Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15.11.2013 – 4 U 53/13

ECLI:DE:OLGHE:2013:1115.4U53.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 25. Januar 2013, 2-8 O 393/11

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.1.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 8. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen eines behaupteten sexuellen Übergriffs bei einer betrieblichen Feier auf Schmerzensgeld in vorgestellter Mindesthöhe von 5.000,- € sowie ihr zur Behandlung entstandener Fahrtkosten in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung zahlreicher Zeugen hinsichtlich des Schmerzensgeldes voll stattgegeben und den materiellen Schaden nur in Höhe von 400,- € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die (vollständige) Abweisung der Klage beantragt. Wegen der Begründung wird auf Bl. 440 - 465 d.A. verwiesen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Begründung wird auf Bl. 491 - 522 d.A. verwiesen. Sie hat ferner mit Schriftsatz vom 1.10.2013 einen Einzelverbindungsnachweis betreffend Anrufe auf der X-Stelle vorgelegt.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch erneute Vernehmung des Zeugen Z sowie den Beklagten und die Klägerin zu einzelnen Fragen persönlich angehört.

Der Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21.10.2013 zu dem von der Klägerin vorgelegten Einzelverbindungsnachweise Stellung genommen (Bl. 564 ff. d.A.).

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 177 Abs. 2, 22, 23 StGB ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Denn das Landgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte in seinem Büro in der X-Stelle O1 am .../...2010 um Mitternacht die Klägerin zunächst geküsst, sie überall berührt und, nachdem er erklärt hatte, sie "ficken zu wollen", im Knien den Reisverschluss ihrer Hose geöffnet hat. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser tatsächlichen Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) (dazu unter 1.). Soweit solche hinsichtlich des Zeugen Z deshalb bestanden, weil im landgerichtlichen Urteil eine an den persönlichen Eindruck anknüpfende Würdigung seiner Glaubwürdigkeit zu vermissen war, ist dieser Mangel durch die Vernehmung des Berufungsgerichts behoben und hat zu keinen von Landgericht abweichenden Erkenntnissen geführt (unten 2.).

1. Die Berufungsangriffe des Beklagten gehen in erster Linie dahin Widersprüche zwischen den Zeugenaussagen hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse am Tatabend hervorzuheben sowie die Unvereinbarkeit von deren Angaben mit dokumentierten Aufzeichnungen bei der X. Dies stellt für die Überzeugungsbildung jedoch keinen entscheidenden Faktor dar. Denn alle Beteiligten - einschließlich des Beklagten selbst, bei dem ein Blutalkoholwert von 2,3 Promille festgestellt worden ist - befanden sich auf einer Feier und hatten Alkohol getrunken. Es kann deshalb im Nachhinein nicht erwartet werden, dass sie exakte Zeitangaben über den Ablauf des Geschehens machen. Es kommt deshalb auch nicht auf den von der Klägerin eingereichten Verbindungsnachweis und die Stellungnahme des Beklagten dazu mit dem Hinweis auf zeitliche Unvereinbarkeiten an. Die Überzeugung vom Anruf des Zeugen Z bei der X-Stelle und der dadurch ausgelösten Suche nach der Klägerin beruht auf der Zeugenvernehmung durch das Landgericht, nicht auf der Wahrnehmung technischer Aufzeichnungen.

Die Klägerin als Partei und die Zeugen, denen das Landgericht geglaubt hat, haben ein äußeres Geschehen in der Nacht vom ... zum ....2010 bekundet, das eine hinreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO bietet. Zwar hat keiner der Zeugen den Vorfall im Büro des Beklagten unmittelbar beobachtet. Die nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Gesamtumstände lassen jedoch den einzig vernünftig erscheinenden Indizschluss zu, dass die Schilderung der Klägerin bei ihrer Parteivernehmung zutrifft.

a) Hauptindiz dafür ist, dass nach den Aussagen der Zeugen A, B und C die Klägerin zwischen 0.00 und 0.30 Uhr zusammen mit dem Beklagten weinend und kauernd im Büro des Beklagten vorgefunden wurde, wobei dieses zuvor verschlossen war und der Beklagte auch zunächst ihre Anwesenheit verleugnet hat. Diese Situation deutet nach den Gesamtumständen mit ausreichender Sicherheit darauf hin, dass die Angaben der Klägerin über die zuvor erfolgte sexuelle Bedrängung durch den Beklagten zutreffen. Die Erklärung des von den drei Zeugen vorgefundenen Bildes durch den Beklagten, wonach die Klägerin zuvor vom Zeugen Z sexuell bedrängt worden sei, sie deshalb verstört gewesen sei und er darüber mit ihr lediglich ein etwa 1/2-stündiges Gespräch geführt habe, welches auch sein eigenes vorheriges Fehlverhalten zum Gegenstand gehabt habe, ist in keiner Weise überzeugend. Zum einen hat der vom Landgericht vernommene Zeuge Z in Abrede gestellt, die Klägerin, so wie vom Beklagten behauptet, bedrängt zu haben. Das Berufungsgericht erachtet seine Darstellung nach ergänzender Vernehmung als glaubwürdig (unten b). Das Landgericht hat zudem mit Recht darauf hingewiesen, dass keiner der anderen Zeugen die vom Beklagten behauptete Annäherung des Zeugen Z an die Klägerin beobachtet hat. Gegen die Darstellung des Beklagten, er habe lediglich ein unverfängliches Gespräch als Ausbilder mit der Klägerin geführt, spricht entscheidend, dass er die Tür seines Büros abgeschlossen und mindestens einmal beim Anklopfen die Anwesenheit der Klägerin abgeleugnet hat. Im Übrigen kann bei der Beurteilung der Gesamtsituation nicht außer Acht bleiben, dass die Liege im Büro des Beklagten aufgeklappt war. Soweit der Beklagte angegeben hat, dass die Klägerin es gewesen sei, die entweder beim früheren Gang zu den Toiletten oder beim Betreten des Büros, begonnen habe, ihn zu küssen, spricht, dass nach der Lebenserfahrung jemand, der zuvor sexuell belästigt worden ist und deshalb eines beruhigenden persönlichen Gesprächs bedarf, nicht so reagiert.

b) Neben der im Büro des Beklagten vorgefundenen Situation ergibt sich ein wesentliches Indiz daraus, dass der Beklagte selbst zuvor in der Grillhütte bereits sich "auffällig" neben die Klägerin gesetzt und an ihr "herumgespitzelt" hatte. Das hat der vom Landgericht als glaubwürdig eingestufte Zeuge D bekundet und dies wird auch vom Beklagten selbst nicht in Abrede gestellt. Bei der Anhörung vor dem Berufungsgericht hat er erklärt, dass er auch deswegen mit der Klägerin ein Gespräch habe führen wollen. Er habe erklären wollen, dass dies ein einmaliger "Ausrutscher gewesen" sei und darauf hingewiesen, dass doch beide in einer Partnerschaft lebten. Warum dies vom Beklagten in seinem verschlossenen Büro stattfinden musste, bleibt dem Gericht unerfindlich.

c) Das Landgericht hat schließlich mit Recht auch gewürdigt, dass kein Motiv dafür erkennbar ist, dass die Klägerin zusammen mit den Zeugen Z, D und E ein "Komplott" gegen den Beklagten bilden, um ihm schaden zu wollen. Nur wenn dies der Fall wäre, ließe sich das "alternative Erklärungsmodell" des Beklagten möglicherweise als glaubhaft ansehen. Das einzige denkbare Motiv aber, dass sie eine vorherige sexuelle Annäherung durch den Zeugen Z decken und die Verstörung der Klägerin daraus dem Beklagten "in die Schuhe schieben" wollen, scheidet jedoch aus, weil nach der sicheren Überzeugung des Berufungsgerichts der Zeuge Z eine wahrheitsgemäße Darstellung gegeben hat (unten 2.).

2. Das Berufungsgericht ist aufgrund der Aussage des Zeugen Z der Überzeugung, dass die vom Beklagten für die von den Zeugen A, B und C in seinem Büro vorgefundene Situation vorgetragene Erklärung, wonach der Zeuge Z die Klägerin zuvor belästigt habe (u.a. in der Grillhütte an die Brust gefasst habe), die Klägerin deshalb verstört gewesen sei und er unter anderem deshalb mit ihr ein Gespräch geführt habe, nicht zutrifft. Der Zeuge Z hat dies in Abrede gestellt. Er habe zwar in der Hütte an verschiedenen Orten gesessen und möglicherweise auch einmal neben der Klägerin, sie aber niemals in dieser Weise (Fassen an die Brust) berührt. Der Zeuge hat einen vollkommen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Er hat das Geschehen sachlich geschildert und es bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er sich von einer etwaigen Sympathie für die Klägerin als Ausbildungskollegin bei seiner Aussage hat leiten lassen. Zu berücksichtigen ist, dass der Zeuge Z es war, der durch den Anruf bei der X (Tel-Anschluss ...) die Suche nach der Klägerin ausgelöst und sich eine Stunde nach deren Auffinden, nachdem niemand in der Dienststelle etwas unternommen hatte, entschlossen hat, die Polizei zu benachrichtigen. Er hat sein Motiv dafür, die Sorge um die Klägerin und die Empörung darüber, dass solcher Vorfall sonst folgenlos geblieben wäre, glaubhaft geschildert. Es kann deshalb als ausgeschlossen betrachtet werden, dass ausgerechnet er der eigentliche Täter und der Beklagte bloß der anschließende "Tröster" sein soll.

3. Die Anhörung des Beklagten, der dem Berufungsgericht in aller Breite nochmals seine Version der Hergänge geschildert hat, vermochte keine Zweifel am bisherigen Beweisergebnis zu wecken. Der Beklagte hat zwar mit suggestiver Kraft seine Darstellung zum Geschehen in seinem Büro und die Vorgeschichte wiederholt. Das Gericht hat aber den Eindruck, dass er dabei aus persönlichen Motiven mit großer Phantasie die Abläufe so zurecht gelegt hat, dass er einerseits die von Dritten beobachteten Handlungen einräumt und in eine Erklärung "einpasst" und andererseits von Dritten beobachtete Zeiten geschickt anders erklärt. Dieser Eindruck beruht wesentlich darauf, dass nicht vorstellbar ist, dass bei einem nachgewiesenen Blutalkoholgehalt von 2,3 Promille so komplexe Abläufe auf einer tatsächlichen Erinnerung des Beklagten beruhen können. Auf die Nachfrage des Gerichts dazu hat er wenig überzeugend erklärt, eine große Alkoholgewöhnung zu haben, weil er von Jugend an ... gewohnt sei, erhebliche Mengen Alkohol zu sich zu nehmen.

4. Die Anhörung der Klägerin hat das Bild des Berufungsgerichts insofern abgerundet als offen geblieben war, in welcher psychischen Verfassung sie sich nach dem sexuellen Angriff durch den Beklagten befunden hat. Sie hat hierzu glaubhaft geschildert, dass sie - was auch unbestritten geblieben ist - durch eine Rettungsassistentin ungefähr eine Stunde in einem anderen Zimmer des Gebäudes betreut worden ist.

III.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.