Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.11.2013 – 26 Sch 27/12

ECLI:DE:OLGHE:2013:1118.26SCH27.12.00

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Tenor

Der von der Einzelschiedsrichterin ... in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien zu Az.: ... erlassene Schiedsspruch vom 23.7.2012 mit folgendem Inhalt:

"Die Antragsgegnerin wird verurteilt,

a.) bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die ärztliche Leistung "Fettabsaugung" unter Verwendung der Marke "A" zu werben,

b.) an die Antragstellerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 859,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2011 zu zahlen,

c.) an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2011 zu zahlen,

d.) die Kosten der Antragstellerin sowie des Schiedsgerichts zu tragen."

wird für vollstreckbar erklärt.

Der von der Einzelschiedsrichterin ... in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien zu Az.: ... erlassene Kostenschiedsspruch vom 1.8.2012 ("Kostenfestsetzungsbeschluss") mit folgendem Inhalt:

"Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin Kosten in Höhe von 6.241,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2012 zu erstatten."

wird für vollstreckbar erklärt.

Der von der Einzelschiedsrichterin ... in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien zu Az.: ... erlassene Schiedsspruch vom 7.9.2012 ("Kostenfestsetzungsbeschluss II") mit folgendem Inhalt:

"Die Antragsgegnerin hat an die Antragstellerin Kosten des Schiedsgerichts in Höhe von 7.025,00 Euro zu erstatten."

wird für vollstreckbar erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren sind die aus dem Tenor ersichtlichen Schiedssprüche ergangen, deren Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin beantragt.

Die Antragstellerin hat sich mit Schriftsatz ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 25.1.2013 zunächst gegen die beantragte Vollstreckbarerklärung gewandt. Im Folgenden hat die Antragsgegnerin dann mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 5.11.2013 erklärt, nunmehr keine Einwände mehr gegen die Vollstreckbarerklärung zu erheben. Vor diesem Hintergrund ist den Anträgen auf Vollstreckbarerklärung stattzugeben.

Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig.

Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.

Da die Antragsgegnerin die zunächst gegen eine Vollstreckbarerklärung erhobenen Einwände zuletzt fallen gelassen hat, sind Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht begründet geltend gemacht. Es sind auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 1064 Abs. 2, 91 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt neben dem Wert der ergangenen Kostenschiedssprüche für das Unterlassungsgebot einen vom Senat gemäß § 3 ZPO geschätzten Wert von 10.000,00 sowie den Wert der festgesetzten Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 Euro.