Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.11.2013 – 1 Ss 322/13
ECLI:DE:OLGHE:2013:1125.1SS322.13.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Limburg, 20. Juni 2013, 51 Ls - 4 Js 16374/12, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten X wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Angeklagten X mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision der Angeklagten X und die Revision der Angeklagten Z werden mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass die Bezeichnung der Betrugsfälle als gewerbsmäßig entfällt und die Angeklagten in 9 Fällen tateinheitlich eines Vergehens nach § 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz schuldig sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Angeklagten X, an eine andere Abteilung des Jugendschöffengerichtes des Amtsgerichts Limburg an der Lahn zurückverwiesen.
Die Angeklagte Z hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Limburg an der Lahn sprach die Angeklagten – neben einem weiteren, nicht revidierenden Angeklagten - durch Urteil vom 20.06.2013 des gewerbsmäßigen Betruges in zehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, in neun Fällen in Tateinheit mit Vergehen gegen das Tierschutzgesetz schuldig und verurteilte die Angeklagte Z zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, die Angeklagte X zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten. Die hiergegen gerichtete zulässige Revision der Angeklagten X hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen teilweisen Erfolg. Im Übrigen erweist sie sich ebenso wie die Revision der Angeklagten Z als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Der Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Angeklagten X hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung schädlicher Neigungen sind rechtsfehlerhaft.
Die Generalsstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2013 insoweit folgendes ausgeführt:
„Das Amtsgericht hat auf die zur Tatzeit heranwachsende Angeklagte zunächst rechtsfehlerfrei Jugendrecht angewendet. Jedoch halten die Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung schädlicher Neigungen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 II JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Sie müssen schließlich auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere erhebliche Straftaten des Angeklagten befürchten lassen (vgl. BGH NStZ 2013, 287; StV 1992, 431; BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5; OLG Frankfurt a. M., Beschlüsse vom 22.06.2010 – 1 Ss 234/09 -, vom 13.08.2009 – 2 Ss 226/09 – und vom 19.10.1999 – 2 Ss 291/99 -).
Diese Voraussetzungen muss der Jugendrichter in einem die Nachprüfung ermöglichenden Umfang darlegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass § 54 I JGG eine gegenüber § 267 III S. 1 StPO erweiterte Begründungspflicht enthält. Erforderlich ist danach eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der Biographie des/der Angeklagten, eine Bewertung der Tat im Zusammenhang mit den Lebensverhältnissen des/der Angeklagten sowie die Begründung der hiernach unter Berücksichtigung ihrer Eingriffsintensität erforderlichen Rechtsfolgen, wobei die Anforderungen an die Begründung tendenziell mit der Eingriffsintensität der angeordneten Rechtsfolge ansteigen (vgl. KG NStZ 2007, 223 m. w. N. und KG NStZ 2013, 291; StV 2011, 582; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.03.2006 – 2 Ss 67/06 -).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil hinsichtlich der Annahme schädlicher Neigungen in mehrfacher Hinsicht nicht.
Soweit das Amtsgericht auf die von ihm für bestimmend erachteten konkreten Strafzumessungsgesichtspunkte abstellt, betreffen diese überwiegend das objektive Tatunrecht; sie sind deshalb für das Vorliegen schädlicher Neigungen weitgehend unergiebig.
Soweit das Amtsgericht sich zur Begründung schädlicher Neigungen auf Vorverurteilungen gestützt hat, hat es sich bei seiner Entscheidung für die Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen nicht in der gebotenen Weise (vgl. KG NStZ 2013, 291; StV 2011, 582 m. w. N.) mit den Grundlagen, Umständen und Auswirkungen dieser vorangegangenen Verfahren auseinandergesetzt. Es hat nämlich gar keine näheren Ausführungen zu jenen Strafverfahren gemacht, obgleich es diese bezogen auf Betrugsdelikte und insbesondere den dabei verwendeten „modus operandi“ der Internetnutzung zur Begründung der Verhängung von Jugendstrafe herangezogen hat.
Dies ist rechtsfehlerhaft. Will der Tatrichter bei seiner Rechtsfolgenentscheidung nicht lediglich die Warnwirkung einer früheren Verurteilung oder eines früheren Verfahrens, sondern darüber hinaus die Tatsache der Begehung einer früheren Straftat oder die Umstände ihrer Begehung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen, muss er diese feststellen (vgl. BGHSt 43, 106 = NJW 1997, 2828). Das gilt insbesondere dann, wenn die Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen – wie hier – mit früheren Straftaten der Angeklagten begründet wird (vgl. KG NStZ 2013, 291; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 377; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.06.2010 – 1 Ss 111/10 -). In einem solchen Fall sind die Vorverurteilungen inhaltlich darzustellen, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob es sich um erhebliche Straftaten handelt, aus denen sich auf schädliche Neigungen schließen lässt (BGH NStZ 2010, 281 ).
Die Revision beanstandet zudem zu Recht einen weiteren Darlegungsmangel hinsichtlich der angenommenen schädlichen Neigungen. Der maßgebende Zeitpunkt für die Annahme der schädlichen Neigungen ist nicht der Tatzeitpunkt, sondern diese müssen auch noch im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung vorliegen. Deshalb ist die Entwicklung des jugendlichen bzw. heranwachsenden Täters umfassend zu erörtern (vgl. KG NStZ 2013, 291). Beherrschender Strafzweck des Jugendstrafrechts ist der Erziehungsgedanke. Danach darf Jugendstrafe nur verhängt werden, wenn und soweit dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Für die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 17 II JGG ist deshalb die zusätzliche Erörterung unerlässlich, ob die Verhängung von Jugendstrafe zur erzieherischen Einwirkung auf die Angeklagten (noch) geboten ist.
Das angefochtene Urteil genügt diesen Begründungserfordernissen hinsichtlich eines aktuell bestehenden Erziehungsbedürfnisses insbesondere deshalb nicht, weil es die Entwicklung der Angeklagten seit Tatbegehung weitgehend unerörtert lässt. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen, dass die Angeklagte nach den hier gegenständlichen Taten am 31.08.2011 wegen Eingehungsbetruges verwarnt und mit Arbeitsstunden belegt wurde. Den Urteilsgründen lassen sich aber weder die zugrundliegenden Sachverhalte noch die jeweiligen Tatzeitpunkte entnehmen, so dass vom Revisionsgericht nicht nachvollzogen werden kann, ob diese den hier gegenständlichen Taten nachfolgten. Ebenso wenig verhalten sich die Urteilsgründe dazu, ob, wo und wie die Angeklagte die auferlegten Arbeitsstunden erbracht hat. Mit Blick auf die im Zeitpunkt der Verurteilung mehr als zwei Jahre zurückliegenden Taten hätte das Amtsgericht jedenfalls erörtern müssen, ob die Angeklagte nach den Tatzeitpunkten erneut straffällig geworden ist oder nicht. In dem Zusammenhang wären auch Feststellungen zum Zeitpunkt des Ableistens der Arbeitsstunden aus der Verurteilung vom 31.08.2011 zu treffen gewesen, um daran anschließend die Auswirkung auf die Angeklagte zu erörtern. Neben strafrechtlich relevantem Verhalten des/der Angeklagten vor der Tat sind vor allem auch eine etwaige positive Entwicklung nach der Tat und hierbei die Auswirkungen vorangegangener Verfahren ausdrücklich zu berücksichtigen (vgl. KG NStZ 2013, 291). Aus dem Verhalten des/der Angeklagten nach der Tat können sich insbesondere auch Zweifel am Fortdauern schädlicher Neigungen ergeben (vg. BGH StV 1998, 331).“
Dem tritt der Senat bei (vgl. zudem auch BGH StV 2013, 758, 762 f).
Nach alledem ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Angeklagten X im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Angeklagten X, an eine andere Abteilung des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts Limburg an der Lahn zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 353, 354 Abs. 2 StPO).
Die Urteilsformel bedarf schließlich der Ergänzung und der Berichtigung.
Die Bezeichnung der Betrugsfälle als gewerbsmäßig hat zu entfallen, da das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (BGH NStZ 2006, 172 ). Auch bedarf der Schuldspruch der ergänzenden Berichtigung dahin, dass die Angeklagten eines tateinheitlichen Vergehens nach § 17 Nr. 2 b Tierschutzgesetz schuldig sind, wobei es der Erwähnung des Vorsatzes nicht bedarf, da die fahrlässige Begehung nicht strafbewehrt ist. Zudem ist die Tat durch eine verständliche Wortbezeichnung so genau wie möglich zu bezeichnen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 260 Rdziff,. 23 f).