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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.11.2013 – 3 U 186/11

ECLI:DE:OLGHE:2013:1114.3U186.11.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 18. Juli 2011, 2-25 O 146/02, Urteil

Tenor

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 25. Zivilkammer – vom 18.07.2011 (2/25 O 146/02) werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 2/5 und der Beklagte 3/5.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Kläger und Beklagter dürfen die Vollstreckung der Gegenseite aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 115 % des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckten Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche des Klägers aus seiner Tätigkeit als …. beamter. Der am … 1993 vorläufig festgenommene Beklagte unternahm einen Fluchtversuch. Beim Nachsetzen erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen, unter anderem eine solche des langen Brustkorbnervs mit der Folge einer dauerhaften Lähmung.

2

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24.05.1995 (…) wurde der Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von DM 3.000,- für den Zeitraum bis zum 09.11.1994 verurteilt. Zugleich wurde seine Verpflichtung festgestellt, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden ab dem 09.11.1994 zu ersetzen, soweit kein Übergang auf Dritte stattgefunden hatte.

3

Der im Zivilverfahren für den Kläger tätig gewesen Rechtsanwalt RA1 wandte sich mit Schreiben vom 11.07.1998 (Bl. 18 d. A.) unter Hinweis auf eine noch vorzulegende Vollmacht an die Haftpflichtversicherung des Beklagten und forderte unter Hinweis auf eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers weitere DM 3.000,- , die unverzüglich gezahlt wurden. Eine Vollmacht wurde nicht nachgereicht. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte unter dem 19.08.1998 (Bl. 20 d. A.) der Haftpflichtversicherung mit, das Mandat mit dem früheren Prozessbevollmächtigten sei beendet und forderte ein weiteres Schmerzensgeld von vorläufig DM 15.000,- , was die Haftpflichtversicherung unter Hinweis auf die zuvor geleistete Zahlung ablehnte.

4

Gegenstand der jetzigen Klage war ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von zuletzt Euro 100.000 abzüglich der geleisteten Zahlungen.

5

Der Kläger hat eine zunehmende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ab dem Jahre 1994 geltend gemacht, unter anderem seien seit 2002 Schwindelanfälle und Sehstörungen aufgetreten. Letztlich sei er im Jahre 2006 frühpensioniert worden. Das Schreiben des Rechtsanwalts RA1 vom 17.07.1998 hintere weitergehende Forderungen nicht, weil eine Prozessvollmacht nicht mehr bestanden habe.

6

Der Beklagte hat geltend gemacht, die Schmerzensgeldansprüche für den Zeitraum bis 17.07.1998 seien durch die Zahlung von DM 3.000,- abgegolten, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach diesem Zeitpunkt sei nicht dargetan. Vor allem beruhten die Schwindelanfälle nicht auf dem Schadensereignis.

7

Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes in vollem Umfang verwiesen wird, hat ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen SV1 und ein weiteres Gutachten des Sachverständigen SV2 eingeholt und die Zeugen Z1, Z2 und Z3 vernommen. Es hat ferner den Sachverständigen SV2 mündlich angehört.

8

Durch das angefochtene Urteil hat es dem Kläger Schmerzensgeldansprüche in Höhe von Euro 30.477,12 zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die im Jahre 1998 geleistete Zahlung keine Erfüllung bewirkt habe, weil Rechtsanwalt RA1 den Kläger nicht wirksam vertreten habe. Der Kläger leide seit 2002 an Schwindelattacken, die auf das Schadensereignis von 1993 zurückzuführen seien. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Landgericht für die Verletzungen im Bereich Schulter und Brustkorbnerv Euro 12.000,- und für die Schwindelattacken Euro 20.000,- für angemessen erachtet.

9

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger begehrt ein Schmerzensgeld von insgesamt mindestens Euro 50.000,- und der Beklagte will die Klage vollständig abgewiesen wissen.

10

Der Kläger macht geltend, die Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu gering. Er könne seit Sommer 2004 kein Fahrrad mehr fahren und auch kein Motorrad und habe über einen längeren Zeitraum kein Kfz. bewegen können. Damit sei er fast vollständig immobil. Das Betreiben von Leistungssport, Bergsteigen und Motorradtouren seien ihm nicht mehr möglich und er sei den Rest des Lebens auf Medikamente angewiesen und könne nur selten das Haus allein verlassen. Der Beklagte, bzw. die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung habe versucht, ihn als Betrüger hinzustellen.

11

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter Euro 50.000,- liegen sollte nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus Euro 10.477,12 seit 10.05.2002 und aus dem Rest seit 01.12.2004.

12

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

ferner,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.07.2011 die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte macht geltend, die Schmerzensgeldzahlung bis 17.07.1998 sei abschließend gewesen, weil Rechtsanwalt RA1 über eine umfassende Vollmacht verfügt habe. Eine allmähliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, die bestritten sei, sei jedenfalls unfallunabhängig. Nach dem Ergebnis der Gutachten seien die Schwindelattacken mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf das Schadensereignis zurückzuführen. Das Gutachten des Sachverständigen SV1 enthalte fachliche Fehler.

14

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

15

Es ist Beweis erhoben worden durch schriftliche Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt Z4. Auf dessen schriftliche Aussage vom 12.08.2013 wird Bezug genommen (Bl. 857 bis 859 d. A.).

16

II.

Beide Berufungen sind statthaft und zulässig, sie sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache führen beide Berufungen nicht zum Erfolg.

17

Weitere Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sind nicht durch die Abfindungszahlung für den Zeitraum bis 17.07.1998 ausgeschlossen. Der für den Kläger auftretende Rechtsanwalt RA1 hatte zu diesem Zeitpunkt keine wirksame Vollmacht des Klägers mehr. Die Prozessvollmacht aus dem vorrangegangenen Verfahren vor dem Amtsgericht Wiesbaden war mit der endgültigen Prozessbeendigung, nämlich mit der Sachentscheidung des Amtsgerichts durch Urteil und dessen Rechtskraft erloschen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 86, Rz. 1; Thomas-Putzo/Hößtege, ZPO, 27. Aufl., § 87, Rz. 7). Ein Fall des ausnahmsweisen Fortbestandes der Vollmacht (§ 81 ZPO) lag nicht vor.

18

Gegenteiliges hat auch die Vernehmung des Zeugen Z4 nicht ergeben. Der Zeuge, welcher als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts RA1 tätig war, konnte in den Unterlagen zu dem bestehenden Mandatsverhältnis mit dem Kläger nichts mehr finden und somit keine Aussage dazu treffen, ob zum Zeitpunkt der Abfindungszahlung am 17.07.1998 noch ein Mandat bzw. eine Prozessvollmacht mit Rechtsanwalt RA1 bestand. Dies geht zu Lasten des Beklagten.

19

Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Kläger beklagten Schwindelattacken auf das Schadensereignis zurückzuführen sind. Es gilt die Vorschrift des § 287 ZPO, so dass das Landgericht das Beweismaß nicht verkannt hat. Der Sachverständige SV1 hält die Schwindelanfälle für unfallursächlich und hat in seinem Ergänzungsgutachten nach Auswertung aller in der Gerichtsakte dokumentierten Untersuchungen festgestellt, dass alle anderen möglichen Ursachen für die Schwindelattacken ausgeschlossen worden sind. Auch der Sachverständige SV2 schließt die Unfallursächlichkeit für die Schwindelattacken nicht völlig aus und hält sie für belegbar in der neurologischen Literatur. Der Sachverständige SV2 geht zwar nur von einer Wahrscheinlichkeit von 10 % aus, damit stehen sich aber die beiden Gutachten nicht inhaltlich völlig unvereinbar gegenüber. Die von dem Sachverständigen SV2 als „Migraine sans Migraine“ qualifizierten Symptome stehen ebenfalls einer anderen Wertung nicht entgegen. Es handelt sich dabei um Begleiterscheinungen der Migräne (sogenannte „Auren“), welche auftreten, ohne dass die Migräne selbst (der Migränekopfschmerz) sich einstellt. Solche „Auren“ können in Sehstörungen bestehen, also auch in Erscheinungen, die selten auftreten. Zusammengefasst ist das Landgericht daher rechtfehlerfrei unter Auswertung der Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Kläger beklagten Schwindelattacken auf das Schadensereignis aus dem Jahre 1993 zurückzuführen sind.

20

Ein höheres Schmerzensgeld war dem Kläger dennoch nicht zuzuerkennen, weil die Bemessung durch das Landgericht ebenfalls keinem Rechtsfehler unterliegt. Die von dem Kläger in der Berufung ins Feld geführten Bemessungsfaktoren hat das Landgericht sämtlich in seinen Abwägungen berücksichtigt. Auch der Umstand, dass der Kläger für den Rest seines Lebens auf Medikamente angewiesen ist, ist eine Folgeerscheinung, die bei der Schmerzensgeldbemessung bereits mit berücksichtigt ist. Es bestand daher keine Veranlassung, über die Bemessung des Landgerichts hinauszugehen.

21

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO.

22

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.