Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.08.2013 – 3 WF 216/13

ECLI:DE:OLGHE:2013:0822.3WF216.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt, 4. Juni 2013, 472 F 18124/13, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 59 Abs. 3 Satz 1 FamGKG. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 59 Abs. 3 Satz 2 FamGKG.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von insgesamt 3.500,70 € in Anspruch genommen und ihren Antrag im Verhandlungstermin zurückgenommen.

2

Das Amtsgericht hat den Wert für das Verfahren zunächst mit Beschluss vom 04.06.2013 auf 1.750,00 € festgesetzt und auf die Beschwerde des Antragsgegners dieser den Wert auf 3.500,70 € a. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die der Auffassung ist, dass der Wert einer einstweiligen Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss die Hälfte des geltend gemachten Wertes beträgt.

3

Die Beschwerde ist zulässig, da der des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt (§ 59 Abs. 1 Satz1 FamGKG).

4

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich aus der Differenz zwischen der Anwaltsvergütung nach dem erstrebten und derjenigen nach dem tatsächlich festgesetzten Verfahrenswert. Bei einem Verfahrenswert von 3.500,70 € beträgt die Anwaltsvergütung 752,68 € und bei einem Wert von 1.750,00 € beträgt die Anwaltsvergütung 419,48 €. Die Differenz beträgt daher 333,20 € und übersteigt den Beschwerdewert.

5

Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die amtsgerichtliche Wertfestsetzung durch den Abhilfebeschluss zutreffend erfolgt ist. Nach § 41 FamGKG ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Regel der Wert unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, regelmäßig auf die Hälfte. Der Hauptsachewert ergibt sich hier aus § 35 FamGKG, da zwar ein Unterhaltsbetrag in Form des Verfahrenskostenvorschuss begehrt wird, jedoch keine regelmäßige Leistung, sodass § 51 FamGKG nicht zur Anwendung kommt. Der volle Wert bemisst sich daher auf 3.500,70 €. Nach Auffassung des Senats hat eine Absenkung auf den hälftigen Wert nicht zu erfolgen. Die Absenkung auf einen gegenüber der Hauptsache niedrigeren Wert findet nach dem Wortlaut von § 41 Satz 1 FamGKG. Ihre Berechtigung darin, dass sie gegenüber der Hauptsache eine geringere Bedeutung hat. In Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, die in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleichkommen, ist somit eine Absenkung des Wertes gegenüber dem Wert nicht gerechtfertigt, vgl. Senatsbeschluss vom 07.09.2010- 3 WF 246/10 – nicht veröffentlicht; OLG Bamberg vom 13.05.2011 – 2 WF 102/11 -, FamRB 2011, 343; Keske, in Handbuch des Fachanwalt-Familienrecht, 9. Aufl., Randnr. 17/10 u. 17/68; OLG München, FamRZ 1997, 691; OLG Frankfurt, MDR 1991, 354; a. A. OLG Celle vom 09.07.2013 – 10 WF 230/13. Die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nimmt die Hautsache regelmäßig vorweg, da keine vorläufige Regelung, sondern Zahlung beantragt werden kann, § 246 FamFG, und die einstweilige Anordnung nicht beschwerdefähig ist, § 57 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

6

Der Wert der einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschuss ist daher regelmäßig auf den geforderten Betrag festzusetzten.