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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.12.2013 – 12 U 62/12
ECLI:DE:OLGHE:2013:1220.12U62.12.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 24. April 2012, 2 O 292/11, Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Darmstadt vom 24.4.2012 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 16.505,30 samt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.8.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 961,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich der zweitinstanzlichen Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht eine Rechnungsforderung ihrer Streithelferin (nachfolgend: X) vom 10.5.2010 geltend. Zwischen ihr und X bestand ein Factoringvertrag. Die Beklagte war als Designerin unter dem Label „A“ tätig. Im Januar 2010 reiste die Beklagte gemeinsam mit zwei Mitarbeitern der X, den Zeugen B und C, nach O1 zur Firma Y … (nachfolgend: Y).
Am 29.3.2010 erstellte X gegenüber der Beklagten eine Aufstellung der zur Verrechnung entstandenen Kosten für die Produktion des Labels „A“ die mit 5.576,37 € abschloss und die Flugkosten der O1reise sowie die Kosten der von Y produzierten Musterkollektion enthielt.
Am 6.5.2010 schloss die Beklagte mit X einen Handelsvertretervertrag, mit dem sie X mit ihrer Alleinvertretung beauftragte. Der Vertrag enthält folgende Zusatzvereinbarung:
„Für den gesamten Warenbestand erhält die X den verlängerten Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung der gesamten Kaufpreiszahlung und aller Forderungen aus diesem Vertrag. Vorsorglich wird eine Sicherungsübereignung des gesamten Warenbestandes hiermit vereinbart.“
Am 6.5.2010 übersandte Y an X eine Auftragsbestätigung über einen Warenwert von 29.704,00 € mit der Aufforderung eine Vorauszahlung hierauf in Höhe von 14.852,00 € zu leisten, die von X gezahlt wurde. Am 10.5.2010 forderte X gegenüber der Beklagten mit der „Rechnung Nr. 1“ 16.505,30 €, zur Überweisung an die Klägerin. X hat die Rechnung bei der Klägerin eingereicht, die hierauf vereinbarungsgemäß Zahlungen an X leistete.
Am 12.6.2010 schloss die Beklagte mit X eine Zusatzvereinbarung zum Handelsvertretervertrag vom 6.5.2010 die u. a. folgende Absprachen enthält:
„,Frau Z bemüht sich umgehend um die Sicherstellung, dass die nachfolgenden Warenlieferungen ohne Vorkasse erfolgen werden…… Der Schuldbetrag von € 4.250,01 hat sich durch die Zahlung der € 15.000,-- an die Fa. Y auf einen Betrag von € 19.250,01 erhöht, plus einem Bruchteil der seither weiterhin angefallenen Kosten… Eine Rückführung der gewährten Summe in einem Betrag ist vereinbart. Diese Rückführung erfolgt durch eine Warenlieferung des Labels “A“… Weiterhin wird unabhängig von dem oben festgehaltenen vereinbart, dass „A/Z“ für einen Betrag von ca. € 16.000,-- haftet und diesen direkt an den Factor zahlt.“
Am 7.7.2010 stellte Y gegenüber X eine Lieferung von 2126 Teilen Damenbekleidung in Rechnung, die unter Abzug einer geleisteten Vorauszahlung von 15.000,00 € mit einer Restforderung von 15.728,50 € abschloss. Als Lieferadresse war der damalige Firmensitz der Beklagten angegeben. Die Ware wurde an die Beklagte am 16.7.2010 ausgeliefert. Am 19.7.2010 bestätigte die Beklagte gegenüber X den einwandfreien Empfang.
Mit Stand 10.10.2010 erstellte X - unter Abstimmung mit der Beklagten - eine Aufstellung der Schulden der Beklagten. Einbezogen war auch die streitgegenständliche Forderung („unsere Rechnung an Z vom 12.05.2010 (von Z an den Factor zu zahlen)“), welche die Beklagte mit „ok“ abzeichnete.
Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten zwischenzeitlich die Zahlung der Rechnung vom 19.5.2010 (kurz: Rechnung Nr. 1) mit Schreiben vom 17.6.2010 und 15.7.2010 gemahnt. Die Beklagte reagiert mit E-Mail vom 27.7.2010, mit der sie bat, ihr „einen kleinen Aufschub“ zu gewähren, es sei ihr äußerst unangenehm, dass sie noch keine Überweisung tätigen konnte. Auf die anwaltliche Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 30.7.2010 zur Rechnung Nr. 1 reagierte die Beklagte mit E-Mail vom 6.8.2010 wie folgt:
„ich weiss, dass ich leider im Zahlungsverzug mit der angemahnten Rechnung bin, meine Kunden zahlen nur äusserst schleppend… Ich bin selbstverständlich bereit, den Factor schnellstmöglich zu bezahlen … es ist mir schrecklich unangenehm.“
Es schloss sich unter dem Betreff „Rechnung Nr. 1“ ein E-Mail Schriftverkehr mit der Klägerin an, indem die Beklagte die Möglichkeit einer Ratenzahlung des Rechnungsbetrages erbat und Ratenzahlungen ankündigte.
Mit Anwaltsschreiben vom 21.4.2011 ließ die Beklagte der Klägerin mitteilen, dass ihr die Rechnung Nr. 1 „bislang völlig unbekannt“ gewesen sei. X berechne damit Posten aus der Winterkollektion 2009/2010, die lediglich als Muster und zur Ansicht hergestellt worden seien. Eine Aufnahme der Produktion auf der Grundlage dieser Muster sei mit X nicht abgesprochen.
Mit ihrer am 30.8.2011 zugestellten Klage, hat die Klägerin den Rechnungsbetrag geltend gemacht. Zu ihrer Aktivlegitimation hat sie ausgeführt, dass sich X ihr gegenüber vertraglich verpflichtet habe, alle Forderungen eines Abnehmers an die Klägerin im Wege des Factoring zu verkaufen und abzutreten. Sie habe mit Buchung vom 11.5.2010 das Kaufangebot zur streitgegenständlichen Forderung angenommen und den vertraglichen Kaufpreis bezahlt. Zugleich sei die Abtretung vollzogen worden.
Zum Hintergrund der Rechnung Nr. 1 hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt behauptet, dass diese sich auf Waren beziehe, deren Produktion die Beklagte im Anschluss an die gemeinsame Türkeireise im Januar 2010 gegenüber X beauftragt habe. X habe die Ware bei Y sodann auf eigene Kosten herstellen und an die Beklagte liefern lassen. Die Rechnung Nr. 1 habe X nach Vorgaben der Beklagten erstellt. Die Beklagte habe den Anspruch anerkannt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 16.530,30 samt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.6.2010 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 961,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den Ankauf und die Abtretung der Forderung bestritten. Sie habe die Rechnung Nr. 1 nicht erhalten und mit X die Zahlung des Rechnungsbetrages nicht vereinbart. Kenntnis vom Inhalt der Rechnung Nr. 1 habe sie erst im April 2011 erhalten, zuvor sei diese nur in den Mahnungen erwähnt gewesen. Rechnungskenntnis folge nicht aus ihrem „ok“ Vermerk im Rahmen der Forderungsaufstellung vom 10.10.2010. Sie sei irrtümlich davon ausgegangen, für die Sommerkollektion 2010 Zahlungen erbringen zu sollen. Diese sei aber nicht Gegenstand der Rechnung Nr. 1. Ein etwaiges Anerkenntnis der Rechnungsforderung fechte sie wegen Unkenntnis der Rechnung an und auch, weil sie die Forderung (irrtümlich) auf die Sommerkollektion 2010 bezogen habe. Hilfsweise hat die Beklagte mit Rechnungsbeträgen über 18.883,87 €, 15.917,44 € und 41.186,38 € die Aufrechnung erklärt.
Die Klägerin hat zur Hilfsaufrechnung erwidert, dass diese gemäß § 406 BGB nicht durchgreife, da etwaige Gegenforderungen auf den 20.6.2011 datieren, damit auf einen Zeitpunkt nach Kenntnis von der Abtretung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin sei nicht gelungen zu beweisen, dass eine der Rechnung Nr. 1 zugrunde liegende Forderung der X gegenüber der Beklagten bestanden hätte.
Auf die weiteren tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren ist X dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Klägerin und X rügen eine unzureichende Beweisaufnahme unter Übergehen des überreichten Schriftverkehrs. Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte gegenüber X die Artikelbezeichnungen in der Rechnung Nr. 1 vorgegeben habe. Das gesamte Verhalten der Beklagten lasse auf ein Anerkenntnis des Bestands der geltend gemachten Forderung, insbesondere von deren Rechtsgrund schließen.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 24.4.2012, Az: 2 O 292/11, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 16.530,30 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.6.2010 zu bezahlen.
2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 24.4.2012, Az. 2 O 292/11, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere € 961,28, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Streithelferin beantragt,
unter Abänderung des am 24.4.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt, Az. 2 O 292/11, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 126.530,30 € samt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.6.2010 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin und der Streithelferin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil. Der Besuch bei Y im Januar 2010 habe sich auf die Sommerkollektion bezogen. Sie habe weder Y noch X mit der Produktion der 2.126 Teile beauftragt. Sie habe niemals zugesichert, die gesamte Produktion oder auch nur Teile hiervon abzunehmen. Die Rechnung Nr. 1 habe sie erst im April 2011 über ihren Prozessbevollmächtigten erhalten.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Beklagte persönlich angehört und die Zeugen B und C ergänzend vernommen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Bei den von der Streithelferin X und der Klägerin nacheinander eingelegten Berufungen, handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel. In der Sache hat die Berufung mit Ausnahme einer geringfügigen Zuvielforderung von 25,00 € in der Hauptsache Erfolg. Die Beklagte schuldet der Klägerin aus abgetretenem Recht die begehrte Zahlung. Die Beklagte hat die bestehende Schuld in Höhe einer Rechnungsforderung von 16.505,30 € wiederholt bestätigt.
1.) Die Klägerin ist aktiv legitimiert, § 398 BGB. Durch den mit X geschlossenen Factoringvertrag vom 18.3./25.3.2010 hat X den Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten wirksam an die Klägerin verkauft und abgetreten. Entsprechend Ziffer 1.2. des Factoringvertrages übermittelte X der Klägerin am 10.5.2010 die streitgegenständliche Rechnung Nr. 1, bot diese der Klägerin zum Kauf an, die das Kaufangebot gemäß Ziffer 2.1. des Factoringvertrages annahm. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen D und E handelte es sich bei der Rechnung Nr. 1 um die einzige Rechnung, die sich auf die Beklagte bezog. X hat diese Rechnung ordnungsgemäß an die Klägerin übermittelt, die sie angenommen hat. Mit dem Abschluss des Kaufvertrages zur Rechnung Nr. 1 wurde die Forderung an die Klägerin abgetreten. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung folgen nicht aus Ziffer 2.3. des Factoringvertrages. Ziffer 2.3. regelt wann die Klägerin zum Forderungsankauf verpflichtet ist, ohne den Ankauf „nicht kaufbarer Forderung“ seitens der Klägerin auszuschließen.
Ob es sich bei der Rechnung Nr. 1 um eine kaufbare oder nicht kaufbare Forderung im Sinne des Factoringvertrages handelte, konnte mithin offen bleiben, wie auch die Frage, ob der Beklagten aufgrund ihres Schuldanerkenntnis Einwendungen zur Aktivlegitimation der Klägerin abgeschnitten waren, letztlich nicht entschieden werden musste.
2.) Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Klägervortrag, dass sich die Rechnung Nr. 1 auf die bei Y beauftragte Produktion von rund 2.126 Teilen bezog, übergangen. Die Klägerin hat zu Recht eine unzureichende Würdigung des erstinstanzlich überreichten Schriftverkehrs gerügt.
a.) Die schriftliche Zusatzvereinbarung vom 12.6.2010 enthält ein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis der Beklagten, für einen Betrag in Höhe der Rechnungsforderung zu haften, verbunden mit der Verpflichtung, diesen Betrag an die Klägerin zu zahlen, die hierdurch mit drittschützender Wirkung in das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und X einbezogen worden ist. Die bis dahin zumindest subjektive Ungewissheit einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin war damit geklärt. Der Wortlaut der Vereinbarung - „ Weiterhin wird unabhängig von dem oben festgehaltenen vereinbart, dass „A/Z“ für einen Betrag von ca. € 16.000,-- haftet und diesen direkt an den Factor zahlt“ – deutet isoliert betrachtet zunächst auf ein von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelösten und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck kommenden Leistungswillen der Beklagten hin, im Sinne eines abstrakten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB. Da sich nach den Angaben der angehörten Beklagten, die der Zeuge B insoweit bestätigt hat, diese Zahlungsverpflichtung auf die (sogenannte) Sommerkollektion beziehen sollte (also auf die von Y im Juli 2010 an die Beklagte gelieferten 2.126 Teile), fehlt es an den Voraussetzungen eines selbständigen Schuldversprechens.
b.) Unmittelbar gegenüber der Klägerin hat die Beklagte auf deren Anfrage hin bestätigt, die Forderung anzuerkennen. Die E-Mail der Beklagten vom 6.8.2010 enthält mit dem Satz „Ich bin selbstverständlich bereit, den Factor schnellstmöglich zu bezahlen,“ ein gegenüber der Klägerin abgegebenes bestätigendes Schuldanerkenntnis der Beklagten.
c.) Erklärt der Schuldner nach Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung auf Anfrage des Zessionars, dass die Forderung zu Recht bestehe, oder anerkannt werde, so werden damit, anders als beim konstitutiven Anerkenntnis nur solche Einwendungen ausgeschlossen, die dem Schuldner bei der Abtretung bekannt sind oder mit denen er rechnen muss. In welchem Umfang der Schuldner auf Einwendungen verzichtet, muss in jedem Einzelfall näher ermittelt werden, wobei neben dem in der Erklärung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens auch außerhalb dieses Schreibens liegende Umstände zu berücksichtigen sind. Die Annahme eines umfassenden Einwendungsverzicht kommt regelmäßig nur bei Eindeutigkeit einer hierauf sich beziehenden Erklärung in Betracht.
Die vorgenannten Maßstäbe zugrunde gelegt, ist der Zusatzvereinbarung vom 12.6.2010, dem Schreiben vom 6.8.2010, wie auch den weiteren, die Forderung bestätigenden Schreiben der Beklagten, kein umfassender Einwendungsverzicht im Hinblick darauf zu entnehmen, dass sich die Rechnung Nr. 1 auf eine andere Produktion, als die der Sommerkollektion, bezogen hätte. Die Beklagte selbst bestätigt hierzu, dass sie, unter der Voraussetzung, dass sich die Rechnung Nr. 1 auf die Sommerkollektion bezog, auch nach ihrer Kenntnis von einem (un-) möglichen Abverkauf dieser Kollektion, in der Folgezeit daran festhielt, dass sie „die Rechnung bei dem Factor bezahlen muss“. Eine Verpflichtung, die sie mit gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2010 und 10.1.2011 bestätigte.
Der Einwand der Beklagten, Rechnungsgegenstand sei nicht die Sommerkollektion gewesen, ist durch die Beweisaufnahme widerlegt, die bestätigt hat, dass der streitgegenständlichen Rechnung ein die Sommerkollektion betreffender Zahlungsanspruch zu Grunde liegt. Dies folgt aus den zeitlichen Abläufen, dem Schriftverkehr zwischen X und der Beklagten, den Angaben der persönlich angehörten Beklagten und dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme.
Persönlich angehört hat die Beklagte bestätigt, den Anspruch aus der Produktion der Musterkollektion bereits am 29.3.2010 zu Gunsten X anerkannt zu haben.
Die Beklagte hat darüber hinaus einen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe der streitgegenständlichen Rechnungsforderung für die Produktion und Lieferung der Sommerkollektion bestätigt. Sie gab an, von der Klägerin eine Rechnung Nr. 1 über den streitgegenständlichen Betrag erhalten zu haben, den sie auf die Sommerkollektion, als unstreitig einzige produzierter Kollektion, bezogen habe. Diese Rechnung Nr. 1 habe sie vor den Mahnschreiben erhalten. Der Rechnungsbetrag habe mit der Rechnungsforderung der X übereingestimmt. Die sonstigen Angaben in der streitgegenständlichen Rechnung Nr. 1 habe die von der Klägerin übersandte Rechnung Nr. 1 nicht enthalten. Soweit die Beklagte damit neu behauptet hat, eine inhaltlich abweichende Rechnung Nr. 1 (über die Klägerin) erhalten zu haben, folgt ihr der Senat nicht.
Ein Erstellen wie auch eine Versendung eigener Rechnungen durch die Klägerin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3.12.2013 bestritten. Nach der Aussage der Zeugin E, fordert die Klägerin bei Rechnungsbeträgen in Höhe der Klageforderung von dem Kunden jeweils eine Rechnungskopie an, wovon auch vorliegend nach Aussage der Zeugin E auszugehen war. Ein Erstellen und Versenden einer eigenen Rechnung durch die Klägerin hat die Zeugin nicht bestätigt, was auch keinen Sinn ergeben würde, da die Klägerin, worauf in den Mahnschreiben eindeutig hingewiesen worden ist, abgetretene Forderungen ihrer Kunden, hier der X, geltend macht.
Der Senat ist vielmehr davon überzeugt, dass keine abweichende, sondern die streitgegenständliche Rechnung Nr. 1, der Beklagten zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt vor den Mahnschreiben der Klägerin zugegangen ist. Der Zeuge B bekundete den Versand der Rechnung Nr. 1 durch X an die Beklagte. Seine Aussage, nach dem Rechnungsdatum 10.5.2010 über einen Zeitraum von 5 bis 7 Monaten ungefähr 20-mal mit der Beklagten diese Rechnung Nr. 1 besprochen zu haben, wird eindrucksvoll von dem vorliegenden Schriftverkehr belegt, der nach den Mahnschreiben der Klägerin in dem Zeitraum Juli 2010 bis Januar 2011 zwischen den Parteien und parallel hierzu zwischen der Beklagten und X zur Rechnung Nr. 1 geführt worden ist.
Rechnungsgegenstand waren, wie von den Zeugen B und C bekundet und durch den Schriftverkehr bestätigt - was auch dem übereinstimmenden Willen der Beklagten und X entsprach - , die Kosten der Produktion der Sommerkollektion, ungeachtet der verwandten Artikelnummern, die von der Beklagten vorgegeben waren, wie auch der Inhalt dieser Rechnung vor Rechnungsstellung nach den Angaben der vorgenannten Zeugen mit der Beklagten abgesprochen worden war.
Letztlich lässt auch das Auftreten der Beklagten gegenüber X und gegenüber der Klägerin ihre Behauptung, von dem Inhalt der Rechnung Nr. 1 erst im April 2011 erfahren zu haben, nicht als plausibel oder gar glaubwürdig erscheinen. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass die Beklagte ohne eine Rechnung von X erhalten zu haben,
- seit Juli 2010 einen umfangreichen Schriftverkehr mit X und der Klägerin zu den Umständen des Ausgleichs einer Rechnung der X führte,
- sie am 6.8.2010 gegenüber der Klägerin einräumte, im Verzug mit der Zahlung dieser Rechnung Nr. 1 zu sein,
- sie im Oktober 2010 im Rahmen des Abgleichs ihrer Schulden gegenüber X die aufgelistete Rechnung Nr. 1 der X mit „ok“ abzeichnete,
- sie sodann die Aufstellung dieser Schulden mit dem Steuerberater der X abglich,
ohne eine Ausfertigung der Rechnung von X anzufordern, oder auch nur darauf hinzuweisen, dass ihr eine Rechnung der X vom 10.5.2010 nicht zugegangen sei.
d.) Die Beklagte hat ihre Anerkenntniserklärungen nicht wirksam angefochten. Sie hat ihre Anfechtung damit begründet, dass ihr die Rechnung vom 10.5.2010 zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe nicht bekannt gewesen sei, sie ihre Äußerungen allein auf die Sommerkollektion 2010 bezogen habe. Eine Irrtumsanfechtung gemäß § 119 BGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Rechnung Nr. 1 vom 10.5.2010 ausschließlich auf die Sommerkollektion bezog. Den Bestand der anerkannten Forderung hat die Beklagte nicht angezweifelt. Im Übrigen wäre ein Irrtum über das Bestehen der anerkannten Schuld als Motivirrtum unbeachtlich.
e.) Die Hilfsaufrechnung der Beklagten ist ohne Erfolg. Die Aufrechnungsforderungen sind nicht schlüssig. Ein Verweis auf das Schreiben vom 11.10.2011 ersetzt nicht den gebotenen Vortrag zu Grund und Höhe der aufgerechneten Rechnungsbeträge, die sich nach dem Inhalt des Schreibens vom 11.10.2011 auf etwaige Vergütungsforderungen der Beklagten gegenüber X beziehen sollen. Ein Hinweis zu den Substantiierungsbedenken war gleichwohl nicht geboten, weil eine Aufrechnungsbefugnis gemäß § 406 BGB ausgeschlossen ist, denn nach dem unwidersprochenen Klägervortrag datieren die Gegenforderungen ausweislich eines der Klägerin vorliegenden Schreibens der Beklagten vom 13.7.2011, auf den 20.6.2011. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten die Abtretung der streitgegenständlichen Forderung an die Klägerin bekannt. Sie hat hiervon spätestens mit dem eindeutigen Hinweis in den Mahnschreiben vom 17.6.2010 und 15.7.2010, zu denen sie mit ihrer E-Mail vom 27.7.2010 Stellung genommen hat, Kenntnis erlangt.
3.) Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als Verzögerungsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Der Höhe nach ist der Anspruch auf Zahlung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 16.505,30 € nebst Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer gerichtet, woraus sich ein Betrag von 961,28 € ergibt.
4.) Der Zinsanspruch zur Hauptforderung beruht auf den §§ 286 Abs. 3 S. 2, 288 Abs. 2 BGB und zur Nebenforderung auf § 291 BGB. Bei dem Verzugseintritt der Hauptforderung hat der Senat im Sinne des § 286 Abs. 3 S. 2 BGB auf den Empfang der Gegenleistung abgestellt, hier den Zeitpunkt der Warenlieferung an die Beklagte.