Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 15.11.2013 – 26 Sch 21/13, 26 Sch 22/13

ECLI:DE:OLGHE:2013:1115.26SCH21.13.00

Tenor

Der von der Einzelschiedsrichterin A in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien zu Az.: ... ergangene Kostenschiedsspruch vom 26.06.2013 ("Kostenfestsetzungsbeschluss I") der folgenden Wortlaut hat:

" Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin Kosten in Höhe von 6.490,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2013 zu erstatten.

wird für vollstreckbar erklärt.

Der von der Einzelschiedsrichterin A in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien zu Az.: ... ergangene Kostenschiedsspruch vom 26.06.2013 ("Kostenfestsetzungsbeschluss II") der folgenden Wortlaut hat:

" Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin Kosten des Schiedsgerichts in Höhe von 4.313,67 Euro netto zu erstatten."

wird für vollstreckbar erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert der beiden hiesigen, zu gesonderten Aktenzeichen geführten Verfahren wird hinsichtlich des Kostenschiedsspruchs zu Ziffer I. auf bis zu € 6.500,00 und hinsichtlich des Kostenschiedsspruchs zu Ziffer II. auf bis zu € 4.500,00 festgesetzt.

Gründe

In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren sind unter dem 26.06.2013 zwei Kostenschiedssprüche ergangen, deren Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin beantragt.

Die Antragsgegnerin hat hiergegen keine Einwände erhoben, sondern vielmehr die Vollstreckbarerklärungsanträge der Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 05.11.2013 ausdrücklich anerkannt.

Vor diesem Hintergrund ist den Vollstreckbarerklärungsanträgen stattzugeben.

Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig.

Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.

Da die Antragsgegnerin weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem jeweiligen Wert der beiden Kostenschiedssprüche.