Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 19.12.2013 – 26 Sch 24/13
ECLI:DE:OLGHE:2013:1219.26SCH24.13.00
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Tenor
Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus der Schiedsrichterin Rechtsanwältin RAin1 als Vorsitzende und den Schiedsrichtern Rechtsanwalt RA2 und Rechtsanwalt RA3, am 5.11.2013 erlassene Schiedsspruch (...) mit folgendem Tenor:
Die Schiedsbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 2.552.041,08 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von EUR 50.072,50 seit dem 13. Februar 2013 und auf einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 2.501.968,58 seit dem 12. März 2013 zu bezahlen.
Die Schiedsbeklagten werden verurteilt, der Schiedsklägerin die von ihr getragene DIS-Bearbeitungsgebühr und die ihr entstandenen Kosten für Honorare und Auslagen des Schiedsgerichts in Höhe von insgesamt EUR 127.171,10 sowie die Kosten ihrer eigenen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 65.821,54 zu erstatten.
wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2.552.041,08 € festgesetzt.
Gründe
In dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren ist am Schiedsort Frankfurt am Main der aus dem Tenor ersichtliche Schiedsspruch ergangen, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin beantragt.
Die Antragsgegnerinnen haben nach Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung innerhalb der ihnen zur Stellungnahme gesetzten Frist gegen den Antrag keine Einwände erhoben.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.
Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung gemäß den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor.
Die Antragsgegnerinnen haben keine Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. Es sind auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 2.5.2011, 26 W 20/11, Beschluss vom 12.10.2011, 26 Sch 18/11, Beschluss vom 4.5.2012, 26 Sch 16/11) den Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten.