Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.12.2013 – 3 Ws 698/13 (StVollz)

ECLI:DE:OLGHE:2013:1205.3WS698.13STVOLLZ.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Fulda, 21. Mai 2013, 2 StVK 33/13

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen vom 5. Juni 2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda - Strafvollstreckungskammer - vom 21. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen (§ 116 Abs.1 StVollzG). Die Entscheidung bedarf keiner Begründung (§119 Abs.3 StVollzG).

Der Senat merkt lediglich an, dass nach der in Hessen seit dem 1. November 2010 geltenden Rechtslage die in § 33 Abs.3, Abs.4 HStVollzG (in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung) genannten Fälle, also der Briefverkehr des Gefangenen mit seinem Verteidiger und seinem Rechtsanwalt/Notar in einer sonstigen, ihn betreffenden Rechtssache von der inhaltlichen Überwachung durch die Justizvollzugsanstalt gemäß § 35 Abs.2 S.1, S.2 HStVollzG ausdrücklich ausgenommen sind. Dass nicht nur Verteidiger, sondern auch bevollmächtigte Rechtsanwälte und Notare in anderen Rechtsangelegenheiten nunmehr in die Privilegierung des nicht überwachten Kontakts mit dem Strafgefangenen/Untersuchungsgefangenen einbezogen wurden, hat der Gesetzgeber ausdrücklich in den seit dem 1. Juni 2013 geltenden Neuregelungen der §§ 33 Abs.3 S.1, S.3 HStVollzG und § 25 Abs.3 S.1, S.3 HUVollzG klargestellt. Dies gilt aber nach dem eindeutigen Wortlaut der (Neu-)Regelung nur für bereits bevollmächtigte Verteidiger/Rechtsanwälte. Vorliegend ist die Strafvollstreckungskammer zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer angeschriebenen Rechtsanwalt X nicht bereits um den Verteidiger/Rechtsvertreter des Beschwerdeführers handelt. Dies würde eine gerichtliche Beiordnung oder die Annahme des Verteidigungs-/Vertretungsauftrages seitens des Rechtsanwaltes voraussetzen. Derartiges war hier noch nicht erfolgt. Nach dem Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 18. März 2013 und den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer war ein Mandats-/Verteidigungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsanwalt X gerade noch nicht begründet. Der Inhalt dieses Schreibens diente erst der Anbahnung eines solchen, vom Beschwerdeführer gewünschten Verhältnisses, indem er dem Rechtsanwalt ein Mandat zur Überprüfung seines "BtmG-Verfahrens" und die Überprüfung einer möglichen strafrechtlichen Relevanz der dienstlichen Tätigkeiten der Staatsanwälte Y und Z antrug. Der Senat sieht keine Veranlassung derartige bloße Anbahnungsverhältnisse in einer vom Wortlaut der Normen abweichenden, erweiternden Auslegung in den Schutzbereich der §§ 35 Abs.2, 33 Abs. 3 und 4 HStVollzG einzubeziehen. Der Gesetzgeber hat vielmehr bewusst den Bereich des nicht überwachten Schriftverkehrs aus Gründen der Sicherheit und Ordnung auf bestehende Mandatsverhältnisse beschränkt, um einem Missbrauch durch Gefangene vorzubeugen (vgl. hierzu auch die Entscheidungen OLG München NStZ 2013, 170-172, NStZ-RR 2012, 294-295 ).

Die Anstalt durfte das Schreiben daher inhaltlich kontrollieren und die Weiterleitung im Hinblick auf die zu beanstandenden, beleidigenden Inhalte verweigern.

Die Verfahrensrüge ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 118 Abs.2 S.2 StVollzG).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs.2 S.1 StVollzG).

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500,-- € festgesetzt (§§ 60, 52 GKG).