Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 08.10.2013 – 26 Sch 20/13

ECLI:DE:OLGHE:2013:1008.26SCH20.13.00

Tenor

Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am OLG a.D. ... als Einzelrichter am 02.09.2013 als Kostenrechnung und Kostenausgleich bezeichnete Kostenschiedsspruch, nach dessen Inhalt der Antragsgegner an den Antragsteller Kosten in Höhe von € 778,50 zu erstatten hat, wird für vollstreckbar erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 900,00 festgesetzt.

Gründe

In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und eine einvernehmliche Kostenregelung getroffen, wonach die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens gegeneinander aufgehoben werden.

Vor diesem Hintergrund erlies das Schiedsgericht am 02.09.2013 einen als Kostenrechnung und Kostenausgleich bezeichneten Kostenschiedsspruch, nach dessen Inhalt der Antragsgegner an den Antragsteller Kosten in Höhe von € 778,50 zu erstatten hat.

Der Antragsteller hat mit Antragsschrift vom 05.09.2013 die Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs beantragt.

Der Antragsgegner ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten.

Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig.

Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.

Da der Antragsgegner weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem Wert des Kostenschiedsspruchs.