Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 21.01.2014 – 5 WF 310/13
ECLI:DE:OLGHE:2014:0121.5WF310.13.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Gießen, 9. September 2013, 245 F 1031/13, Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 9.9.2013 wird aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht, auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 900,- EUR.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2013 eine Vereinbarung zum begleiteten Umgang der Kindesmutter mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind getroffen. Als Träger des begleiteten Umgangs wurde die Beratungsstelle „A“ benannt. Soweit diese über keine freien Termine verfügen sollte, soll das Jugendamt die Begleitung übernehmen. Genaue Termine und Uhrzeiten der Umgangskontakte sollen nach der Vereinbarung vom jeweiligen Träger des begleiteten Umgangs bestimmt werden. Eine Billigung des Vergleichs durch das Familiengericht ist weder der Sitzungsniederschrift noch der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen. Mit Beschluss vom 9.9.2013 stellte das Amtsgericht fest, dass sich das Verfahren „durch Vereinbarung“ erledigt habe und legte die Kosten des Verfahrens der Kindesmutter nach § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG auf, da diese im Verfahren zu einer von ihr behaupteten Umgangsvereinbarung mit dem Kindesvater und zu bereits in der Vergangenheit liegenden Umgangskontakten schuldhaft unwahre Angaben gemacht habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter.
II.
Die Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, ohne dass es insbesondere auf die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindestbeschwer ankäme (BGH BeckRS 2014, 00041).
Die Beschwerde ist auch begründet, da sie zu einer Aufhebung der Kostenentscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führt.
Eine Kostenentscheidung in einer Familiensache ist erst dann veranlasst, wenn das Verfahren tatsächlich beendet worden ist.
Bei dem vorliegenden Umgangsverfahren nach § 151 Nr. 2 FamFG handelt es sich um ein Amtsverfahren, das wegen des nicht bestehenden Antragserfordernisses grundsätzlich nicht der Disposition der Verfahrensbeteiligten unterliegt (OLG Frankfurt a. M. ZKJ 2013, 127; OLG Celle ZKJ 2011, 433 m. Anm. Heilmann). Ein Umgangsverfahren i.S.v. § 1684 BGB kann folglich auch nur dann durch eine Vereinbarung der Beteiligten beendet werden, wenn die Beteiligten einen gerichtlich gebilligten Vergleich im Sinne von § 156 Abs. 2 FamFG schließen. Eine solche Billigung des Amtsgerichts ist weder dem Sitzungsprotokoll noch dem angefochten Beschluss zu entnehmen. Ob die nach § 156 Abs. 2 FamFG erforderliche Billigung des Familiengerichts ausdrücklich im Sitzungsprotokoll oder in einem Beschluss nach § 38 FamFG aufzunehmen ist (vgl. zum Streitstand OLG Frankfurt a. M. ZKJ 2013, 127, MüKoFamFG/Schumann § 156 Rn. 26) oder auch stillschweigend durch die Protokollierung des Vergleichs erfolgen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Gegen eine Billigung des Vergleichs durch das Familiengericht spricht nämlich hier schon der Umstand, dass ein gerichtlicher Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht erfolgt ist.
Die Vereinbarung hätte im Übrigen auch nicht gebilligt werden dürfen, weil im Hinblick auf die Vollstreckungsfähigkeit einer Umgangsregelung zwingend darauf zu achten ist, dass ein Umgangsvergleich hinreichend bestimmt ist und einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (BGH FamRZ 12, 533; KG FamRZ 11, 588; Hammer FamRZ 2011, 1268, 1270). Bei einer Umgangsregelung ist nach der Rechtsprechung des BGH und auch des Senates eine präzise und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich (BGH FamRZ 2012, 533; OLG Frankfurt a. M. ZKJ 2013, 427). Bei einer Vereinbarung von begleitetem Umgang bedarf es zudem verbindlich der Bestimmung der zur Übernahme der Begleitung bereiten und fähigen Begleitperson, die Auswahl kann auch nicht in einer Vereinbarung dem Jugendamt überlassen werden (OLG Frankfurt a. M: BeckRS 2013, 16986). Nur durch einen Vergleich, der diesen Anforderungen gerecht wird, kann ein Umgangsverfahren mit der notwendigen gerichtlichen Billigung beendet werden und zugleich der fehlenden Dispositionsbefugnis der Beteiligten im amtswegigen Umgangsverfahren Rechnung getragen werden.
Hieran mangelt es im vorliegenden Verfahren offenkundig. Das Verfahren wurde entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht "durch Vereinbarung“ erledigt, weil die Beteiligten keinen gerichtlich gebilligten Vergleich im Sinne von § 156 Abs. 2 FamFG geschlossen haben und der vorliegende Vergleich mangels verbindlicher Benennung des Trägers des begleiteten Umgangs und Regelung der Umgangskontakte nach Zeit und Ort auch nicht hätte gebilligt werden können. Es handelt sich daher bei dem in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich lediglich um eine nicht vollstreckungsfähige Zwischenvereinbarung der Beteiligten, durch die das amtswegige Verfahren nicht beendet worden ist. Insoweit war mangels Verfahrensbeendigung im ersten Rechtszug auch eine Kostenentscheidung (noch) nicht veranlasst.
Da damit das Amtsgericht in der Sache noch nicht entschieden hat, war die getroffene Kostenentscheidung nach § 69 S. 2 FamFG aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zur Fortführung des Verfahrens zurückzuverweisen.
Der Beschwerdewert war nach § 37 Abs. 3 FamGKG nach dem Kosteninteresse der Beschwerdeführerin, die eine Aufhebung der Kosten begehrt, zu bemessen