Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 09.01.2014 – 6 U 10/13

ECLI:DE:OLGHE:2014:0109.6U10.13.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 12. Dezember 2012, 2-6 O 1/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Mit der Berufung verfolgt der Kläger die abgewiesenen Klageanträge weiter.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere macht er geltend, aus den Gesamtumständen ergäbe sich für die Frage seiner Allein- bzw. Miterfinderschaft eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten; jedenfalls seien die Grundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend den Klageanträgen - wiedergegeben im Tatbestand des Urteils - zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Klage bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit für unzulässig und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Ausführungen unter II. Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage mit Recht als zulässig angesehen; insbesondere steht ihr nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen, da aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Stadt1 nicht identisch ist. Dies gilt im Hinblick auf die unterschiedliche Fassung der Anträge auch im Verhältnis zwischen dem Feststellungsantrag zu 2. des vorliegenden Verfahrens und dem Feststellungsantrag zu 4. im Verfahren vor dem Arbeitsgericht (Bl. 254 d.A.).

Dem Kläger stehen die - teilweise im Wege der Stufenklage - geltend gemachten Auskunfts-, Feststellungs- und Zahlungsansprüche jedoch nicht zu, da nach dem Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger Miterfinder der Erfindung war, die der im Klageantrag zu 1. bezeichneten Patentanmeldung zugrunde liegt (im Folgenden: Streiterfindung). Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Vorbringen des Klägers in der Berufung rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung.

1. Nach der Offenlegungsschrift DE … (Anlage K 25) besteht die Erfindung zunächst in der als überraschend bezeichneten Entdeckung, dass Edelmetallpräparate dann alterungsbeständig sind und zugleich alle Anforderungen, die an Pasten für den Siebdruck gestellt werden, in ausgezeichneter Weise erfüllen, wenn sie Polyaminoamide enthalten (0009). Demzufolge stellt der Hauptanspruch 1 ein solches Präparat schon dann unter Schutz, wenn es "mindestens ein Polyaminoamid" enthält. Als Nachteil dieser Maßnahme wird in der Offenlegungsschrift allerdings genannt, dass es durch die freien Aminogruppen der einzusetzenden Polyaminoamide in Verbindung mit den metallorganischen Anteilen des Edelmetallpräparats zu unerwünschten Polymerisationen kommen kann; um dem entgegenzuwirken, besteht ein weiterer Vorschlag darin, die Aminfunktionen des Polyaminoamids zu inaktivieren (0015). Dies ist Gegenstand des abhängigen Unteranspruchs 2. Die weiteren Unteransprüche befassen sich mit anderen vorteilhaften Maßnahmen bzw. Verfahren.

2. Den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er an der Streiterfindung zumindest als Miterfinder beteiligt war. Insoweit deutet zunächst eine Reihe von Umständen darauf hin, dass der Kläger jedenfalls an den Lösungen gemäß den Ansprüchen 1 und 2 - sogar maßgeblich - beteiligt war.

Es existieren vom Kläger erstellte Arbeitsberichte aus dem Jahr 1982 (Anlagen K 1 vom 27.4., K 2 vom 13.7. und K 5 vom 2.11.), in denen unter der Überschrift "…" zunächst die noch nicht befriedigenden Versuche mit dem Polyaminoamid Versamid 100 und sodann das Abblocken der reaktiven Aminogruppen als "Schlüssel zur Lösung des Problems" dargestellt werden. Darin ist die Lehre gemäß den Ansprüchen 1 und 2 weitgehend offenbart (vgl. dazu auch das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten "Sachgutachten" SV1, Anlage K 24). Unstreitig hat die Beklagte danach entsprechend den Vorschlägen in diesen Arbeitsberichten produziert.

Am 5.12.2003 erfolgte im Betrieb der Beklagten eine das gleiche Thema betreffende formell ordnungsgemäße Erfindungsmeldung (Anlage K 8), in der neben vier weiteren Mitarbeitern auch der - zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschiedene - Kläger als Miterfinder mit einem Anteil von 50 % genannt war. Die Meldung betraf eine Weiterentwicklung eines seit 21 Jahren vorhandenen und genutzten know-hows und war unterzeichnet von zwei Mitarbeitern, insbesondere von der Nachfolgerin des Klägers, Frau Z1. Diese gemeldete Erfindung hat die Beklagte - auch gegenüber dem Kläger - unter dem 22.12.2003 unbeschränkt in Anspruch genommen (Anlage K 10) und am 17.12.2003 zum Gegenstand der streitgegenständlichen Patentanmeldung gemacht (Anlage K 9). Auch dort wurde der Kläger - wie in der späteren Offenlegungsschrift - als Miterfinder genannt.

Mit Schreiben vom 8.4.2004 (Anlage K 18) hat die Beklagte erneut bestätigt, dass die Arbeiten des Klägers aus dem Jahre 1982 "nach den uns mitgeteilten Informationen der weiteren Miterfinder einen anteiligen Beitrag zu der (angemeldeten) Erfindung … darstellen". Allerdings sei die Höhe des Erfinderanteils des Klägers zu korrigieren. Die Zuerkennung eines Anteils von 50 % in der Erfindungsmeldung habe darauf beruht, dass die vier Miterfinder davon ausgegangen seien, sämtliche nicht von ihnen selbst stammende Beiträge zu der Erfindung gingen allein auf den Kläger zurück. Inzwischen hätten diese vier Miterfinder in Erfahrung bringen können, dass die weiteren Beiträge zumindest gleichermaßen auch auf Herrn Z2 zurückgingen; daher könne dem Kläger nur ein Miterfinderanteil von höchstens 25 % zukommen. Dementsprechend ist Herr Z2 zwar als weiterer Miterfinder in die Anmeldung aufgenommen worden; der Kläger wurde jedoch weiterhin als Miterfinder benannt.

3. Unter diesen Umständen trifft die Beklagte eine gesteigerte sekundäre Darlegungslast, wenn sie ungeachtet der bisher vorgenommenen Einschätzungen nunmehr dem Kläger jeglichen erfinderischen Beitrag Streiterfindung absprechen will. Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte jedoch nachgekommen.

Sie trägt vor, nach ergänzenden Recherchen zu folgendem Ergebnis gelangt zu sein: Zwar seien die der Erfindung zugrunde liegenden Erkenntnisse teilweise bereits im Jahre 1982 erzielt worden. Der Kläger sei daran jedoch nicht beteiligt gewesen. Vielmehr sei es allein ihr Mitarbeiter Z2 gewesen, der - ohne dass der Stand der Technik dazu irgendeinen plausiblen Anlass geboten hätte - entdeckt habe, dass der Härter eines Zwei-Komponenten-Klebers die Verwendung eines Zwischenlacks entbehrlich mache. Dies habe er dem Kläger mitgeteilt, der sich daraufhin bei dem Hersteller des Klebers nach dessen Inhalt erkundigt und die Auskunft erhalten habe, dass es sich um Versamid, also ein Polyaminoamid handele. Die darauf aufbauenden Versuche hätten aber zunächst ergeben, dass durch die Zugabe von Versamid die Pasten nach kurzer Zeit dick und unbrauchbar wurden. Es sei dann wiederum Herr Z2 gewesen, der den Hinweis gab, dass das Versamid vorgehärtet werden müsse. Die weitere Erkenntnis, dass das Versamid mittels Essigsäure inaktiviert werden kann, stamme von einem weiteren Mitarbeiter, Herrn Z3, der auf Nachfrage des Klägers in der Fachliteratur recherchiert habe und auf diese Erkenntnis gestoßen sei. Zu dieser Darstellung hat die Beklagte eine eidesstattliche Versicherung des - inzwischen verstorbenen - Herrn Z2 vom 11.6.2004 (Bl. 136 d.A.) vorgelegt.

4. Diese Darstellung der Beklagten ist mit den vorliegenden Unterlagen sowie dem unstreitigen Tatsachenvorbringen zu vereinbaren.

Mit Recht hat das Landgericht zunächst angenommen, dass die Arbeitsberichte aus dem Jahre 1982 als solche keinen sicheren Hinweis darauf geben, dass es der Kläger war, der die dort wiedergegebenen Erkenntnisse aufgefunden hat. Es ist zumindest denkbar, dass der Kläger als Laborleiter über diese - möglicherweise durch andere Mitarbeiter gewonnene - Erkenntnisse lediglich berichtet hat; dies korrespondiert damit, dass die Darstellung über den Stand der Bemühungen "unpersönlich" gehalten ist und jedenfalls nicht erkennen lässt, auf wen die dargestellten Erkenntnisse zurückgehen. Dasselbe gilt für die handschriftlich verfassten Laborbücher des Klägers (Anlage K 3, K 6). Auch wenn der Kläger Versuche im vorliegenden Zusammenhang selbst durchgeführt und deren Ergebnisse dokumentiert hat, lässt dies keinen Schluss darauf zu, ob er die für die Erfindung wesentlichen Erkenntnisse selbst gewonnen hat.

Ohne Erfolg beruft der Kläger sich weiter auf ein Schreiben seiner Nachfolgerin, Frau Z1 vom 7.6.2004 (Anlage K 23), in dem zusammengestellt wird, welches "interne know how … aus der Zeit von 1982" der Weiterentwicklung der Abziehbilderpasten im Jahre 2003 zugrunde lag. Dort werden lediglich mehre als "Laborjournal Z4 …" bezeichnete Dokumentationen aufgezählt. Auch dies belegt aber wiederum nur, dass der Kläger die dort genannten Berichte verfasst hat, nicht dagegen, dass er auch selbst zu den diesen Berichten zugrunde liegenden Erkenntnisse gelangt ist; insoweit gilt dasselbe wie zu den genannten Arbeitsberichten.

5. Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus den vorgenannten Umständen, insbesondere der Tatsache, dass die Beklagte den Kläger zunächst als Miterfinder "geführt" hat, keine Beweislastumkehr hergeleitet werden; ebenso wenig können diese Umstände die Anwendbarkeit der Grundsätze über den Anscheinsbeweis begründen. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht berücksichtigt, dass zwischen dem behaupteten erfinderischen Beitrag des Klägers und der Inanspruchnahme bzw. der Erfinderbenennung des Klägers in der Patentanmeldung 21 Jahre lagen (vgl. hierzu auch den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 18.11.2009, Anlage K 27, S. 5). Daher konnte die Beklagte sich bei ihrer Einschätzung nur auf die Angaben der Miterfinder verlassen. Dass sie diesen zunächst gefolgt ist, begründet weder einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit dieser Einschätzung noch eine Beweislastumkehr.

6. Unter diesen Umständen bleibt es dabei, dass den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für seinen erfinderischen Beitrag an der Streiterfindung trifft. Insoweit fehlt es jedoch jedenfalls an einem geeigneten Beweisangebot.

Soweit der Kläger pauschal vorträgt, er sei bei sämtlichen Mitarbeitern der Beklagten seit 1982 als Alleinerfinder "allgemein" anerkannt und hierfür mehrere Zeugen benennt (Bl. 394, 397 ff., 423 d.A.; jeweils unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag), reicht dies - wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat - für ein substantiiertes Beweisangebot nicht aus. Der Umstand, dass der Kläger Ende 2003 im Unternehmen der Beklagten noch allgemein als der Schöpfer der "Grunderfindung" aus dem Jahre 1982 angesehen wurde, wird durch die Erfindungsmeldung vom 5.12.2003 bestätigt und ist damit letztlich unstreitig. Dies allein reicht aber - wie bereits ausgeführt - gerade nicht, um auf den Kläger als tatsächlichen Erfinder zu schließen.

Soweit der Kläger dem von der Beklagten aufgebotenen Miterfinder Z2 jegliche Qualifikation für eine Erfindung der in Rede stehenden Art abspricht, ist dies schon deswegen nicht geeignet, die Darstellung der Beklagten zu widerlegen, weil Herr Z2 seine Erkenntnisse gerade nicht zielgerichtet auf der Grundlage des Standes der Technik, sondern eher zufällig gewonnen haben soll. Ebenso wenig hat der Kläger substantiiert dargelegt, warum die Darstellung der Beklagten hinsichtlich des Beitrags des Mitarbeiters Z2 etwa aus technischen Gründen unzutreffend sein sollte.

Unerheblich ist schließlich der unter Beweisantritt (Zeuge Z3) gestellte Vortrag des Klägers, der Mitarbeiter Z3 der Beklagte sei an der Entwicklung in 1982 nicht beteiligt gewesen. Denn bei dem Mitarbeiter Z3 soll es sich auch nach der Darstellung der Beklagten nicht um einen Miterfinder handeln. Wie unter 3. ausgeführt, geht der Vortrag der Beklagte dahin, Herr Z3 habe lediglich die Anweisung des Klägers umgesetzt, durch Recherche in der Fachliteratur eine Lösung zu finden, wie die wiederum von Herr Z2 stammende Idee, das Versamid vorzuhärten, also die Aminogruppen zu inaktivieren, am besten umzusetzen sei. In dieser Recherche ist eine weisungsgebundene Tätigkeit zu sehen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise bei Mes, Patentgesetz, 3. Aufl., Rdz. 23 zu § 6) eine Miterfindereigenschaft noch nicht begründet. Selbst wenn der Kläger daher diese "Auftragsarbeit" zur Fertigstellung des von dem Mitarbeiter Z2 stammenden erfinderischen Gedankens selbst ausgeführt hätte, wäre er deswegen noch nicht Miterfinder; auf die Frage, ob der Mitarbeiter Z3 tatsächlich in der von der Beklagten behaupteten Weise tätig geworden ist, kommt es daher nicht an.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.