Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.03.2014 – 5 WF 36/14
ECLI:DE:OLGHE:2014:0317.5WF36.14.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Büdingen, 30. Januar 2014, 50 F 715/13, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat beim Amtsgericht gemäß § 113 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO die Überlassung der Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Antragsgegners an sich begehrt. Dies hat das Amtsgericht abgelehnt.
Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde ist – worauf der Senat bereits hingewiesen hat – nicht statthaft. Zwar setzt die Befugnis des Gerichts zur Überlassung der Verfahrenskostenhilfeunterlagen an den Gegner gemäß § 117 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO die bloße Existenz eines Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs voraus. Dieser Anspruch muss weder konkret fällig, noch muss er Gegenstand des Verfahrens sein (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, FamRZ 2012, 649 (650); Viefhues, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 77 FamFG, Rn. 10; Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 117 ZPO, Rn. 20). Doch berechtigt dies nicht zur Beschwerde, wenn das Gericht von der ihm nach § 117 Abs. 2 S. 2, HS 2 ZPO eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch macht, obwohl dessen Voraussetzungen vorliegen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, FamRZ 2012, 649 (650); Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 117 ZPO, Rn. 20).
Das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ist ein nichtstreitiges, der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes gerichtsförmiges Verfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragsteller, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, FamRZ 2012, 649 (650); Fischer, in: Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, § 127 ZPO, Rn. 16). Die Möglichkeit der Übersendung von Unterlagen an den Gegner dient lediglich dem Interesse einer erhöhten Richtigkeitsgewähr bei der Feststellung der Bedürftigkeit des Antragstellers (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FGG-Reformgesetz – FGG-RG; BT-Drucks. 16/6308, S. 325).
Sie dient dagegen nicht der Einräumung eines Anspruchs des Gegners auf Übersendung der von dem Antragsteller eingereichten Verfahrenskostenhilfeunterlagen.
Die Kostentscheidung beruht auf § 1, § 3 Abs. 2 FamGKG (Nr. 1912 KV-FamGKG), § 113 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO.