Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.11.2013 – 24 U 80/13

ECLI:DE:OLGHE:2013:1108.24U80.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 25. April 2013, 16 O 195/12, Urteil

nachgehend BGH, XI ZR 440/13

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 25. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

Gründe

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Wegen der Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 505 ff. d. A.) verwiesen.

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Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung, wie in erster Instanz, das Ziel einer Klageabweisung. Wegen seiner Berufungsangriffe, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 535 ff. d. A.) sowie den kurzen Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 (Bl. 608 f. d. A.) verwiesen.

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Die Berufungsangriffe sind wie folgt zusammenzufassen:

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Das Landgericht habe bei seiner Auffassung, die „limitation language“ in Ziffer 11 der Anlage 3 b zum Schuldschein-Darlehensvertrag vom 3. Juni 2005 (Bl. 146 ff., 151 d. A. – im Folgenden: „Garantieerklärung“) stehe dem Klaganspruch nicht entgegen, nicht berücksichtigt, dass die Schuldnerin am 29. Mai 2007 an die Muttergesellschaft € 10 Mio. zur Tilgung des ihr zuvor gewährten Darlehens überwiesen habe; der Zeuge X (zu dem in sein Wissen Gestellten Bl. 538 – 541 d. A.) hätte vom Landgericht dazu gehört werden müssen.

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Der Beklagte betont wiederum, und bezieht sich dazu auf den Wortlaut der Klausel zu Ziffer 11 Bl. 151 f. d.A., ein Ausschluss der Anwendbarkeit der „limitation language“ greife nur dann, wenn die sicherungsgebende Tochter ein Darlehen aus eben den Mitteln des Schuldscheindarlehens, dessen Gewährung zur Garantieerklärung geführt habe, erhalten habe, so Bl. 541-542 d. A..

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Die Anwendung der „limitation language“ sei nicht durch Nr. 4 der Garantieerklärung (Bl. 148 d. A.) ausgeschlossen, da dort nur „Verpflichtungen“, nicht aber „Rechte“ der Schuldnerin erfasst seien, so Bl. 542-3 d. A..

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Der Beklagte meint, die vom Landgericht, als Hilfsbegründung, angenommene Unwirksamkeit der Beschränkung der „limitation language“ ab der Insolvenzeröffnung verstieße gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung.

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Denn dann hätte – bei jeder Prüfung einer möglichen Insolvenzreife – die Garantieverpflichtung als Verbindlichkeit einkalkuliert werden müssen, die Überschuldung wäre viel früher eingetreten, und es wäre für diesen Fall von einer geringeren Schmälerung der verteilbaren Masse auszugehen, so Bl. 543-4 d. A. Zur weiteren Hilfsbegründung des Landgerichts: § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG sei nicht anwendbar, denn über den Wortlaut des § 30 Abs.1 Satz 2, 2. Alt. GmbHG hinaus wäre dazu eine Werthaltigkeit des Verlustausgleichsanspruchs gegen das herrschende Unternehmen erforderlich. Dazu bezieht der Beklagte sich auf eine Literaturmeinung (Zitate wie Bl. 545) und bemerkt, die Frage sei vom Bundesgerichtshof bislang nicht geklärt, weshalb die Revision zuzulassen sei (vgl. Bl. 544-546 d. A.).

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Der Beklagte meint weiter, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die „limitation language“ auch aus teleologischen Gründen dann noch anwendbar, wenn die Garantiegeberin – wie hier – in Insolvenz gefallen sei. Denn der Zweck der „limitation language“ sein nicht die Absicherung der Geschäftsführer der GmbH gegen eine persönliche Inanspruchnahme aus § 43 Abs. 1 und 3 GmbHG, sondern allein der Kapitalerhalt der GmbH. Wegen der Geltung der „limitation language“ sei die Garantie stets nur in dem Umfang werthaltig gewesen, wie freies Eigenkapital vorhanden war. Sähe man das anders – und entfiele die „limitation language“ erst durch das Insolvenzverfahren – ständen sich die Garantie-Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens besser als zuvor (so Bl. 548 d. A.).

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Schließlich seien die Forderungen der Garantiegläubiger nachrangig im Sinne von § 39 InsO. Zwar zitiert der Beklagte weder Rechtsprechung noch Literaturstimmen für ihre Auslegung der „limitation language“, meint jedoch, die Nachrangigkeit ergebe sich daraus, dass sich die Gläubiger durch die „limitation language“ damit einverstanden erklärt hätten, Zahlungen nicht zu Lasten des gebundenen Kapitals der Gesellschaft zu verlangen, so Bl. 548 f. d. A..

11

Schließlich stehe dem Beklagten gegen die Garantieerklärung ein Anfechtungsrecht wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung aus §§ 146 Abs. 2 iVm. 133 InsO zu. Bedingter Vorsatz der Klägerin zur Gläubigerbenachteiligung sei gegeben, denn die Klägerin habe die gesamten Geschäftsunterlagen des Konzerns gekannt (Bl. 549 bis 552 d. A.).

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Für die übrigen – nicht durch Garantien wie hier abgesicherten – Gläubiger ergäbe sich, würden die Garantien zugunsten der Banken wirksam angefochten, Quoten von an die 100 % anstatt unter 10% bei Fortfall der „limitation language“.

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Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Auch sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Argumente. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 587 ff. d. A.) verwiesen. In ihr geht die Klägerin auf die Argumente der Berufung im Einzelnen und unter Einhaltung von deren Reihenfolge ein.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Der Senat teilt die Haupt- wie die Hilfsbegründungen, die das Landgericht zu dem Ergebnis geführt haben, der Klage auf Anmeldung zur Insolvenztabelle stattzugeben. Auf die landgerichtliche Urteilsbegründung kann zunächst auch insoweit verwiesen werden.

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Im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist hinzuzusetzen:

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I. Die nachmalige Schuldnerin haftet aus der mit dem Vertrag vom 3. Juni 2005 übernommenen Garantie für das „Schuldscheindarlehen“, das die Klägerin ihrer Gesellschafterin und zugleich Muttergesellschaft gegeben hat.

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Die „limitation language“– die die Haftung der Schuldnerin aus der Garantie für den Fall begrenzt, dass sie bei Erfüllung der Garantieverpflichtung die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzen müsste – steht dieser Verpflichtung vorliegend nicht entgegen, denn die „limitation language“ ist hier nicht anwendbar.

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1. Grundsätzlich hat die Schuldnerin sich verpflichtet, für das Schuldscheindarlehen ihrer Muttergesellschaft wie eine Bürgin auf erstes Anfordern zu haften. Davon gilt als Ausnahme („limitation language“, Nr. 11 der Anlage 3 b, Bl. 151 d. A.), dass sie insoweit nicht haftet, als durch die Inanspruchnahme aus dieser Garantie ihr Eigenkapital im Sinne von § 30 f. GmbHG gefährdet wäre. Jedoch bestimmt eine Rückausnahme, dass sie auch bei solcher Gefährdung des Eigenkapitals trotzdem haftet, wenn die „Inanspruchnahme aus dieser Garantie“„Darlehen betrifft, die einer Garantiegeberin (scil.: von der Muttergesellschaft) zur Verfügung gestellt wurden“.

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Diese Vertragsklausel ist im Fall verbleibenden Zweifels gegen den Beklagten auszulegen, der den Senat davon hätte überzeugen müssen, dass die tatbestandlichen Voraussetzung der für ihn günstigen Ausnahme erfüllt sind, hingegen die der ihm ungünstigen Rückausnahme nicht gegeben sind. Davon konnte sich der Senat indes nicht überzeugen.

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a) Denn der Wortlaut der Rückausnahme trägt die – restriktive – Interpretation des Beklagten nicht. Er trüge sie nur dann, wenn er, wie nicht, etwa so lautete: …. „sofern sie nicht solche Darlehen betrifft, die die Darlehensnehmerin des Schuldscheindarlehens ihrerseits – als Darlehensgeberin – aus der von ihr erhaltenen Valutierung des Schuldscheindarlehens an die Garantiegeberin weitergereicht hat“.

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b) Es sind auch keine sonstigen, systematischen oder teleologischen, Auslegungskriterien ersichtlich, die genügend stark – nämlich um jedem Zweifel Schweigen zu gebieten – für die Auslegung des Beklagten sprächen; allein die Tatsache, dass die Darlehensnehmerin des Schuldscheindarlehens – die Konzernmutter und zugleich Gesellschafterin der Schuldnerin ist – dieser (irgend)ein (ggf. eigenkapitalersetzendes) Darlehen gegeben hat, rechtfertigt es, in dessen valutierendem Umfang – als Gegenleistung für den damit bewirkten Abfluss von haftendem Kapital bei der Mutter – die Garantieverpflichtung der hiesigen Schuldnerin als Konzerntochter und Darlehensempfängerin aufrecht zu erhalten.

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Nichts spricht nämlich dafür, hinsichtlich der Reichweite der Garantie nach der Herkunft der Mittel für Darlehen in Sinne des Beklagten zu differenzieren.

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Der Versuch des Beklagten in der Berufungsbegründung (dort S. 7 oben, Bl. 542 d. A.), eine solche Differenzierung sachlich zu begründen, überzeugt nicht. Dieser Versuch geht dahin: Durch das Weiterreichen der Valuta (oder von Teilen davon) durch die Mutter/Darlehensnehmerin des Schuldscheindarlehens an die Schuldnerin/Tochter sei die Schuldnerin selbst „wirtschaftliche Darlehensnehmerin“ (gemeint: des Schuldscheindarlehens) geworden. Sie hafte daher für das Darlehen der Darlehensnehmerin des Schuldscheindarlehens gegenüber den ausreichenden Banken aus einer eigenen rechtlichen Verpflichtung .

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Diese Argumentation widerspricht der Grundregel des Schuldrechts, dass vertragliche Bindungen allein zwischen den Vertragspartnern bestehen. Die Schuldnerin bleibt vorliegend, sofern sie ein Darlehen von ihrer Muttergesellschaft (der Darlehensnehmerin des Schuldscheindarlehens) erhält, allein deren Rückzahlungsschuldnerin , egal, woher die Mutter das Geld für das Darlehen genommen hat.

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Dem Senat sind auch keine gesellschafts- oder konzernrechtlichen Gesichtspunkte dargelegt worden oder sonst ersichtlich, die dies anders zu sehen Anlass gäben. So überzeugt die Argumentation der Klägerin auf S. 9 f. der Berufungserwiderung (Bl. 595 f. d. A.), wonach dann, wenn – den Banken, wie stets, als Haftungsgrundlage dienende - Mittel von der Mutter als Darlehen an die Tochter abfließen, es im Hinblick auf die Absicherung der Banken gegenüber dem Konzern interessengerecht ist, im Umfang dieser der Tochter zugeflossenen Mittel die Garantie durch die Tochter aufrecht zu erhalten.

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Angesichts dessen kommt es auf die Frage nicht an, ob die Schuldnerin ein ursprünglich einmal aus dem Schuldscheindarlehen valutiertes Darlehen zurückgezahlt hat. Deswegen ist es auch unerheblich, welche Tilgungsbestimmungen sie diesbezüglich getroffen haben mag (wobei dem Beklagten nur insoweit Recht zu geben ist – siehe seinen Schriftsatz vom 31. Oktober 2013, Bl. 608 f. d. A. –, dass die Argumentation der Klägerin mit dem dem Zeugenbeweis nicht zugänglichen Empfängerhorizont, Bl. 593 Mitte d. A., angesichts der hier gegebenen Personenidentität des Geschäftsführers von Mutter und Tochter nicht überzeugend wäre, wenn es darauf ankäme).

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II. Der Haftung der Schuldnerin steht auch die Garantieklausel zu Nr. 4 f) (Bl. 148 f. d. A.) nicht entgegen.

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1. Diese Klausel ist – nur insoweit ist dem Beklagten Recht zu geben – durch ihre weite Fassung nahezu unverständlich.

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Zum einen sagt sie nichts darüber aus, ob unter der Alternative f) (Bl. 149 d. A.) die Insolvenz der Mutter oder die der Tochter angesprochen ist.

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Ferner bedeutet diese Klausel nach ihrem Wortlaut zunächst nichts weiter, als dass die Vertragsparteien das von ihnen Geregelte unter allen möglichen denkbaren Umständen möglichst aufrecht erhalten wollen, was – in seiner weiten Unbestimmtheit – weder ein taugliches Auslegungskriterium für etwa auftauchende Zweifelsfälle darstellt, noch zwingendes Recht außer Kraft zu setzen vermag. Es wird sich durch diese Klausel also nichts daran ändern, dass die Banken von der insolventen garantiegebenden Tochter nur eine Quote statt der Garantiesumme erhalten.

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2. Im Übrigen ist der diesbezügliche Berufungsangriff dem Senat nicht nachvollziehbar, denn die Argumentation des Beklagten wendet sich gerade gegen ihn:

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a) Diese Klausel (Bl. 148 f. d. A.) ist – soweit sie Konsequenzen aus der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – hier: über das Vermögen der Mutter – zu ziehen verbietet, mit dem Landgericht zunächst so zu verstehen, dass sich durch eine Insolvenz der Mutter nichts an der Garantieverpflichtung der Schuldnerin als Tochter gegenüber den Garantienehmerinnen ändern soll.

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b) Sofern nun der Beklagte (Bl. 543 d. A.) meint, diese Klausel beziehe sich nur auf „Verpflichtungen“, nicht hingegen auf „Rechte“ der garantiegebenden Schuldnerin, bei der „limitation language“ handele es sich aber um ein („Leistungsverweigerungs)-„Recht“ der Garantiegeberin, wäre die logische Folge (nämlich der Umkehrschluss), dass bei einer Insolvenz der Mutter Änderungen an den Verpflichtungen der Schuldnerin gerade nicht ausgeschlossen wären, jedenfalls die Bestimmung dieser Nr. 4 einer Änderung im Fall der Insolvenz gerade nicht entgegenstände.

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c) Sofern diese Klausel etwa bedeuten sollte, dass eine Insolvenz der garantierenden Tochter an deren Garantieverpflichtung nichts ändern solle, verstieße das gegen zwingendes Recht.

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3. Der Senat hält auch die Auffassung des Landgerichts für überzeugend, dass im Fall der Insolvenz der Tochter die maßgebliche Begründung für die Einfügung der „limitation language“, der Schutz der Geschäftsführer vor einer sie treffenden Haftung wegen unzulässiger Rückzahlungen an die Gesellschafter, entfällt und deswegen kein sachlicher Grund für die „limitation language“ mehr vorhanden ist.

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III. Die Argumentation des Beklagten, ein Ausschluss der „limitation language“ bei Insolvenz der Schuldnerin als der Garantiegeberin verstoße gegen § 119 InsO, ist im Beklagtenvortrag nicht nachvollziehbar auf §§ 103 ff InsO bezogen und erschließt sich dem Senat nicht. Auf die zutreffenden und vom Senat geteilten Erwägungen dazu in der Berufungserwiderung (Bl. 199 f d. A.) wird insoweit verwiesen.

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IV. Zur Meinung des Beklagten, ein Ausschluss der „limitation language“ bei Insolvenz der Garantiegeberin hätte zu einer früheren Insolvenzanmeldung und deswegen zu mehr noch vorhandener Haftungsmasse führen müssen, ist ebenfalls auf die Berufungserwiderung (Bl. 601 d. A.) zu verweisen – es ist in jeder wirtschaftlichen Lage Sache der Geschäftsführer, gegebenenfalls rechtzeitig Insolvenz anzumelden.

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Der Senat setzt hinzu: Sollte die rechtzeitige Insolvenzanmeldung vorliegend im Hinblick auf die Haftung aus der Garantie etwa unterblieben sein, könnte aus diesem Versäumnis kein Schluss auf die Reichweite der wirtschaftlichen Verpflichtung, deretwegen die Insolvenz hätte angemeldet werden müssen, gezogen werden.

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V. Der Senat teilt auch – ohne dass es angesichts des Vorstehenden darauf noch ankäme – die Ansicht des Landgerichts, dass aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages kein Verstoß gegen §§ 30 f. GmbHG– als Voraussetzung für ein Eingreifen der „limitation language“– gegeben ist. Auf die überzeugende zusammenfassende Argumentation in der Berufungserwiderung (dort S. 16 f., Bl. 602 f. d. A.) wird dazu verwiesen. Soweit die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärte Frage, ob eine Vollwertigkeit des Verlustausgleichs auch im Falle von § 30 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative GmbHG erforderlich ist, eine Rolle spielt, teilt der Senat ebenfalls – mit den dort zitierten Quellen – die Auffassung der Berufungserwiderung (aaO). Indes kommt es darauf nicht an – dies schon deswegen, weil, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist und im Jahr 2005 keine Hinweise darauf ersichtlich waren, wegen der Vollwertigkeit des Verlustausgleichsanspruchs gegen die Muttergesellschaft der Schuldnerin Zweifel zu hegen, im Übrigen deswegen, weil – wie oben dargelegt – die Voraussetzungen für die Rückausnahme wegen von der Tochtergesellschaft erhaltener Darlehen zu bejahen sind.

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VI. Nebenentscheidungen:

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1. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 Abs.1 ZPO).

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2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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3. Die Revision war nicht zuzulassen. Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärte Rechtsfragen berührt werden, kommt es für die Entscheidung deswegen nicht darauf an, weil sie nicht die Hauptbegründung dieses Urteils tragen.