange laufen und habe in fast allen Körperregionen einen ständigen brennenden Schmerz sowie des Nachts ein starkes Druckgefühl im Rücken. Sie müsse permanent starke Medikamente mit den entsprechenden Nebenwirkungen einnehmen.

25

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien als Folgen der Behandlung in der Klinik der Beklagten ihre körperliche Entstellung, psychische Auswirkungen, Angstzustände und Einschränkungen der sportlichen Betätigung sowie der Freizeitaktivitäten, des Weiteren ihr Alter zur Zeit der Behandlung mit … Jahren zu berücksichtigen.

26

Vor der am ….5.2004 beginnenden Behandlung habe sie sämtliche Hausarbeiten in der ca. 70 m² großen Mietwohnung erledigt. Sie hat sich zur Berechnung auf das sog. Münchner Modell sowie auf die Tabelle 8 der Darstellung von Schulz - Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, bezogen und für die Zeit vom ….5.2004 bis zum 23.4.2010 einen Haushaltsführungsschaden mit 61.332,03 € errechnet. Der Ausfall häuslicher Arbeitsleistung sei für die Zeit ab dem 24.4.2010 mit einer Geldrente von 2.433,24 €/Quartal zu entschädigen.

27

Eine Vermehrung ihrer Bedürfnisse wegen Hilfsbedürftigkeit, so z. B. Besuchs-fahrten, Betreuungs -, Begleitungs- und Pflegeleistungen, auch seelische und moralische Unterstützung durch ihren Ehemann sei für den Zeitraum vom ….5.2004 bis zum 23.4.2010 mit 24.948.- € abzugelten. Ein künftiger Mehrbedarf für die Zeit vom 24.4.2010 bis zum 17.6.2037 sei mit 33.951,82 € zu errechnen.

28

Darüber hinaus habe sie in der Zeit vom 19.1. - 4.11.2009 6 Fahrten nach O3 zu dem Orthopäden B unternehmen müssen. Hierfür seien Fahrtkosten in Höhe von 955,20 € entstanden. Während stationärer Aufenthalte in dem E-Krankenhaus in O3 habe sie für Fernsehen und Telefon 393,60 € aufgewandt. Für Medikamente habe sie Zuzahlungen in Höhe von 159.- € geleistet.

29

Die Klägerin hat einen Verdienstausfallschaden für die Zeit vom ….10.2004 bis zum 23.4.2010 mit 4.053,33 € und einen künftigen Erwerbsschaden mit 696,36 €/Quartal errechnet.

30

Nach Aufarbeitung seit dem Jahre 2001 bestehender psychischer Probleme, welche zu einer Verrentung geführt hatten, und vor der Behandlung in der Klinik der Beklagten sei sie berufsfähig gewesen. Sie habe in ihren alten Beruf als … bei F zurückkehren wollen, mit dem damaligen Personalleiter Kontakt aufgenommen und mit diesem einen Wiedereinstieg in den Beruf besprochen.

31

Die Parteien haben die in dem Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Anträge gestellt.

32

Die Beklagte hat behauptet:

33

Die während des vom ….5. bis zum ….5.2004 dauernden stationären Aufenthalts erfolgten interspinalen Infiltrationen in den Segmenten L4/L5 und L5/S1 seien zu therapeutischen, nicht zu differentialdiagnostischen Zwecken vorgenommen worden. Aus diesem Grunde sei ein Cortison - Präparat (Supertendin) eingesetzt worden, nicht nur ein reines Lokalanästhetikum ohne Cortisonzusatz. Überdies hänge die Indikation auch von der klinischen Untersuchung und bildgebender Diagnostik ab. Ein Morbus Baastrup beginne zuerst in den höher gelegenen Segmenten.

34

Die Klägerin sei am ….10.2004 sowohl von A als auch von G über das operative Verfahren, Grenzen, Möglichkeiten und hieraus resultierende etwaige Komplikationen aufgeklärt, die Möglichkeit des Misserfolgs sei diskutiert worden.

35

Der Eingriff sei indiziert, es sei angesichts der seit Jahren anhaltenden Schmerzen der Klägerin vertretbar gewesen, den Eingriff zu empfehlen und durchzuführen.

36

Es sei spekulativ, ob alternative Befunderhebungen wie Facettengelenkinfiltration, Nervenwurzelinfiltration oder Diskographie zu einer Änderung der Indikation geführt hätten. Hierzu existiere kein medizinischer Standard.

37

Am ….10.2004 sei eine undercutting decompression monosegmentale LWS (Laminektomie) durchgeführt, d. h. es sei gezielt in Höhe LWK 4/5 ein interspinöser Platzhalter eingesetzt worden. Diese Implantation müsse mit der sog. Flavektomie durchgeführt werden, um das Implantat korrekt platzieren zu können. Dies sei in dem Arztbrief lediglich nicht erwähnt worden.

38

Der postoperative Verlauf sei komplikationslos, Schmerzen im Bein seien nicht mehr nachweisbar, lediglich ein Druckgefühl lumbal sei noch vorhanden gewesen. Die Klägerin sei am ….10.2004 mit reizlosen Wundverhältnissen und guter Mobilisierung in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden.

39

In den Entlassungsberichten vom 27.2. und 17.6.2005 niedergelegte Diagnosen stünden in keinem Zusammenhang mit dem am ….10.2004 durchgeführten operativen Eingriff.

40

Die Entfernung des Osteosynthesematerials sei aus medizinischer Sicht nicht erforderlich gewesen.

41

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen I nebst mündlicher Erläuterung. Es hat der Klägerin durch Urteil vom 22.6.2012 wegen eines Aufklärungsfehlers ein Schmerzensgeld von 1.000.- € nebst Zinsen zuerkannt. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

42

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Ziele weiter, soweit das Landgericht ihrem Begehren nicht entsprochen hat, während die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich Klageabweisung erstrebt.

43

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht einen Aufklärungsfehler konstatiert hat. Sie sei auch nicht über das Risiko aufgeklärt worden, dass sich ihr Zustand infolge des Eingriffs durch im Vergleich zu dem präoperativen Zustand verstärkte Schmerzen verschlechtern, dass die Operation die seltene Erkrankung einer Fibromyalgie auslösen könne. In Kenntnis dessen hätte sie sich in einem Entscheidungskonflikt darüber befunden, ob sie die Operation durchführen lassen solle. A habe ihr indessen erklärt, „sie könne nach dem Eingriff wieder tanzen“.

44

Auf ihre Nachfrage nach Behandlungsalternativen habe A die verschiedenen Methoden mit ihren jeweiligen Risiken mit ihr erörtern müssen.

45

Sie verweist darauf, die mündlichen Erläuterungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen und seine Ausführungen in dem schriftlich erstatteten Gutachten seien widersprüchlich. Der gerichtlich bestellte Sachverständige sei parteilich; jedenfalls sei das Gutachten ungenügend.

46

Die Klägerin bezieht sich auf die Stellungnahme der Ärzte K, L vom 13.12.2011 sowie auf die Befundberichte des B vom 23.11.2011und vom 23.2.2013. Daraus ergebe sich klar, dass sie an der falschen Stelle operiert worden und dass es aufgrund eines vorliegenden Fibromyalgiesyndroms durch die Operation zu ihrem schwerwiegenden Beschwerdebild gekommen sei.

47

Die Klägerin beantragt,

I. das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 22.6.2012, Aktenzeichen 2-04 O 209/09 wird aufgehoben, soweit es Schadensersatzansprüche über die zuerkannten 1.000.- € aberkennt;

II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin folgende Beträge zu zahlen:

1. 91.173,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

2. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch weitere 199.000.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

3. vierteljährlich im Voraus eine Haushaltsführungsschadensrente von 2.433,24 €, beginnend ab dem 1.4.2010 und zahlbar zum 5. Werktag des Beginns eines Kalendervierteljahres nebst jeweils Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, verzinslich ab Fälligkeit;

4. vierteljährlich im Voraus eine Verdienstausfallschadensrente von 696,36 €, beginnend ab dem 1.4.2010 und zahlbar zum 5. Werktag des Beginns eines Kalendervierteljahres nebst jeweils Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, verzinslich ab Fälligkeit;

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab dem ….4.2004 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden;

6. festzustellen, dass die Beklagte weiter verpflichtet ist, die Differenz auszugleichen zwischen der zu erwartenden Altersrente der Klägerin und der Altersrente eines Einkommens entsprechend den Feststellungen des Gerichts in dieser Sache;

7. festzustellen, dass die Beklagte weiter verpflichtet ist, fällig werdende Steuern wegen des mit diesem Urteil ausgeurteilten Verdienstausfalls an die zuständige Finanzbehörde zu zahlen;

hilfsweise

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen.

48

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

in Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.6.2012 die Klage insgesamt abzuweisen.

49

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil im Umfange der Klageabweisung. Das Ergebnis der während des stationären Aufenthalts durchgeführten Infiltrations-therapie sei bei der Entscheidung über die Indikation selbstverständlich einbezogen worden.

50

Sie beanstandet eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Kammer habe nicht darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, die Entscheidung auf ein Aufklärungsverschulden zu stützen. Die Frage der Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden sei nicht diskutiert worden. In dem Urteil werde auch nicht aufgezeigt, welche Behandlungsalternativen aufklärungsbedürftig gewesen sein sollten. Eine von der Klägerin angesprochene Therapie, aus dem Wirbel vorgefallene und auf Nerven drückende Bandscheibenteile zu entfernen, Zellen aus dem Band-scheibenkern zu entnehmen und in Speziallabors zu vermehren, wodurch der Einsatz eines Teilstücks vermieden werde, habe sich in der Wissenschaft noch nicht durchgesetzt.

51

Nach entsprechendem Hinweis hätte sie vorgetragen, dass A mit der Klägerin am ….10.2004 über die erfolglos gebliebene konservative Therapie, auch über die Behandlung mit Kortison - und Lokalanästhetikum, gesprochen und erläutert habe, es sei nunmehr angezeigt, eine „Normstabilisierung“ des erkrankten Segments zu erreichen. Eine dynamische Stabilisation und die später durchgeführte monosegmentale Fusion seien der Klägerin unter Hinweis auf ein stufenweises Vorgehen im Bereich der Therapieoptionen degenerativer Erkrankungen dargestellt worden. Die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20.11.2009 angesprochene Methode (s. o.) sei nicht erörtert worden. Das Verfahren werde in ihrer Klinik nicht durchgeführt. Es sei bei der Behandlung der Klägerin mangels aus dem Wirbel vorgefallener und auf Nerven drückender Bandscheibenteile auch nicht das Mittel der Wahl gewesen.

52

Die übliche Aufklärungspraxis umfasse auch den Hinweis, dass nach einer Operation starke Schmerzen verbleiben könnten und möglicherweise eine Folgeoperation notwendig werden könne.

53

Auch H habe der Klägerin in der Zeit zwischen der Wiedervorstellung am ….8.2004 und der stationären Aufnahme (….10.2004) in einer Ambulanzsprechstunde die genannten verschiedenen Therapieoptionen erläutert.

54

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

55

Sie bezieht sich auf ihren Vortrag zu ihrer Berufung.

56

II.

A. Die zulässige Berufung der Klägerin hat dahin Erfolg, dass das angefochtene Urteil auf ihren Hilfsantrag aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen ist, § 538 Abs.2 Ziffer 1 ZPO.

57

Das Verfahren des Landgerichts leidet an einem wesentlichen Mangel, der ursächlich für das Urteil geworden ist, durch das der Klägerin nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000.- € nebst Zinsen zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen worden ist. Auf Grund des Verfahrensmangels ist eine umfangreiche bzw. aufwändige Beweisaufnahme notwendig.

58

Es kommt in Betracht, dass die Klägerin aus dem mit der Beklagten abge-schlossenen Krankenhausaufnahmevertrag und/oder aus Delikt über den ihr vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldbetrag hinaus Ansprüche auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden herleiten kann (§§ 280 Abs. 1, 278, 249, 252, 253, 831 Abs.1, 842, 843 BGB).

59

a) Die Feststellung des Landgerichts, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien den die Klägerin in der Klinik der Beklagten behandelnden Ärzten keine Behandlungsfehler unterlaufen, beruht unter Verstoß gegen §§ 412, 286 ZPO auf einer nicht erschöpfenden Aufklärung und Beurteilung des Streitstoffes zu Lasten der Klägerin und damit auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Landgericht hat nicht auf eine umfassende und genaue Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hingewirkt, was ihm indessen von Amts wegen oblag (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl. 2010, Anm. S 4). Es fehlt an einer tatsächlichen Grundlage, welche nach dem Beweismaß des § 286 ZPO eine Überzeugungsbildung des Landgerichts dahin gestattete, dass eine weitere präoperative Befunderhebung, insbesondere eine Gelenkinfiltrationsuntersuchung, nicht behandlungsfehlerhaft unterlassen worden sei, denn A habe sich auf die Klinik der Klägerin verlassen dürfen.

60

aa) Das Landgericht stellt in dem angefochtenen Urteil aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, die Operation sei nicht deshalb behandlungsfehlerhaft, nämlich unvollständig, durchgeführt worden, weil eine undercutting decompression eine Entfernung des Ligamentums flavum und eine Unterschneidung der Gelenkfacette erfordere, um der austretenden Nervenwurzel mehr Raum zu geben. Diese Feststellungen hat der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Ziffer 1. ZPO zugrunde zu legen, denn es liegen insoweit keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen vor.

61

Der Sachverständige hat die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, der Eingriff sei fehlerhaft nur unvollständig durchgeführt worden. Er hat dem Operationsbericht entnommen, dass A den Bandapparat, also auch das Ligamentum flavum, entfernt habe. Bei radiologisch nicht nachweisbarer Einengung des Nervs sei es behandlungsfehlerfrei, dass der Operateur im Hinblick auf die schon durch die Operationsmethode implizierte Öffnung des knöchernen Austritts der Nervenwurzel keine weitere knöcherne Dekompression durchgeführt habe. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend.

62

Hingegen hat der Orthopäde D in seinem für die Gutachter - und Schlichtungsstelle erstatteten Gutachten vom 17.1.2008, dem sich die Gutachter-kommission insoweit anschloss, dargelegt, in dem Operationsbericht werde die Entfernung des Ligamentums flavum nicht beschrieben. Er hat sich indessen nicht damit auseinandergesetzt, dass es dort heißt „Anschließend wird bis zu der Lamina der Bandapparat reseziert“. Auch hat D zur Erforderlichkeit einer Unterschneidung der Gelenkfacette im konkreten Fall keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich auf die Empfehlung des Herstellers abgestellt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die MRT vom ….8.2004, auf welcher keine Kompressionen neuraler Strukturen erkennbar war (GA I vom 15.7.2011, S. 16), lag ihm nicht vor. Sie stand zwar der Gutachterkommision zur Verfügung, die aber gleichwohl ohne Befassung mit dem konkreten Fall unter Bezug auf das Gutachten des D Behandlungsfehlerhaftigkeit infolge Unvollständigkeit des Eingriffs angenommen hat.

63

bb) Die Klägerin hat des Weiteren den Beweis nicht geführt, dass eine Laminektomie nicht (relativ) indiziert gewesen sei. Jede - nicht der Wunschmedizin unterfallende - Heilbehandlung muss angezeigt, d. h. diagnostisch oder therapeutisch gerechtfertigt sein. Die Frage der Indikation ist damit zugleich auch eine solche der Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, den Erfolgsaussichten und dem erstrebten Zweck der Heilbehandlung. Objektive Parameter sind die Diagnose und die Prognose, die für den Fall des Eingriffs und des Unterlassens zu stellen ist (vgl. Laufs/ Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 49 Rn 1, 2).

64

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat die Diagnose eines Baastrup - Syndroms mit Diskusdegeneration LWS und die Indikation einer Laminektomie auch im Hinblick auf ein in der Zeit vom ….5. bis zum ….5.2004 stationär und sodann ambulant weitergeführtes, intensives, konservatives, auf Dauer aber erfolglos gebliebenes Therapieprogramm nicht in Zweifel gezogen, zumal das eine Bewegung erhaltende Operationsverfahren im Vergleich zu einer Versteifung von Wirbelsäulensegmenten für den Patienten weniger belastend ist und zu dem damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar war, dass sich ein operativer Eingriff als nicht voll wirksam erweisen werde.

65

Soweit D Klärungsbedarf hinsichtlich der Indikationsstellung gesehen hat, denn es habe wahrscheinlich ein Fibromyalgiesyndrom vorgelegen, welches einer operativen Therapie nicht zugänglich sei, ist auf die Diagnose eines Baastrup - Syndroms mit Diskusdegeneration zu verweisen, das einer Operation zugeführt wurde.

66

cc) Darin, dass die Infiltrationen am ….5.2004 nicht zeitversetzt, sondern zeitgleich in den Segmenten L4/L5, L5/S1 erfolgten, liegt kein Behandlungsfehler.

67

Es ist unstreitig, dass die Infiltrationen am ….5.2004 in den Segmenten L4/L5, L5/S1 zeitgleich ausgeführt wurden (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO). Die Klägerin hat nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens des I einen Behandlungsfehler u. a. auf eine präoperative Diagnostik mittels zeitgleicher Infiltrationen gestützt. Die Beklagte hat sich nicht gegen die behauptete Vorgehensweise gewandt, sondern nur gegen die Schlussfolgerung eines Behandlungsfehlers, indem sie ausgeführt hat, seinerzeit habe ein konservativer Therapieansatz bestanden, die Infiltrationen seien zu therapeutischen, nicht zu diagnostischen Zwecken , mithin nicht zur Festlegung einer Eingriffshöhe, vorgenommen worden, was sich auch aus der Gabe eines Cortison - Präparates erschließe. Soweit sie auf der Grundlage des Gutachtens des I nunmehr offenbar von einer zeitversetzten Infiltration ausgehen will, unterliegt dieser neue Vortrag der Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 ZPO.

68

Der Orthopäde D hat einen fehlenden Zusammenhang zwischen dem Bericht vom ….6.2004 über eine Beschwerdebesserung nach interspinaler Infiltration bei L5/S1 und der Operation in der Höhe L4/L5 beanstandet. Seine Erläuterungen, die Operation sei nicht dort durchgeführt worden, wo durch eine interspinale Infiltration der größtmögliche Therapieerfolg habe gezeigt werden können, implizieren, dass die Infiltrationen zur Festlegung der Eingriffshöhe erfolgt seien, was indessen nicht der Fall war.

69

Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß hinsichtlich der Beurteilung durch die Kommission, wonach gleichzeitig zwei Segmente infiltriert worden seien, so dass eine Aussage darüber, von welchem Segment der Schmerz ausging, nicht habe getroffen werden können.

70

dd) Die Beklagte kann der Klägerin wegen eines Befunderhebungsfehlers zu weitergehendem Schadensersatz verpflichtet sein.

71

Das Landgericht stellt in dem angefochtenen Urteil aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass eine weitere präoperative Befunderhebung, insbesondere eine Gelenkinfiltrationsuntersuchung, nicht erforderlich gewesen sei, denn A habe sich auf die Klinik der Klägerin verlassen dürfen.

72

Diese Feststellung beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens, er sehe das Unterlassen weiterer diagnostischer Untersuchungen (z.B. Facettengelenkinfiltration) als nicht fehlerhaft an. Die Formulierungen in seinem schriftlichen Gutachten, die Indikationsstellung sei nicht ganz nachzuvollziehen bzw. sei nicht nachzuvollziehen, besagten nichts zu einer Fehlerhaftigkeit des Vorgehens des A; sie beruhten darauf, dass er - der Sachverständige - die Klinik der Klägerin nicht kenne.

73

An diese Feststellungen ist der Senat nicht nach § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO gebunden, denn es liegen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen vor. Das Landgericht hat seinen Feststellungen insoweit unter Verstoß gegen § 286 ZPO eine nicht überzeugungsfähige Begutachtung unterlegt.

74

Der Sachverständige I hat die Erforderlichkeit der Erhebung von Kontrollbefunden in seinem schriftlichen Gutachten bejaht. Es sei „nicht ganz nachzuvollziehen“, wie A die Indikation zur Einsetzung eines interspinösen Spreizers bei L4/5 aufgrund der hier präoperativ durchgeführten Diagnostik habe stellen können. Zur differentialdiagnostischen Abklärung des Rückenschmerzes der Klägerin und Verifizierung der Eingriffshöhe gehöre eine Stufendiagnostik mit Facettengelenkinfiltration, die nicht durchgeführt worden sei. Auch weitere diagnostische Maßnahmen zur Erhärtung der Indikationsstellung bei L4/5, z. B. eine Infiltration der Nervenwurzel mit einem lokalen Schmerzmittel, ggf. eine Diskographie, seien nicht ergriffen worden. Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, den radiologischen Befund beginnender Rotationsinstabilität mit daraus folgender Spinalkanalstenose im Segment L4/L5 sichernde, invasiv diagnostische Untersuchungen fehlten.

75

Er hat nicht ausdrücklich konstatiert, in dem Unterlassen der Erhebung weiterer Befunde liege ein Behandlungsfehler. Gleichwohl lassen seine schriftlichen Ausführungen den Schluss auf einen Verstoß gegen den seinerzeitigen ärztlichen Facharztstandard zu, denn wenn zur Verifizierung der Eingriffshöhe eine Stufen-diagnostik mit Facettengelenkinfiltration gehört, dann ist von dem behandelnden Arzt konkret zu erwarten, dass er solche den radiologischen Befund stützende diagnostische Untersuchungen vornimmt.

76

Die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen stehen hierzu in Widerspruch. Er hat das Unterlassen weiterer diagnostischer Untersuchungen, die nach seiner schriftlichen Einlassung zur diagnostischen Abklärung gehörten , als nicht fehlerhaft bewertet. Auch seine Erklärung, die Formulierungen in seinem schriftlichen Gutachten, die Indikationsstellung sei nicht ganz nachzuvollziehen bzw. sei nicht nachzuvollziehen, besagten nichts zur Fehlerhaftigkeit des Vorgehens des A, denn sie beruhten darauf, dass er - der Sachverständige - die Klinik der Klägerin nicht kenne, überzeugt nicht. Er kannte die Klinik der Klägerin auch bei Abfassung des schriftlichen Gutachtens nicht. Dort hat er fehlende Nachvollziehbarkeit indessen nicht mit seiner fehlenden Kenntnis der Klinik der Klägerin erläutert, sondern damit, zwar sei das Segment L4/L5 „das Hauptbetroffene“, nur fehlten die diesen radiologischen Befund untermauernden invasiv diagnostischen Maßnahmen.

77

Damit fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für eine den Anforderungen des § 286 ZPO genügende Beweiswürdigung. Diese Grundlage ist durch eine neue Begutachtung zu erarbeiten.

78

b) Das angefochtene Urteil ist im Umfange der Klageabweisung nicht aus anderen Gründen richtig.

79

aa) Über ein Schmerzensgeld von 1.000.- € nebst Zinsen hinausgehende Ansprüche unterliegen nicht deshalb der Abweisung, weil die Klägerin derzeit den Beweis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen medizinisch gebotener, aber unterlassener Befunderhebung und der Rechtsgutverletzung - dem Eingriff in ihre körperliche Integrität durch Implantation des interspinösen Spreizers in Höhe der LWK 4/5 - nicht geführt hat.

80

1. Im Falle der Nichterhebung von Befunden zur Sicherung der Diagnose ist der Patient dahin beweisbelastet, dass bei Erhebung der Befunde und richtiger Behandlung nach dem medizinischen Soll - Standard der Eingriff vermieden worden wäre (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl. 2009, Anm. B. Rn 218). Feststellungen dazu, dass sich nach weiterer Befunderhebung, z. B. durch Gelenkinfiltrationsuntersuchung, gezeigt hätte, dass ein Eingriff in Höhe der LWK 4/5 nicht indiziert war, sind bislang nicht getroffen worden.

81

Die Magnetresonanztomographie vom ….8.2004, die Zeichen einer Degeneration in den Segmenten L4/L5 und L5/S1 sowie im Segment L4/L5 eine geringgradige Bandscheibenprotrusion über die dorsale Zirkumferenz sowie eine Einengung des Spinalkanals durch vergrößerte Wirbelgelenke ohne Kompressionen neuraler Strukturen zeigte, während im Segment L5/S1 Verdachtszeichen auf einen Einriss des Bandscheibenfaserrings vorlagen (GA I, S. 15.), kann die Indikation eines Eingriffs in Höhe der LWK 4/5 stützen. Hingegen spricht das in dem Krankenhaus - Entlassungsbericht vom ….6.2004 mitgeteilte Ergebnis des Therapieregimes, es habe sich nach der interspinalen Infiltration (2 ml Supertendin L5/S1) eine deutliche Beschwerdebesserung gezeigt (GA I S. 13), eher gegen einen Eingriff in Höhe LWK 4/5 (GA I S. 24).

82

2. Der Klägerin kommt aber eine Beweislastumkehr zugute, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein aus medizinischer Sicht so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich seine Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlichen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. BGH MDR 2011, 913 ff ). Feststellungen dazu, ob durch weitere diagnostische Maßnahmen wie eine Infiltration der Gelenke L4/5 und L5/S1, eine periradikuläre Infiltration oder evtl. eine Diskografie (GA I S. 25) die Ursache der Rückenschmerzen der Klägerin in dem Segment L5/S1 zu lokalisieren gewesen wäre mit der Folge, dass ein operativer Eingriff in Höhe der LWK 4/5 zu unterbleiben hatte, sowie zu den weiteren Voraussetzungen einer Beweislastumkehr unterhalb der Schwelle zum groben Behandlungsfehler sind bislang nicht getroffen worden.

83

3. Des Weiteren kommt eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin in Betracht, wenn die Unterlassung weiterer diagnostischer Maßnahmen zur Festlegung der Eingriffshöhe als eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse zu qualifizieren und dadurch ein Fehler begangen worden ist, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler einem Arzt „schlechterdings nicht unterlaufen darf (Geiß/Greiner, a. a. O., Anm. B Rn 252).

84

bb) Sollte der Haftungstatbestand des ärztlichen Behandlungsfehlers dem Grunde nach gegeben sein, erweist sich das Urteil nicht deshalb als im Ergebnis richtig, weil der Klägerin gleichwohl über ein Schmerzensgeld von 1.000.- € hinaus keine weiteren Ansprüche zustünden.

85

1. Das Landgericht hat der Bemessung des Schmerzensgeldes mit dem Eingriff am ….10.2004 einhergehende Beeinträchtigungen der Klägerin unterlegt. Als gesund-heitlicher Folgeschaden dürfte indessen nach dem Beweismaß des § 287 ZPO jedenfalls auch die am 25.4.2006 von C durchgeführte Metallentfernung und Spondylodese in Höhe der LWK 4/5 einzuordnen sein. Denn in dem Arztbrief des C vom 23.2.2007 heißt es, die Klägerin sei mit dem „interspongiösen U“ nicht zurechtgekommen, das Bewegungssegment sei zerstört (Bl. 61 d. A.).

86

2. Hieran können unter der Voraussetzung schlüssiger Darlegung, gegebenenfalls Beweisführung, ein Haushaltsführungsschaden, ein Erwerbsschaden, ein Anspruch wegen Vermehrung der Bedürfnisse anknüpfen.

87

c) Der Klage ist nicht aus anderen Gründen stattzugeben.

88

aa) Weitere, im ersten Rechtszug vorgetragene Behandlungsfehler (z. B. die Verwendung vom Metallklammern zum Verschluss der Wunde) hat die Klägerin mit der Berufung nicht mehr aufgegriffen.

89

bb) Von der Klägerin vorgelegte ärztliche Atteste genügen nicht, einen Behandlungsfehler des A nachzuweisen und sind auch inhaltlich wenig ergiebig.

90

So wird in der Stellungnahme des Facharztes für Anästhesiologie und spezielle Schmerztherapie K vom 13.12.2011 ausgeführt, alle geschilderten Beschwerden und Ergebnisse neurologischer Untersuchungen hätten eine Raumforderung im Segment L5/S1 bewiesen, weshalb in diesem Segment eine Stabilisierung durch Fusion hätte erfolgen müssen. Die Schlussfolgerung von nicht spezifizierten Beschwerdeschilderungen und neurologischen Untersuchungen auf eine Raumforderung im Segment L5/S1 ist nicht nachvollziehbar. Auch bleibt der nicht auf dem Fachgebiet der Orthopädie/Neurchirurgie tätige Arzt K eine Erklärung dafür schuldig, weshalb eine Versteifung von Wirbelsäulensegmenten einem eine Bewegung erhaltenden, für den Patienten weniger belastenden Operationsverfahren vorzuziehen gewesen sei.

91

Der Arzt für Orthopädie B vermittelt in seinen Stellungnahmen vom 23.11.2011 und 23.2.2013 im Wesentlichen keine eigenen Erkenntnisse hinsichtlich eines Behandlungsfehlers, sondern bezieht sich auf das Gutachten des D und den Kommissionsentscheid sowie auf das schriftliche Gutachten des I.

92

cc) Die Beklagte haftet nach derzeitiger Sachlage nicht aus einem Aufklärungs-verschulden.

93

1. Die Behandlungsaufklärung verlangt auch die Erläuterung von Behandlungs-alternativen, sofern diese zu jeweils wesentlich unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten.

94

Der Patient, der im Prozess eine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über Behandlungsalternativen behauptet, hat indessen darzulegen, über welche alternativen Behandlungsmethoden eine Aufklärung erforderlich gewesen sein soll. Der allgemein gehaltene Vortrag, er sei nicht über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt worden, genügt nicht (vgl. Martis/Winkhart, 3. Aufl. 2010, Anm. A. 1254; OLG Düsseldorf, OLGR 2002, 20 ff)).

95

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug nur konkret beanstandet, sie sei nicht über eine Therapie aufgeklärt worden, wonach aus einem Wirbel gefallene und auf Nerven drückende Bandscheibenteile entfernt und aus in Speziallabors aus dem Bandscheibenkern entnommenen Zellen gesunde Zellen generiert würden. Hierüber könnte evtl. aufzuklären gewesen sein, wenn die Voraussetzungen für eine solche Behandlung bei der Klägerin vorlagen. Sie hat jedoch nicht vorgetragen, dass bei ihr aus einem Wirbel Bandscheibenteile gefallen gewesen seien und auf Nerven gedrückt hätten. Vorliegende, die Krankenunterlagen auswertende ärztliche Stellungnahmen und Gutachten bieten für einen solchen Befund keinerlei Anhalt.

96

Sie hat hingegen erstinstanzlich nicht beanstandet, sie sei über die Alternative einer im Vergleich zu der Implantation eines die Bewegung erhaltenden interspinösen Spreizers umfänglicheren und zu einer Versteifung führenden Spondylodese nicht aufgeklärt worden und verhält sich auch in ihrer Stellungnahme zu der Anschlussberufung zur Aufklärung über Behandlungsalternativen nur im Allgemeinen.

97

Hinsichtlich einer gegenüber einem operativen Eingriff weniger belastenden konservativen Therapie war die Klägerin nicht aufzuklären. Insoweit bestand keine Aufklärungsbedürftigkeit. Ein in der Zeit vom ….5. bis zum ….5.2004 stationär und sodann ambulant weitergeführtes, intensives, konservatives Therapieprogramm war erfolglos geblieben. Auch insoweit hat sie überdies keine Aufklärungsrüge erhoben.

98

Ohne Relevanz ist, ob der Klägerin auf die von ihr vorgetragene Nachfrage Behandlungsalternativen zu erläutern waren. Dies ändert nichts an ihrer Obliegenheit, im Prozess konkrete Beanstandungen zu erheben (s. o.).

99

2. Eine Haftung der Beklagten wegen unzureichender Risikoaufklärung setzt voraus, dass die Klägerin über ein dem Eingriff typischerweise anhaftendes und mit diesem unmittelbar zusammenhängendes Risiko nicht aufgeklärt worden ist und sich dieses Risiko bei ihr verwirklicht hat (Geiß/Greiner, a. a. O., Anm. C. 157).

100

Auch im Falle der Risikoaufklärung hat der Patient im Prozess vorzutragen, über welches Risiko er aus seiner Sicht noch hätte aufgeklärt werden müssen (vgl. Geiß/Greiner, a. a. O., Anm. C. 132).

101

Die Klägerin hat sich im ersten Rechtszug auf die Einlassung beschränkt, eine eingehende Aufklärung über Risiken der Operation sei nie erfolgt. Des Weiteren hat sie dargelegt, wenn sie von dem Risiko, welches sich bei ihr verwirklicht habe, gewusst hätte, hätte sie die Operation nicht durchführen lassen. Zu dem Risiko, welches sich bei ihr verwirklicht habe, hat sie sich auf den Krankenhaus - Entlassungsbericht vom 17.10.2009 bezogen und zu einem schweren Fibromyalgiesyndrom vorgetragen. Es steht jedoch nicht fest, dass die u. a. von B in seinem Bericht vom 17.6.2005 beschriebenen, nicht beherrschbaren Ganzkörperschmerzen der Klägerin mit reaktiver Depression bei Fibromyalgie einer Laminektomie typischerweise anhaften und deshalb aufklärungspflichtig sind. Der Sachverständige I hat einen solchen Zusammenhang verneint.

102

Die Klägerin trägt zweitinstanzlich nunmehr vor, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie im Vergleich zu der präoperativen Situation unter wesentlich stärkeren Schmerzen leiden könne. Sollte dieser Vortrag eine dem orthopädisch/ chirurgischen Eingriff typischerweise anhaftende, bei der Klägerin eingetretene Schmerzentwicklung umfassen, handelt es sich um ein neues Angriffsmittel, welches der Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 ZPO unterliegt.

103

Eine unzureichende Risikoaufklärung läge auch vor, wenn A die Risiken des Eingriffs und eines Misserfolgs verharmlost hätte durch die Äußerung, die Klägerin „könne nach dem Eingriff wieder tanzen“. Eine solche Erklärung steht zur Beweislast der Klägerin, zumal in dem von ihr unterzeichneten Aufklärungsbogen vermerkt ist „keine Garantie auf Erfolg“ und auf einen etwaigen Folgeeingriff hingewiesen wird. Sie hat Parteivernehmung nach § 448 ZPO angeboten. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen jedoch nicht vor. Es spricht nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 448 Rn 2).

104

B. Auf die Anschlussberufung der Beklagten ist die Klage nicht (mit materieller Rechtskraftwirkung) abzuweisen, soweit das Landgericht der Klägerin wegen des Haftungstatbestandes eines Aufklärungsverschuldens ein Schmerzensgeld von 1.000.- € nebst Zinsen zuerkannt hat. Vielmehr unterliegt das Urteil auch insoweit der Aufhebung und Zurückverweisung, denn es kommt in Betracht, dass die Beklagte der Klägerin über den zuerkannten Betrag hinaus wegen eines verschuldeten Behandlungsfehlers zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Schmerzensgeldan-spruch ist aber nicht anteilig den verschiedenen Haftungstatbeständen zuzuweisen, sondern gilt einheitlich sämtliche Verletzungsfolgen ab (ausgenommen solche, die bei der ursprünglichen Bemessung noch nicht eingetreten waren oder mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war). Die Verwirklichung beider Haftungstatbestände kann lediglich ein Kriterium bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sein.

105

C. Das Verfahren ist nicht in zweiter Instanz fortzuführen.

106

Der Verstoß gegen §§ 412, 286 ZPO ist so wesentlich, dass das Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage der Entscheidung bildet.

107

Auch liegen die Voraussetzungen einer umfangreichen oder aufwändigen Beweisauf-nahme vor, § 538 Abs. 1 Ziffer 1. ZPO. 2. Auf der Grundlage des § 412 ZPO ist über die Behauptung der Klägerin, der Beklagten sei ein Behandlungsfehler vorzuwerfen, weiterer Beweis durch Sachverständige zu erheben, wobei prognostisch die weitere Entwicklung einer sich anschließenden Ergänzung des Sachverständigengutachtens und eine mündliche Erläuterung des Gutachtens einzubeziehen sind. Kann die Klägerin den Beweis eines Behandlungsfehlers führen, ist der Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung des ärztlichen Sollstandards und der Primärschädigung der Klägerin zu klären, daran anknüpfende Folgeschäden werden evtl. festzustellen sein.

108

Dem Interesse an einer Prozessbeschleunigung ist durch das Erfordernis eines Antrags einer Partei Rechnung getragen. Des Weiteren ist zu bedenken, dass den Parteien gerade im Arzthaftungsprozess ein Verzicht auf eine zweite Tatsachen-instanz nicht zumutbar ist.

109

D.. Die Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten.

110

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Ziffer 10 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis ist nicht auszusprechen, denn das Urteil hat keinen vollstreckbaren Inhalt.

111

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

112

Die Wertfestsetzung beruht auf den bezifferten Anträgen (i. V. m. § 42 Abs. 1 GKG) und dem übereinstimmend mit den Angaben der Klägerin mit 10.000.- € zu bemessenden Feststellungsbegehren.