Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.02.2014 – 2 W 5/14
ECLI:DE:OLGHE:2014:0217.2W5.14.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 5. Dezember 2013, 2-11 S 182/13, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwertbeschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05. Dezember 2013 (2-11 S 182/13) abgeändert.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.801,32 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Kläger haben vom Beklagten die Rückzahlung der bei Beginn des Mietverhältnisses gezahlten Kaution verlangt. Sie hatten im Jahr 2007 einen Kautionsbetrag in Höhe von 2.520,-- EUR an den Beklagten gezahlt. Mit ihrer am 23.11.2011 erhobenen Klage machen sie einen Gesamtbetrag von 2.602,07 EUR geltend. Davon entfallen 82,07 EUR auf Zinsen.
Der Beklagte hat in erster Instanz ausgeführt, die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weil er nicht mit Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert wurde (Seite 14 der Klageerwiderung). Im Übrigen rechnet er gegen die Klageforderung auf mit Ansprüchen auf Ersatz der Kosten von Mängel- und Schadensbeseitigung.
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht hat der Beklagte nicht mehr die Ansicht vertreten, die Klage sei abzuweisen, weil es an einer Zahlungsaufforderung der Kläger fehle. Vielmehr hat er erneut seine Gegenansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat mit Urteil vom 05.12.2013 die Berufung zurückgewiesen. In den Urteilsgründen hat es über Gegenansprüche des Beklagten in Höhe von 2.953,56 EUR, 180,75 EUR, 180,-- EUR, 802,07 EUR, 1.441,45 EUR und 595,-- EUR entschieden und sämtliche Gegenansprüche als unbegründet angesehen.
Mit Beschluss vom 05. Dezember 2013 hat das Landgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 6.227,27 EUR festgesetzt. Dabei ist das Landgericht von der Summe der geltend gemachten Gegenansprüche ausgegangen und hat davon den unstreitigen Kautionsrückzahlungsanspruch nebst Kautionszinsen in Höhe von 2.537,63 EUR abgezogen. Die Geltendmachung der Gegenansprüche hat das Landgericht als Hilfsaufrechnung angesehen, die gemäß § 45 Abs. 3 GKG den Streitwert erhöht.
Gegen diesen Beschluss hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 20.12.2013 Beschwerde eingelegt. In seinem Schriftsatz vom 10.02.2014 stellt er klar, dass die Streitwertbeschwerde namens und in Vollmacht des Beklagten und nicht im eigenen Namen eingelegt worden ist. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, es habe keine Hilfsaufrechnung vorgelegen. Die Kautionsrückforderung selbst habe nicht im Streit gestanden.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 06.01.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Zur Begründung der Nichtabhilfe hat das Landgericht ausgeführt, soweit der Beklagte die Aufrechnung mit Forderungen in die unstreitige Klageforderung (2.537,63 EUR) übersteigender Höhe geltend gemacht habe, stehe diese Aufrechnung unter der Bedingung der Erfolglosigkeit der Primäraufrechnung und werde daher nur hilfsweise im Sinne von § 45 Abs. 3 GKG geltend gemacht.
Der Beklagte meint dagegen, dass Voraussetzung für das Vorliegen einer Hilfsaufrechnung ist, dass die Hauptforderung bestritten ist. Diese sei aber gerade unstreitig gewesen. Es handele sich nicht um eine Hilfs-, sondern auf eine Hauptaufrechnung.
II.
Die Beschwerde des Beklagten ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Auch wenn die Hauptsache des Rechtsstreits nicht mehr anfechtbar ist, da das Landgericht als letzte Instanz entschieden hat, kann eine Streitwertbeschwerde gleichwohl erhoben werden. Entscheidet das Landgericht als Berufungsgericht, so ist eine Streitwertbeschwerde zum Oberlandesgericht als nächsthöheres Gericht statthaft (OLG Koblenz, MDR 2013, 742 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Wert der Klageforderung beträgt 2.602,07 EUR. Dies ist der Betrag der Kaution, den die Kläger zurückfordern zuzüglich aufgelaufener Zinsen. Zwar wird gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 GKG der Wert der Nebenforderungen bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt, wenn neben der Hauptforderung Zinsen als Nebenforderung geltend gemacht werden. Anders ist die allerdings bei Hinterlegungszinsen, da diese der hinterlegten Masse hinzuzurechnen sind (BGH MDR 1995, 196). Gleiches gilt auch für die vom Mieter beim Vermieter hinterlegte Mietkaution (LG Köln, MDR 1996, 145), da insoweit eine ähnliche Konstellation vorliegt.
Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die vom Beklagten erklärte Aufrechnung über den Betrag von 2.963,56 EUR als erstrangige Aufrechnung, über die die Kammer entschieden hat, keine Hilfsaufrechnung, sondern eine unbedingte Aufrechnung ist, die den Streitwert nicht erhöht. Bezüglich der weiteren Gegenforderungen in Höhe von 180,75 EUR, 180,-- EUR, 802,07 EUR, 1.441,45 EUR und 595,-- EUR, insgesamt also 3.199,25 EUR ist von einer hilfsweisen Aufrechnung auszugehen für den Fall, dass die Primäraufrechnung nicht zum Erlöschen der Forderung führt. Durch eine Aufrechnung, die kein Erlöschen der Klageforderung zur Folge hat, weil nach Ansicht des Gerichts die Gegenforderung nicht besteht, wird die Hauptforderung streitig, so dass die weiteren Aufrechnungen Hilfsaufrechnungen sind.
Bei bestrittener Klageforderung erfolgt die Aufrechnungserklärung ungeachtet der Anzahl der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen notwendigerweise nur hilfsweise, da von dem Beklagten zunächst eine von den weiteren Aufrechnungsforderungen unabhängige gerichtliche Entscheidung über den Bestand der Klageforderung angestrebt wird (Schneider-Herget-Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rz. 1323). Der Umfang der Werterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG entspricht damit der Summe der in rechtskräftiger Weise entschiedenen Gegenforderungen. Berücksichtigt wird also der Wert jeder Gegenforderung bis zur Höhe der nach vorheriger Aufrechnung noch verbleibenden Klageforderung (BGHZ 73, 249; OLG Düsseldorf, BauR 2010, 937; Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3, Rn. 16 „Aufrechnung“). Stellt der Beklagte mehrere Gegenforderungen zur Aufrechnung, handelt es sich nur bei der ersten um eine Hauptaufrechnung, bei den weiteren um streitwerterhöhende Hilfsaufrechnungen (Schneider-Herget, a.a.O., Rz. 1326; BGH EWiR 2000, 1043 ).
Damit errechnet sich der Gesamtstreitwert in der Berufungsinstanz wie folgt:
1.) Klageforderung
2.602,07 EUR
2.) erste Hilfsaufrechnung
180,75 EUR
3.) zweite Hilfsaufrechnung
180,00 EUR
4.) dritte Hilfsaufrechnung
802,07 EUR
5.) vierte Hilfsaufrechnung
1.441,45 EUR
6.) fünfte Hilfsaufrechnung
595,00 EUR
5.801,32 EUR .
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.