Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.08.2013 – 20 VA 15/12

ECLI:DE:OLGHE:2013:0829.20VA15.12.0A

Tenor

Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23.08.2013 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin die am 05.04.2012 beantragte Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses zu erteilen.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin ist philippinische Staatsangehörige. Sie wurde am ….1981 in O1, Bezirk O2, O3, Philippinen geboren. Sie hat zwei Kinder, die am ….2008 in O4/Philippinen geborene B und den am ….2011 in O4 geborenen C.

2

Vater der Kinder ist der deutsche Staatsangehörige D. Der Antragstellerin wurde vom National Statistics Office – Office of the civil registrar generell – in O4/Philippinen am 01.08.2011 eine Ledigkeitsbescheinigung erteilt. In der Bescheinigung wird angegeben, dass die Antragstellerin nicht in dem nationalen Verzeichnis der Hochzeiten auftauche. Diese Bescheinigung beruhe auf der Überprüfung der Eintragungen am 29.07.2011. Das Departement of foreign affairs der Republik Philippinen bescheinigte am 28.10.2011 die Authentizität der Urkunde des National Statistics Office vom 01.08.2011. Das Philippinische Generalkonsulat in O5 stellte der Antragstellerin am 13.12.2011 ein Ehefähigkeitszeugnis aus. In der Bescheinigung heißt es, dass die Antragstellerin unter Eid erklärt habe, dass sie 30 Jahre alt und ledig sei. Aufgrund dieser eidesstattlichen Erklärung und der Tatsache, dass keine Informationen vorlägen, die nach den philippinischen Gesetzen gegen eine Eheschließung sprächen, stelle das philippinische Generalkonsulat der Antragstellerin das Ehefähigkeitszeugnis aus für die Heirat mit dem deutschen Staatsangehörigen D. Diese Bescheinigung habe eine Gültigkeitsdauer von 120 Tagen ab Ausstellungsdatum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

3

Die Antragstellerin beantragte am 05.04.2012 beim Standesamt … der Stadt O5 die Befreiung von der Verpflichtung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses. Das Standesamt … der Stadt O5 leitete den Antrag an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main weiter. Der Antrag ging dort am 13.04.2012 ein. Mit Schreiben vom 16.04.2012 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit, dass der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zurzeit nicht entscheidungsreif sei. Um den Antrag weiter bearbeiten zu können, müsse eine neu ausgestellte Ledigkeitsbescheinigung des National Statistics Office in O4 vorgelegt werden, da ausländische Urkunden nur eine sechsmonatige Gültigkeit ab Ausstellungsdatum hätten und die eingereichte Bescheinigung bereits im August 2011 ausgestellt worden sei. Ebenso müsse ein konsularisches Ehefähigkeitszeugnis neu ausgestellt werden, da das am 13.12.2011 ausgestellte konsularische Ehefähigkeitszeugnis nur eine Gültigkeit von 120 Tagen besitze.

4

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wandte sich daraufhin mit Schriftsatz vom 21.05.2012 an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und schilderte die Umstände der Ausstellung der von seiner Verlobten vorgelegten Urkunden. Die im online-Verfahren bereits am 15.02.2011 beantragte Ledigkeitsbescheinigung des National Statistics Office vom 01.08.2011 sei ihnen am 19.08.2011 zugegangen. Sie hätten dann vom Standesamt erfahren, dass eine Legalisation erforderlich sei. Da sie keine Verwandten in O4 hätten, sei diese nur sehr schwierig mit Hilfe einer Vermittlungsagentur zu erlangen gewesen. Sie hätten die legalisierte Bescheinigung Ende November 2011 erhalten. Bei einem erneuten Besuch auf dem Standesamt hätten sie erfahren, dass auch noch ein konsularisches Ehefähigkeitszeugnis erforderlich sei. Das philippinische Generalkonsulat in O5 habe schließlich nach der Durchführung eines vierzehntägigen Aufgebotsverfahrens am 13.12.2011 das konsularische Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt. Vom 21.12.2011 bis zum 13.01.2012 seien sie in einen lang geplanten Urlaub auf die Philippinen geflogen. Sein erster Arbeitstag sei am 16.01.2012 gewesen. Es sei sehr viel zu tun gewesen. Er sei insbesondere mit Fristsachen extrem belastet gewesen. Als Einzelanwalt sei er auch nicht in der Lage, die meist auf englischen Dokumenten beruhenden Rechtsstreitigkeiten zu delegieren. Am 03.04.2012 hätten sie mit den Dokumenten das Standesamt … der Stadt O5 aufgesucht. Die zuständige Standesbeamtin habe Bedenken bezüglich des Alters der Dokumente gehabt und die Auffassung vertreten, jedenfalls bedürfe es einer erneuten eidesstattlichen Versicherung vor einem deutschen Notar. Die Antragstellerin habe eine erneute eidesstattliche Versicherung vor einen Notar abgegeben und am 05.04.2012 beim Standesamt eingereicht.

5

Nach seiner Auffassung komme es darauf an, wann ein Dokument erstmals beim Standesamt eingereicht werde und geprüft werden könne. Bezüglich der Ledig-keitsbescheinigung sei dies am 08.09.2011 der Fall gewesen. Die erforderliche Legalisation ändere daran nichts, da damit keine inhaltliche Prüfung verbunden sei. Selbst wenn man aber das Ausstellungsdatum der Ledigkeitsbescheinigung am 01.08.2011 zugrunde lege, sei die Frist am 02.02.2012 abgelaufen. Die Frist wäre dann um zwei Monate überschritten worden. Diese geringfügige Frist-überschreitung beruhe auf Umständen, die weder die Antragstellerin noch ihr Verfahrensbevollmächtigter zu vertreten hätten. Ein Großteil der Sechs-Monate-Frist sei durch das Legalisationsverfahren, das Verfahren zur Erlangung des konsularischen Ehefähigkeitszeugnisses und durch einen lange zuvor gebuchten Urlaub aufgebraucht worden. Auch die noch verbleibenden zwei Monate seien genügend entschuldigt. Es sei bei Anwälten nach einem dreiwöchigen Urlaub nicht selten, dass der Arbeitsanfall sehr hoch sei. Aus dem im Internet veröffentlichten Leitfaden des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ergebe sich, dass eine kurzfristige Fristüberschreitung (ein bis zwei Monate) bei der Vorlage an das Standesamt die Verwendung der Urkunde noch zuließe, wenn die Brautleute für die Verzögerung geeignete Gründe vortragen würden. Aus einen im Internet auffindbaren Referat des Richters am Oberlandesgericht E ergebe sich, dass, wenn Urkunden beispielsweise aufgrund eines länger andauernden Legalisationsverfahrens überalterten, dies bei der Berechnung der Sechs-Monate-Frist unberücksichtigt bliebe.

6

Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wies den Antrag der Antragstellerin auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zum Zwecke der Eheschließung mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Bescheid vom 23.08.2012 zurück. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Gültigkeitsdauer der Ledigkeitsbescheinigung im Februar 2012 abgelaufen sei. Sie sei daher bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Antrags auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nicht mehr gültig gewesen, obwohl das Dokument in legalisierter Form bereits Mitte Januar 2012 der Antragstellerin vorgelegen habe. Der von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin geltend gemachte erhöhte Arbeitsanfall, der ein zügiges Weiterbetreiben des beabsichtigten Eheschließungsverfahrens verhindert habe, vermöge mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben einen Verzicht auf die (Neu-)Vorlage der angeforderten Dokumente nicht zu rechtfertigen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 25.08.2012 zugestellt.

7

Die Antragstellerin hat am 25.09.2012 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

8

Zur Begründung ihres Antrags vertieft die Antragstellerin ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Sie verweist darauf, dass Art. 6 des Grundgesetzes grundsätzlich eine Erleichterung und Förderung der Eheschließung gebiete. Dies müsse bei der Prüfung formeller Voraussetzungen beachtet werden. Es sei abwegig anzunehmen, dass die Antragstellerin den gemeinsam mit der Familie verbrachten Urlaub in O4 zu einer Heirat genutzt habe. Die Vorstellung, ein philippinischer Mann würde eine Frau mit zwei unehelichen Kindern heiraten, sei weltfremd. Die Antragstellerin würde sich nicht der Unterhaltsansprüche gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin begeben wollen. Die Antragstellerin sei dankbar, wenn die Entscheidung des Gerichts zur Aufklärung des Unterschieds zwischen Ehefähigkeitszeugnis und Ledigkeitsbescheinigung beitragen könnte. Das konsularische Ehefähigkeitszeugnis habe fristgerecht vorgelegen, nicht aber die Ledigkeitsbescheinigung jedenfalls in der legalisierten Form.

9

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23.08.2012 aufzuheben und diesen zu verpflichten, die beantragte Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses zu erteilen.

10

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu verwerfen.

11

Der Antragsgegner weist darauf hin, dass sich der angegriffene Bescheid nicht auf eine vermeintliche Ungeeignetheit des konsularischen Ehefähigkeitszeugnisses vom 13.12.2011 stütze. Im Befreiungsverfahren sei berücksichtigte worden, dass die Gültigkeit dieses konsularischen Ehefähigkeitszeugnisses zum Zeitpunkt des Antragseingangs noch nicht abgelaufen sei. Demgegenüber sei die Gültigkeitsdauer der Ledigkeitsbescheinigung vom 01.08.2011 zum Zeitpunkt ihrer Einreichung bereits abgelaufen gewesen. Der von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin geltend gemachte erhöhte Arbeitsanfall rechtfertige auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls keinen Verzicht auf die (Neu-)Vorlage einer gültigen Ledigkeitsbescheinigung. Gerade im Hinblick auf den zu Jahresanfang erfolgten Aufenthalt der Verlobten auf den Philippinen sei eine zwischenzeitliche Veränderung des Familienstandes der Antragstellerin nicht gänzlich auszuschließen.

12

Hinsichtlich der im Verfahren vorzulegenden Nachweise richte sich der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main grundsätzlich nach den von dem Präsidenten des Oberlandesgericht Köln erstellen und stets aktualisierten allgemeinen Hinweisen für die Vorbereitung der Anträge nach § 1309 Abs. 2 BGB (so genanntes „Kölner Länderverzeichnis“), ergänzend werde auf den Leitfaden des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückgegriffen. Beide Länderverzeichnisse sähen vor, dass Ledigkeitsbescheinigungen bzw. Familienstandsnachweise im Befreiungsverfahren nicht älter als sechs Monate sein dürften. Dies basiere auf dem Hintergrund, dass im Befreiungsverfahren anstelle der ausländischen Behörde geprüft werden müsse, ob der Verlobte nach seinem Heimatrecht die beabsichtige Ehe schließen dürfe. Die Entscheidung erstrecke sich auf die Ehefähigkeit unter allen rechtlichen Aspekten und enthalte inzident die materiell-rechtliche Feststellung, dass der ausländische Verlobte ehefähig sei. Schon bei lebensnaher Betrachtungsweise erfordere die Prüfung eine gewisse Aktualität der eingereichten Urkunden bzw. Unterlagen. Korrespondierend zu dem demnach im Befreiungsverfahren geforderten Gegenwärtigkeitsbezug bestimme § 1309 Abs. 2 Satz 4 BGB, dass eine einmal erteilte Befreiung nur für die Dauer von sechs Monaten gelte. Es könne daher zusammenfassend festgestellt werden, dass eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, wonach im Befreiungsverfahren vorzulegende Urkunden nicht älter als sechs Monate sein dürften, nicht existiere. Gleichwohl könne im Rahmen der seitens der Justizverwaltung vorzunehmenden Prüfung auf den Gegenwärtigkeitsbezug nicht verzichtet werden, da andernfalls ein sicherer Nachweis der personenstandsrechtlichen Verhältnisse nicht gewährleistet sei. Dieser sichere Nachweis könne im Allgemeinen bei Urkunden, die älter als sechs Monate seien, nicht mehr angenommen werden. Auch die hiesige Justizverwaltung erachte es als unschädlich, wenn Verzögerungen etwa durch die Dauer des Prüfverfahrens deutscher Auslandsvertretungen bedingt seien oder durch nachträglich im Befreiungsverfahren noch zu erfüllende Auflagen, sofern allerdings die Brautleute das Eheschließungsverfahren zügig und ohne Unterbrechung betrieben hätten.

13

Über die im angefochtenen Bescheid aufgeführten Gründe hinaus seien im zugrundeliegenden Befreiungsverfahren keine weiteren Hinderungsgründe zu Tage getreten.

14

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Die Ablehnung des Erlasses der beantragten Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses geschah durch einen Verwaltungsakt einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. Gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 EGGVG kann die Antragstellerin deshalb die Verpflichtung der Justizbehörde zum Erlass des abgelehnten Verwaltungsakts begehren. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde auch innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellt.

15

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch begründet. Die Ablehnung der Erteilung der beantragten Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses war rechtswidrig und verletzte die Antragstellerin in ihren Rechten  (§ 28 Abs. 2 EGGVG). Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Befreiung.

16

Dieser Anspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 1309 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, seinen Sitz hat, Befreiung vom dem Erfordernis des § 1309 Abs. 1 Satz 1 BGB erteilen. § 1309 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass, wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung ausländischem Recht unterliegt, eine Ehe nicht eingehen soll, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Hindernis entgegensteht. Die Formulierung des § 1309 Abs. 2 Satz 1 BGB, dass die Befreiung erteilt werden „kann“, bedeutet nicht, dass die Erteilung einer Befreiung im Ermessen des Präsidenten des Oberlandesgerichts steht. Jedenfalls aus der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG, dass die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht, die nicht nur für Deutsche gilt, ergibt sich, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses ein Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses besteht (für einen Rechtsanspruch auf Befreiung auch Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 2. Aufl. 2010, § 12 Rdnr. 64).

17

Die Antragstellerin benötigt eine Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses. Da die Antragstellerin philippinische Staatsangehörige ist, unterliegen die Voraussetzungen für ihre Eheschließung philippinischen Recht (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Die innere Behörde der Philippinischen Republik stellt keine Ehefähigkeitszeugnisse aus.

18

Der Antragsgegner hat zutreffend vorgetragen, dass sich die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts auf die Ehefähigkeit unter allen rechtlichen Aspekten erstreckt. Die Entscheidung enthält inzident die materiell-rechtliche Feststellung, dass der ausländische Verlobte ehefähig ist. Wie beim Ehefähigkeitszeugnis soll die Prüfung durch den OLG-Präsidenten die korrekte Beachtung des ausländischen Rechts gewährleisten; er tritt an die Stelle der in § 1309 Abs. 1 BGB genannten ausländischen Behörde und entscheidet, wie diese, nach ausländischem Recht (vgl. Gaaz/Bornhofen, a. a. O., § 12 Rdnr. 52). In dem Befreiungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nicht. Die Antragsteller sind vielmehr im Wesentlichen durch die Vorlage von Urkunden darlegungs- und beweispflichtig. Es gilt für das Verfahren vor dem Präsidenten des Oberlandesgerichts nichts anderes als für das vor den Standesbeamten, denen die für die Eheschließung notwendigen Unterlagen vorzulegen sind. Verbleibende Zweifel gehen zu ihren Lasten. Danach hat der Antragsteller selbst seine Ehefähigkeit durch geeignete Urkunden nachzuweisen (vgl. Schmitz-Justen, StAZ 2007, 107, 109 m. w. N.).

19

Der Präsident des Oberlandesgerichts hat im vorliegenden Verfahren zu Recht von der Antragstellerin u. a. die Vorlage einer Ledigkeitsbescheinigung, ausgestellt von dem National Statistics Office in O4, und eines Ehefähigkeitszeugnisses, ausgestellt durch die zuständige konsularische Vertretung, verlangt. Das konsularische Ehefähigkeitszeugnis ist kein Zeugnis einer „inneren Behörde“ des Heimatstaats. Zeugnisse anderer Behörden, insbesondere einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung, erfüllen die Voraussetzungen des § 1309 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht (vgl. Gaaz/Bornhofen, a. a. O., § 12 Rdnr. 45). Von der Antragstellerin ist auch zu Recht verlangt worden, dass sie die Echtheit der Ledigkeitsbescheinigung durch eine Authentizitätsbescheinigung nachweist. Der über einen Antrag nach § 1309 Abs. 2 Satz 1 BGB entscheidende Präsident eines Oberlandesgerichts muss sich die Überzeugung von der Richtigkeit des Inhalts der vorgelegten Urkunden verschaffen. Dabei kann je nach der Situation des Urkundswesens des Heimatlands des Antragstellers eine Apostille des Heimatstaats oder eine Legalisation durch eine deutsche Auslandsvertretung (§ 438 Abs. 2 ZPO) erforderlich werden (vgl. Schmitz-Justen, StAZ 2007, 107, 110). Da, wie das Standesamt Bezirk … der Stadt O5 mitgeteilt hat, die Deutsche Botschaft in O4 Legalisationen philippinischer Dokumente nicht mehr vornimmt, wurde zu Recht die Vorlage einer Authentizitätsbescheinigung verlangt.

20

Jedenfalls vom Grundsatz her ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Befreiungsverfahren nur die Gültigkeit von ausländischen Urkunden anerkennen will, die nicht älter als sechs Monate sind. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung dafür gibt es allerdings nicht. § 1309 Abs. 2 BGB enthält keine Bestimmungen über das Verfahren, das der Präsident des Oberlandesgerichts bei der Prüfung eines Antrags einzuhalten hat. Für das vom Präsidenten des Oberlandesgericht einzuhaltende Verfahren gilt auch keine andere ausdrückliche gesetzliche Bestimmung.

21

Obwohl das Verwaltungsverfahrensgesetz des jeweiligen Bundeslandes für die Behörden der Justizverwaltung nur gilt, soweit ihre Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 HVwVfG), wird die entsprechende Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze für Befreiungsverfahren nach § 1309 Abs. 2 BGB bejaht, da die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen niedergelegten Grundsätze als Kodifizierung verfassungsrechtlicher Prinzipien rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns angesehen werden können (vgl. Schmitz-Justen, StAZ 2007, 107, 112). Das HVwVfG enthält jedoch keine Bestimmung, aus der sich ergeben würde, dass eine vorzulegende ausländische Urkunde nicht älter als sechs Monate sein darf.

22

§ 1309 BGB enthält aber sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 Regelungen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, jedenfalls im Grundsatz zu verlangen, dass vorzulegende ausländische Urkunden nicht älter als sechs Monate sind. Nach § 1309 Abs. 1 Satz 3 BGB verliert das Ehefähigkeitszeugnis der inneren Behörde des ausländischen Staates seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist dies maßgebend. Gemäß § 1309 Abs. 2 Satz 4 BGB gilt die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilte Befreiung vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nur für die Dauer von sechs Monaten. Die durch die ausländischen Urkunden bezeugten Umstände können sich nach der Ausstellung der Urkunde verändern. Dies gilt insbesondere für den Umstand, ob jemand ledig ist. Demgegenüber können sich Umstände wie die Tatsache, dass jemand an einem bestimmten Tag geboren ist, nicht nachträglich verändern. Da sich die in einer ausländischen Urkunde bezeugten Umstände verändern können, liegt es nahe, dass im Verfahren über die Erteilung einer Befreiung vom Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses verlangt wird, dass die vorzulegenden Urkunden nicht zu alt sind, sofern es um Umstände geht, die sich ändern können. Nur so kann verhindert werden, dass in dem Befreiungsverfahren Entscheidungen auf der Grundlage von Urkunden getroffen werden, deren Inhalt nicht mehr zutreffend ist. Nach der Auffassung des Senats ist es daher nicht zu beanstanden, wenn im Befreiungsverfahren auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage vom Präsidenten des Oberlandesgerichts nur Urkunden anerkannt werden, deren Ausstellung noch nicht lange zurückliegt, sofern es um in den Urkunden bezeugte Umstände geht, die sich verändern können. Weiterhin ist es nach der Auffassung des Senats auch nicht zu beanstanden, wenn die Präsidenten der Oberlandesgerichte sich bei der Frage, wie lange vorzulegende ausländische Urkunden als gültig anzusehen sind, an den in § 1309 Abs. 1 und Abs. 2 BGB bestimmten Zeiträumen orientieren. Auch die Regelungen über die Gültigkeitsdauer des Ehefähigkeitszeugnisses bzw. über die Gültigkeitsdauer der Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses berücksichtigen, dass sich Umstände, die für die Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses bzw. für die Erteilung der Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses wesentlich sind, ändern können und deshalb nicht mehr Grundlage für eine Eheschließung sein sollen. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund die Gültigkeitsdauer des Ehefähigkeitszeugnisses bzw. der Befreiung vom dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses begrenzt und sich dabei für eine Gültigkeitszeit von sechs Monaten entschieden. Es liegt deshalb nahe, sich dieser Entscheidung des Gesetzgebers anzuschließen und auch für im Verfahren über die Erteilung eine Befreiung vom Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses vorzulegende Urkunden grundsätzlich zu verlangen, dass vorzulegende ausländische Urkunden nicht älter als sechs Monate sind.

23

Da sich die Anforderung, dass die ausländische Urkunde nicht älter als sechs Monate sein darf, aber nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung stützen lässt, kann es auch Ausnahmen von dieser Anforderung geben. An die vorzulegenden Nachweise dürfen keine Forderungen gestellt werden, die nicht erfüllbar sind, da dies auf eine rechtlich unzulässige Verweigerung der Eheschließung herausliefe (Schmitz-Justen, StAZ 2007, 107, 110). Die über den Internet-Auftritt des Oberlandesgerichts Köln abrufbaren „Allgemeinen Hinweise für die Vorbereitung der Anträge nach § 1309 Abs. 2 BGB zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch die Standesämter im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln“ des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, an denen sich der Antragsgegner nach seiner eigenen Angabe orientiert, sehen deshalb unter Gliederungspunkt 3 auch vor, dass Ledigkeitsbescheinigungen bzw. Familienstandsnachweise im Befreiungsverfahren nicht älter als sechs Monate sein dürfen. Für Geburtsurkunden ist keine zeitliche Befristung vorgesehen, es sei denn, die Geburtsurkunde dient zugleich als Ledigkeits-/Familienstandsnachweis. Maßgeblich ist dabei das Ausstellungsdatum des Dokuments, nicht jedoch der Zeitpunkt der Überbeglaubigung oder Legalisation. Kurze Fristüberschreitungen sind unschädlich, wenn die Verlobten triftige Gründe vortragen. In den über den Internetauftritt des Oberlandesgerichts Stuttgart abrufbaren „Allgemeinen Hinweisen zur Durchführung des Verfahrens nach § 1309 Abs. 2 BGB auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim Oberlandesgericht – Verwaltungsabteilung – Stuttgart“ des Präsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart, auf die der Antragsgegner nach seinen Angaben ergänzend zurückgreift, wird unter Gliederungspunkt 7 bestimmt, dass zum Nachweis der personenstandsrechtlichen Voraussetzungen aktuelle urkundliche Nachweise vorgelegt werden müssen, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen. Die Frist von sechs Monaten wird von der Vorlage der Urkunden bis zur Vorlage beim Standesamt gerechnet. Im Falle einer nachfolgend längeren Bearbeitungsdauer beim Standesamt oder Oberlandesgericht – Verwaltungsabteilung – können die vorgelegten Urkunden im weiteren Verfahren noch verwendet werden, auch wenn diese dann älter als sechs Monate sind. Auch eine kurzfristige Fristüberschreitung (ein bis zwei Monate) bei Vorlage an das Standesamt lässt noch die Verwendung der Urkunden zu, wenn die Brautleute für die verzögerte Vorlage geeignete Gründe vortragen.

24

Im vorliegenden Fall war lediglich die Ledigkeitsbescheinigung älter als sechs Monate alt, als die Antragstellerin den Antrag auf Befreiung von dem Erfordernis der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses stellte. Das konsularische Ehefähigkeitszeugnis vom 13.12.2011 war zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht einmal vier Monate alt, wurde somit sogar innerhalb der in dem Zeugnis selbst angegebenen Gültigkeitsdauer von 120 Tagen vorgelegt. Der Antragsgegner hat im Laufe des Verfahrens auch klar gestellt, dass die Gültigkeit dieses Zeugnisses nicht im Zweifel steht. Maßgeblich für die Berechnung des Alters der Ledigkeitsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Einreichung beim Standesamt. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 PStG das Standesamt den Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufzunehmen hat. Mit der Aufnahme des Antrags beim Standesamt ist der Antrag gestellt.

25

Am 05.04.2012 war die Ledigkeitsbescheinigung, die am 01.08.2011 ausgestellt wurde, etwas über acht Monate alt und damit älter als sechs Monate.

26

Der Umstand, dass eine vorzulegende ausländische Urkunde älter als sechs Monate ist, bedeutet nicht zwingend, dass sie im Verfahren nicht berücksichtigt werden kann. Da es keine direkt anwendbare gesetzliche Grundlage für die Anforderung gibt, dass die Urkunden nicht älter als sechs Monate sein dürfen, ist es der Justizverwaltung, die über einen Antrag auf Befreiung vom Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses entscheidet, möglich, auch Urkunden anzuerkennen, die älter sind. Die Justizverwaltung muss auch Urkunden anerkennen, die einige Wochen oder sogar wenige Monate älter als sechs Monate sind, wenn erhebliche Schwierigkeiten bestanden, alle erforderlichen Urkunden im Heimatland oder die erforderlichen Bestätigungen der Echtheit einzelner Urkunden innerhalb von sechs Monaten zu beschaffen. Nur so wird sichergestellt, dass – was auf eine rechtliche unzulässige Verweigerung der Eheschließung herausliefe – keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden. Liegen keine erheblichen Schwierigkeiten vor, die erforderlichen Urkunden im Heimatland des Verlobten zu beschaffen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, etwa in entsprechender Anwendung des § 32 HVwVfG, nicht in Betracht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn es um die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist geht. Wie schon dargelegt wurde, beruht die Befugnis der Justizverwaltung, im Verfahren der Erteilung einer Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses die Anforderung zu stellen, dass die vorzulegenden Urkunden in der Regel nicht älter als sechs Monate sind, aber nicht auf einer direkt anwendbaren gesetzlichen Regelung. Es kommt also nicht darauf an, ob der Verlobte ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (vgl. § 32 Abs. 1 HVwVfG).

27

Aber auch wenn keine erheblichen Schwierigkeiten vorliegen, die erforderlichen Urkunden einschließlich eventuell erforderlicher Echtheitsbescheinigungen zu beschaffen, muss die Justizverwaltung ausnahmsweise Urkunden als zum Nachweis geeignet anerkennen, auch wenn diese einige Wochen oder wenige Monate älter als sechs Monate sind. Dies ist dann der Fall, wenn es in einem hohen Maß wahrscheinlich ist, dass sich die in der Urkunde bezeugten Umstände nicht verändert haben. Würde man in einem solchen Fall dennoch verlangen, dass die überalterte Urkunde nochmals erteilt und gegebenenfalls nochmals ihre Echtheit bescheinigt wird, wäre dies mit dem von der Justizverwaltung bei der Bearbeitung von Anträgen auf Befreiung nach § 1309 Abs. 2 BGB zu beachtenden verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht zu vereinbaren. Es wäre unverhältnismäßig, nochmals die Ausstellung einer nicht einfach zu beschaffenden Urkunde zu verlangen, an deren fortdauernden Geeignetheit, die beurkundeten Umstände zu bezeugen, keine vernünftigen Zweifel bestehen.

28

Im vorliegenden Fall lagen keine erheblichen Schwierigkeiten vor, die erforderlichen Urkunden innerhalb eines halben Jahres zu beschaffen. Die Ledigkeitsbescheinigung des National Statistics Office wurde am 01.08.2011 ausgestellt. Die Authentizitätsbescheinigung des philippinischen Auswärtigen Amtes wurde am 28.10.2011 ausgestellt. Die Antragstellerin erhielt diese im November 2011. Bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem 01.08.2011 hatte die Antragstellerin damit noch genügend Zeit, sich das konsularische Ehefähigkeitszeugnis ausstellen zu lassen und die darüber hinaus noch erforderliche eidesstattliche Versicherung über den Familienstand abzugeben. Der Antrag auf Befreiung vom Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses hätte somit schon vor Antritt des Urlaubs vom 21.12.2011 bis zum 13.01.2012 gestellt werden können. Darüber hinaus wäre auch nach der Rückkehr aus dem Urlaub noch genügend Zeit gewesen, bis zum 01.02.2012 als dem Tag, an dem die Erteilung der Ledigkeitsbescheinigung sechs Monate zurücklag, den Antrag zu stellen.

29

Der Antragsgegner durfte aber deshalb nicht verlangen, dass die Antragstellerin erneut eine Ledigkeitsbescheinigung in O4 beantragt und diese vorlegt, weil es in einem hohen Maße wahrscheinlich war, dass die Antragstellerin in der Zwischenzeit nicht einen anderen Mann geheiratet hatte. Die Antragstellerin ist die Mutter zweier kleiner Kinder, deren Vater der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller ist. Der Verfahrensbevollmächtige der Antragstellerin ist offenbar erfolgreich als Anwalt tätig. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin einen anderen Mann geheiratet haben könnte und ihren Verfahrensbevollmächtigten und den Vater ihrer Kinder verlassen haben könnte, vermag der Senat nicht zu sehen. Auch der Antragsgegner will dies lediglich nicht gänzlich ausschließen. Der Senat sieht eine Veränderung des Familienstandes der Antragstellerin deshalb als im hohen Maße unwahrscheinlich an. Der Antragsgegner musste daher im Befreiungsverfahren die vorlegte Ledigkeitsbescheinigung als gültig ansehen.

30

Da nach der Ansicht des Senats, in der er sich dadurch bestärkt sieht, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27.08.2013 mitgeteilt hat, dass über die im angefochtenen Bescheid aufgeführten Gründe hinaus im Befreiungsverfahren keine weiteren Hinderungsgründe zu Tage getreten sind, die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses vorliegen und die seit der Einreichung dieses Antrags verstrichene Zeit der Bearbeitung im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vor dem Senat nicht zu berücksichtigten ist, war der Antragsgegner zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 23.08.2012 die beantragte Befreiung zu erteilen.

31

Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin gesehen (§ 30 EGGVG in der Fassung des Art. 13 Nr. 1 des 2. KostRMoG [BGBl. I. S. 2586]).

32

Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung eines Geschäftswerts waren im Hinblick auf die Kostenbefreiung des Landes Hessen nicht veranlasst.

33

Gründe im Sinne des § 29 Abs. 2 EGGVG, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 29 EGGVG, Rdnr. 8).