Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.02.2014 – 7 U 7/13

ECLI:DE:OLGHE:2014:0214.7U7.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 22. November 2012, 3 O 137/12

nachgehend BGH, IV ZR 97/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. November 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 3 O 137/12) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird, beschränkt auf die sich aus § 5 a VVG a.F. ergebenden Rechtsfragen, zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Prämien, die sie für eine bei der Beklagten genommene Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gezahlt hat, abzüglich des von der Beklagten ausgekehrten Rückkaufswerts und einer bereits erfolgten teilweisen Erstattung gezahlter Prämien. Ihren Anspruch stützt sie primär auf ungerechtfertigte Bereicherung. Dabei stellt sie zum einen darauf ab, dass sie ihre Vertragserklärung wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten habe, zum anderen darauf, dass der Versicherungsvertrag als Wuchergeschäft nichtig sei, und schließlich darauf, dass sie wirksam den Widerspruch nach § 5 a VVG a.F. erklärt habe. Hilfsweise macht die Klägerin einen auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruch aus c.i.c. geltend.

Der Versicherungsantrag vom 10.07.2004, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 25 bis 28 d.A. Bezug genommen wird, wurde von dem Agenten A der Beklagten aufgenommen. Herr A ist der Bruder der Klägerin. Bei den Gesundheitsfragen ist eine Entzündung der Schulter im Zeitraum .../02 bis .../03 eingetragen. Insoweit vereinbarten die Parteien letztlich für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung einen Ausschluss von Erkrankungen und Funktionsstörungen im Bereich der linken Schulter. Die Klägerin litt und leidet zudem an einer chronisch obstruktiven Bronchitis mit einem Lungenemphysem. Diese Erkrankung ist bei der betreffenden Gesundheitsfrage im Antrag nicht vermerkt worden. Wegen dieses Leidens ist die Klägerin nunmehr schwerbehindert.

Die Police wurde der Klägerin mit einem Begleitschreiben vom 09.11.2004 übersandt, dem eine Verbraucherinformation beigefügt war, in der eine fett gedruckte Belehrung über das Widerspruchsrecht enthalten ist. Wegen des Wortlauts und des Erscheinungsbildes des Schreibens vom 09.11.2004 und der Verbraucherinformation wird auf Bl. 142/142 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14.09.2011 erklärte die Klägerin den "Widerruf" ihres Antrags vom 10.07.2004 und forderte die Beklagte auf, den Vertrag aufzuheben und die gezahlten Beiträge zu erstatten. Zur Begründung führte sie aus, dass sie erst am 05.09.2011 den Inhalt des Antrags habe zur Kenntnis nehmen können und festgestellt habe, dass ihre Lungenerkrankung, die dem Vermittler bekannt gewesen sei, nicht in den Antrag aufgenommen worden sei. Sie müsse nun feststellen, dass überhaupt kein Versicherungsschutz bestehe. Darüber hinaus rügte sie, dass entgegen dem Antrag eine Dynamik in den Vertrag eingeschlossen wurde. Mit Schreiben vom 06.10.2011 bestätigte die Beklagte, dass die laut Antrag nicht gewünschte Dynamik in den Vertrag aufgenommen wurde, merkte jedoch an, dass die Klägerin während des Laufs der Versicherung nicht immer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, der Erhöhung zu widersprechen. Die Beklagte erklärte sich bereit, die Dynamik rückwirkend aus dem Vertrag zu nehmen und entsprechend anteilige Prämien zu erstatten. Eine Aufhebung des Vertrags von Beginn an lehnte sie dagegen ab. Die Beklagte bot an, entweder den Vertrag beitragsfrei zu stellen oder im Falle einer Kündigung den Rückkaufswert auszuzahlen oder den Beitrag auf einen von der Klägerin zu bestimmenden Betrag zu reduzieren. Die wegen der Dynamisierung zusätzlich gezahlten Prämienanteile zahlte sie zurück.

Die Klägerin erklärte durch Anwaltsschreiben vom 25.10.2011 die Anfechtung des Versicherungsvertrags. Ein Anfechtungsgrund wurde in diesem Schreiben nicht genannt. Aus der Klageschrift ergibt sich, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt werden sollte. Die Beklagte wies die Anfechtungserklärung wie auch eine damit verbundene Zahlungsaufforderung zurück. Sie kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 25.11.2011 wegen Beitragsrückständen und kehrte weitere 297,18 € an die Klägerin aus.

Die Klägerin hat behauptet, dass die Beklagte Versicherungsleistungen wegen Verschweigens einer Vorerkrankung verweigert habe. Der Agent - ihr Bruder - habe die Lungenkrankheit trotz umfangreicher Aufklärung darüber arglistig nicht im Antragsformular vermerkt. Nachdem die Beklagte geltend gemacht hatte, dass, sofern dieser Vortrag zutreffe, von einem kollusiven Zusammenwirken der Klägerin mit dem Agenten auszugehen sei, hat die Klägerin ihren Vortrag etwas umgestellt. Sie hat darauf abgestellt, dass ihr Bruder an sich mit der Vermittlung von Bausparverträgen befasst gewesen sei und nicht über Fachkenntnisse bezüglich der Vermittlung von Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen verfügt habe. Deshalb habe er vor der Antragsaufnahme Kontakt zu dem Mitarbeiter B der Beklagten aufgenommen und verabredet, dass dieser für Rückfragen zur Verfügung stehe. Während der Antragsaufnahme habe er Herrn B angerufen, habe mitgeteilt, dass die Klägerin u.a. an Bronchitis gelitten habe, und habe gefragt, welche Eintragung vorzunehmen sei. Herr B habe geantwortet, dass der Bruder der Klägerin sich eine Eintragung der Bronchitis "nicht antun" solle, sondern stattdessen eine Schweigepflichtentbindungserklärung aufnehmen solle. Dann könne die Beklagte beim Hausarzt der Klägerin nachfragen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr wegen der unterbliebenen Eintragung der Lungenerkrankung in den Antrag keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen hätten zustehen können. Daher habe ein krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bestanden, das den Versicherungsvertrag zu einem wucherähnlichen, nach § 138 BGB nichtigen Rechtsgeschäft gemacht habe. Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten bei der Antragsaufnahme einen für sie sehr nachteiligen Vertrag geschlossen habe und ihr daher ein Anspruch aus c.i.c. auf Rückabwicklung des Vertrags zustehe.

Sie hat weiter behauptet, bei der Antragsaufnahme keine Durchschrift des Versicherungsantrags erhalten zu haben. Erst am 05.09.2011 habe ihr eine Kopie des Antrags vorgelegen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Widerspruchsfrist nach § 5 a VVG a.F. deshalb erst am 05.09.2011 in Lauf gekommen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.219,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2012 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei RA1 und RA2 in Höhe von 718,14 € freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf abgestellt, dass die Klägerin den Antrag unterschrieben und daher gewusst habe, dass die schwere Lungenerkrankung nicht angegeben worden sei. Die Klägerin und ihr Bruder hätten kollusiv zusammengewirkt. Der Widerspruch nach § 5 a VVG a.F. sei verfristet gewesen.

Wegen des Parteivorbringens im ersten Rechtszug wird ergänzend auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze und auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Widerspruch als verfristet angesehen. Weiter hat es ausgeführt, dass die Klägerin sich die unterbliebene Angabe der chronischen Bronchitis wegen kollusiven Zusammenwirkens mit ihrem Bruder selbst zurechnen lassen müsse.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Sie greift die Feststellung eines kollusiven Zusammenwirkens an und beanstandet, dass das Landgericht den beigeladenen Zeugen A nicht zum behaupteten Ablauf der Antragsaufnahme vernommen hat. Eine arglistige Täuschung will sie nunmehr darin sehen, dass Herr B ihrem Bruder eine falsche Anweisung erteilt habe, ohne dass der Klägerin klar gemacht worden sei, dass sie dadurch keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen haben werde. Schließlich hält die Klägerin daran fest, dass der Vertrag als wucherähnliches Geschäft nichtig sei, hilfsweise, dass ihr ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags aus c.i.c. zustehe.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.219,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf die Berufungsbegründung vom 07.03.2013 und die klägerischen Schriftsätze vom 13.05.2013 und vom 10.12.2013, auf die Berufungserwiderung vom 21.03.2013 und den Schriftsatz der Beklagten vom 02.05.2013 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.12.2013 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Soweit die Klägerin ihre Forderung darauf stützt, dass der Versicherungsvertrag infolge wirksamer Arglistanfechtung oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei oder nach den Grundsätzen der c.i.c. rückabzuwickeln sei, ist die Klage bereits unschlüssig. Wenn die Klägerin, wie sie behauptet, den Agenten der Beklagten vollständig über ihre Lungenerkrankung unterrichtet haben sollte, so hätte die Beklagte durch ihren Agenten als ihr "Auge und Ohr" Kenntnis von der Erkrankung gehabt. Unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin konnte sich mithin aus der unterbliebenen Eintragung der Lungenerkrankung in das Antragsformular kein Nachteil für die Klägerin ergeben. Die Klägerin konnte dann nicht über die Werthaltigkeit ihrer künftigen Versicherungsansprüche getäuscht worden sein, weil die Ansprüche werthaltig waren. Ebenso konnten Leistung und Gegenleistung aus dem Vertrag nicht in einem krassen Missverhältnis stehen und konnte daher der Vertrag nicht als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig sein, weil die Klägerin uneingeschränkt Anspruch auf bedingungsgemäße Versicherungsleistungen hatte. Deshalb konnte der abgeschlossene Vertrag auch nicht per se nachteilig für die Klägerin sein, so dass die Beklagte auch nicht aus c.i.c. zur Rückabwicklung verpflichtet sein konnte.

Auch im Übrigen besteht ein Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung restlicher, die bisherigen Rückerstattungen durch die Beklagte übersteigender Prämien nicht, weil die Klägerin diese anteiligen Prämien mit Rechtsgrund gezahlt hat. Der Versicherungsvertrag war wirksam zustande gekommen und ist erst durch die von der Beklagten erklärte Kündigung ex nunc beendet worden. Der im Schreiben der Klägerin vom 14.09.2011 erklärte Widerspruch hat den Vertrag nicht ex tunc zum Erlöschen gebracht, weil der Klägerin zum fraglichen Zeitpunkt ein Widerspruchsrecht nicht mehr zustand.

Unstreitig hat die Klägerin mit der Police auch die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Belehrung über ihr Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. erhalten. Die Widerspruchsfrist kam daher mit dem Zugang der Police und des Schreibens der Beklagten vom 09.11.2004 in Lauf. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird der Beginn der Widerspruchsfrist in § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht von dem Erhalt einer Kopie des Antrags abhängig gemacht. Zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Klägerin vom 14.09.2011 bei der Beklagten war die vierzehntägige Widerspruchsfrist daher längst abgelaufen.

Ein "ewiges Widerspruchsrecht" hat der Klägerin nicht zugestanden. Es hätte sich allenfalls dann aus europarechtlichen Vorgaben ergeben können, wenn das in § 5 a VVG a.F. geregelte sogenannte Policenmodell in Widerspruch zu diesen Vorgaben gestanden hätte. Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats verstößt das Policenmodell nicht gegen Recht der Europäischen Union. Die nationalen Bestimmungen, auf deren Grundlage vorliegend der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, nämlich § 5 a Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VVG a.F., verstoßen nicht gegen die Dritte Lebensversicherungsrichtlinie (RL 92/96 EWG v. 10.11.1992, ABl.Nr. L 360 v. 9.12.1992 S. 1-27) in der Fassung der Richtlinie 2002/83 EG vom 05.11.2002 (ABl. L 345 v. 19.12.2002, S. 1-51) oder gegen die Dritte Richtlinie Schadensversicherung (RL 92/49 EWG v. 18.06.1992, ABl. L 228 v. 11.8.1992, S. 1-23). Die beiden Richtlinien aus dem Jahr 1992 betreffen bereits nicht das Versicherungsvertragsrecht, sondern das Versicherungsaufsichtsrecht. In den Erwägungsgründen Nrn. 5 beider Richtlinien wird hervorgehoben, dass eine Harmonisierung der nationalen Rechte über eine Vereinheitlichung der Zulassungen und Aufsichtssysteme erzielt werden solle. Sowohl im Erwägungsgrund Nr. 18 der Dritten Richtlinie Schadensversicherung als auch im Erwägungsgrund Nr. 19 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung wird ausgeführt, dass die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts keine Vorbedingung für die mit beiden Richtlinien intendierte Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor sei. Nach allem hatten die Mitgliedsstaaten Vorschriften zur Durchführung der Richtlinien im Bereich des Versicherungsaufsichtsrechts zu erlassen. Die Bundesrepublik ist dieser Umsetzungsverpflichtung mit der Einfügung des § 10 a in das VAG nachgekommen. Dass diese aufsichtsrechtliche Umsetzung defizitär gewesen wäre, ist nicht erkennbar und wird, soweit ersichtlich, auch nirgends vertreten.

Ob für die Richtlinie 2002/83 EG vom 05.11.2002 etwas anderes zu gelten hat, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn angenommen würde, dass in Art. 35 und 36 der Richtlinie im Lichte der Erwägungsgründe Nrn. 35 und 52 Regelungen getroffen worden wären, die im Bereich des Versicherungsvertragsrechts und nicht des Versicherungsaufsichtsrechts umzusetzen gewesen wären, erweisen sich jedenfalls § 5 a Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 bis 3 als richtlinienkonform. Denn auf dieser Grundlage verfügt der Versicherungsnehmer - wie vorliegend auch die Klägerin - vor dem Zustandekommen des Vertrags über alle nach den Vorgaben der Richtlinie relevanten Informationen und hat er die Möglichkeit, in Kenntnis dieser Informationen dem Zustandekommen des Vertrags zu widersprechen.

Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.2013 (C-209/12) gibt dem Senat keinen Anlass, seine Auffassung zum Policenmodell zu ändern. Denn dieses Urteil befasst sich explizit nur mit der Gemeinschaftsrechtskonformität des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., nicht aber mit dem Policenmodell als solchem (EuGH, a.a.O., Rn. 20, zitiert nach juris). Auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. kommt es indessen im vorliegenden Fall nicht an.

Da ihre Berufung keinen Erfolg hat, hat die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision, beschränkt auf die sich aus § 5 a VVG a.F. ergebenden Rechtsfragen, zu, weil die Gemeinschaftsrechtskonformität des Policenmodells als solchem in Anbetracht der von der Generalanwältin in der Rechtssache C-209/12 des Gerichtshofs der Europäischen Union abgegebenen Stellungnahme umstritten erscheint und der Sache daher grundsätzliche Bedeutung zukommt.