Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 09.09.2013 – 7 UF 66/13

ECLI:DE:OLGHE:2013:0909.7UF66.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Kassel, 5. Juli 2013, 542 F 2581/11 SO, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel – Familiengericht - vom 5. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des am … 2008 geborenen Kindes X. Als das Kind zur Welt kam, hatten sich die nicht miteinander verheirateten Eltern nach einer etwa einjährigen Beziehung bereits getrennt. In der Folgezeit erkannte der Antragsteller die Vaterschaft gegenüber dem Jugendamt an. Zur Abgabe einer Sorgeerklärung war die Antragsgegnerin nicht bereit. Das Kind lebt seit seiner Geburt im Haushalt seiner Mutter. An jedem zweiten Wochenende hat es Umgang mit seinem Vater.

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Der Antragsteller möchte im vorliegenden Verfahren erreichen, dass die elterliche Sorge auf ihn und die Antragsgegnerin gemeinsam übertragen wird. Dies hat er in erster Instanz damit begründet, dass er in bedeutsamen Angelegenheiten elterliche Verantwortung übernehmen möchte; außerdem müsse sichergestellt werden, dass er sich um das Kind kümmern könne, wenn die Antragsgegnerin, wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen, zu dessen Betreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei.

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Die Antragsgegnerin befürwortet zwar den regelmäßigen Umgang des Kindes mit dem Antragsteller. Ein gemeinsames Sorgerecht hat sie jedoch abgelehnt, weil das Verhältnis zwischen ihr und dem Antragsteller tiefgreifend gestört sei, Gespräche zwischen ihnen stets im Streit endeten und eine Verständigung über Belange des Kindes nicht erzielt werden könne.

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Im Übrigen wird zur Darstellung des Sachverhalts auf die Ausführungen im Beschluss des Familiengerichts vom 5. Juli 2013 (Bl. 108 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Das Familiengericht hat den Antragsteller und die Antragsgegnerin angehört sowie schriftliche und mündliche Berichte des Jugendamts und des Verfahrensbeistands des Kindes eingeholt.

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Durch Beschluss vom 5. Juli 2013 hat das Familiengericht den Antrag des Antragstellers, ihm und der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für X gemeinsam zu übertragen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Obwohl an der Erziehungsfähigkeit des Antragstellers keine Zweifel bestünden, widerspreche die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl, weil sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass es den Eltern unmöglich sei, über die Belange des Kindes miteinander zu kommunizieren. Auf die Gründe, aus denen die Antragsgegnerin eine Kooperation mit dem Antragsteller ablehne, und deren Nachvollziehbarkeit komme es bei der ausschließlich am Kindeswohl orientierten Prüfung nicht an. Eine gegen den Willen der Antragsgegnerin erzwungene gemeinsame Sorge würde wegen der zu erwartenden Konflikte erhebliche Belastungen für das Kind mit sich bringen, die es zu vermeiden gelte. Da der Gesundheitszustand der Antragsgegnerin seit längerem stabil sei, stehe nicht zu befürchten, dass sie die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben könne.

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Der Antragsteller hat gegen den ihm am 12. Juli 2013 zugestellten Beschluss am 12. August 2013 Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge weiterverfolgt. Er meint, dass es nicht in das Belieben der Mutter eines nichtehelichen Kindes gestellt werden könne, die Mitsorgeberechtigung des Vaters dadurch zu unterlaufen, dass sie diesem gegenüber eine unkooperative Haltung einnimmt.

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II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG).

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In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

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Zu Recht hat es das Familiengericht abgelehnt, die elterliche Sorge für X dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gemeinsam zu übertragen.

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Gemäß § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB in der seit dem 19. Mai 2013 geltenden Fassung ist die elterliche Sorge den nicht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Vorliegend wäre jedoch, wie das Familiengericht zutreffend angenommen hat, die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts durch den Antragsteller und die Antragsgegnerin mit dem Wohl des betroffenen Kindes unvereinbar.

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Im Rahmen der von § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB geforderten negativen Kindeswohlprüfung ist insbesondere zu klären, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl deshalb widerspricht, weil die Eltern nicht über die hierfür erforderliche Kooperationsfähigkeit oder Kooperationsbereitschaft verfügen (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, BT-Drucks. 17/11048, S. 17). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung nämlich ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BVerfG, NJW 2003, 955, 956 ; NJW-RR 2004, 577 ; ebenso BGH, NJW 2008, 994, 995). Eine fehlende Kooperationsfähigkeit oder Kooperationsbereitschaft der Eltern ist deshalb ein gewichtiger Grund, eine gemeinsame elterliche Sorge nicht zu eröffnen, sondern einem Elternteil die Sorge für das Kind alleine zu belassen, damit dieses durch Uneinigkeit und Zwist der Eltern keinen Schaden nimmt (BVerfG, NJW 2010, 3008, 3013 ). Denn ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit bringt für ein Kind zwangsläufig erhebliche Belastungen mit sich, und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil die Verantwortung für die fehlende Verständigungsmöglichkeit trägt (BGH, NJW 2008, 994, 995 Rdn. 11). Allerdings kann, worauf der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung zu Recht hinweist, nicht allein die Ablehnung einer gemeinsamen Sorge durch die Kindesmutter die Annahme begründen, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, weil es ansonsten ausschließlich in der Hand der Mutter läge, ob es zu einer gemeinsamen Sorgetragung kommt oder nicht (BT-Drucks. 17/11048, S. 17). Vielmehr bedarf es darüber hinausgehender konkreter Anhaltspunkte dafür, dass eine tragfähige Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge nicht besteht und Bemühungen der Eltern um eine gelingende Kommunikation gescheitert sind. Solche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus den Entwicklungen in der Vergangenheit ergeben, wenn sie die Befürchtung rechtfertigen, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, zwänge man seine Eltern dazu, die Sorge gemeinsam zu tragen (vgl. BGH, NJW 2008, 994, 995 Rdn. 15).

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Vorliegend kann nicht die Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin erst im Zusammenhang mit dem Begehren des Antragstellers, an der Sorge für das gemeinschaftliche Kind beteiligt zu werden, eine Blockadehaltung eingenommen hätte und dass es ihr nur darum ginge, die alleinige Entscheidungsbefugnis in Fragen der elterlichen Sorge zu behalten. Vielmehr ist es in den vergangenen Jahren immer wieder zu erheblichen Konflikten zwischen den Beteiligten gekommen, derentwegen vor allem die Antragsgegnerin mehrfach anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat und die verschiedentlich in gerichtliche Auseinandersetzungen gemündet sind. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. November 2009 (Bl. 28 d. A.) hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorgeworfen, er habe sie bei der Geburtstagsfeier des Kindes in dessen Gegenwart geschlagen und beleidigt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juni 2011 (Bl. 27 d. A.) hat die Antragsgegnerin den Antragsteller abgemahnt, weil dieser grundlos die Polizei alarmiert und sie bedroht und beleidigt haben soll. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Januar 2012 (Bl. 91 d. A.) hat die Antragsgegnerin gerügt, dass sie der Antragsteller nicht über gesundheitliche Probleme des Kindes informiert habe, die während eines Umgangskontakts aufgetreten seien. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Februar 2012 (Bl. 92 d. A.) hat sich die Antragsgegnerin darüber beklagt, dass es bei der Rückgabe des Kindes zu einer lautstarken Auseinandersetzung über eine vom Antragsteller für erforderlich gehaltene medizinische Behandlung des Kindes gekommen sei. Im Jahr 2011 hat die Antragsgegnerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Antragsteller beantragt. Darüber hinaus hat sie einen Antrag auf gerichtliche Umgangsregelung gestellt, nachdem, wie in der Antragsschrift geschildert, beim Jugendamt geführte Beratungsgespräche gescheitert waren. Auch die parallel zum vorliegenden Verfahren geführten Elterngespräche, die im erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 23. August 2012 vereinbart worden waren, haben zu keiner Annäherung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geführt, sondern eine weitere Auseinandersetzung darüber nach sich gezogen, wer von ihnen für das Scheitern dieser Gespräche verantwortlich ist. Dass die Beziehung zwischen den Beteiligten schwer belastet ist, zeigt sich auch daran, dass die Antragsgegnerin bei der aus Anlass der Umgangskontakte jeweils erfolgenden Übergabe des Kindes an und durch den Antragsteller stets eine Nachbarin hinzuzieht. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich ihren Telefonanschluss gekündigt, um für den Antragsteller nicht mehr erreichbar zu sein. Hierin zeigt sich in aller Deutlichkeit, dass die Kommunikation zwischen den Beteiligten schwerwiegend und nachhaltig gestört ist. Dass X unter diesen, teils in seiner Gegenwart geführten Auseinandersetzungen seiner Eltern leidet, liegt auf der Hand und ist von dem Verfahrensbeistand des Kindes im erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 23. August 2012 bestätigt worden.

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Es muss nicht geklärt werden, ob sämtliche von der Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber erhobenen Vorwürfe zutreffen. Unerheblich ist auch, inwieweit die aufgetretenen Konflikte in erster Linie auf das Verhalten des einen oder anderen Beteiligten zurückzuführen sind. Entscheidend ist allein, dass sich beide seit langem mit offener Ablehnung begegnen, weshalb eine Verschärfung der Konflikte zu erwarten ist, wenn man sie durch eine Übertragung der gemeinsamen Sorge zwingen würde, sich in Sorgerechtsangelegenheiten zu verständigen. Dies ist mit dem Kindeswohl schlechterdings unvereinbar. Dementsprechend hat auch das Jugendamt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2012 (Bl. 83 f. d. A.) Bedenken gegen eine gemeinsame elterliche Sorge erhoben, solange es den Eltern nicht gelinge, sich partnerschaftlich über die Belange ihres Sohnes auszutauschen und wertschätzend miteinander umzugehen. Welche Erwägungen das Jugendamt und den Verfahrensbeistand des Kindes im erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 7. Mai 2013 dazu bewogen haben, diese Bedenken fallen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich das konfliktbeladene Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zwischenzeitlich in irgendeiner Weise verbessert haben könnte.

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Zu der Frage, ob die Antragsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen an einer Betreuung X gehindert sein könnte, hat das Familiengericht alles Notwendige gesagt. Hiergegen hat der Antragsteller mit seiner Beschwere keine Einwendungen erhoben.

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Der Senat hat von der Durchführung eines Erörterungstermins und von der Anhörung der Beteiligten abgesehen, weil diese Verfahrenshandlungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommen worden sind und von ihrer Wiederholung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 FamFG).