Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.03.2014 – 3 Ws 228/14, 3 Ws 229/14, 3 Ws 230/14, 3 Ws 231/14

ECLI:DE:OLGHE:2014:0318.3WS228.14.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 30. Januar 2014, 11b StVK 118/13; 11bStVK 119/13; 11b StVK 120/13; 11b StVK 139/13, Beschluss

Gründe

1

Die nicht begründete sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs.1 StPO) verworfen. Der Verurteilte tritt seit 1975 regelmäßig strafrechtlich in Erscheinung, so wurde er bereits wegen schwerster Gewalt- und Körperverletzungsdelikte zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt. Seit 1994 begeht er schwerpunktmäßig Vermögensdelikte. Er ist mehrfacher Bewährungsversager und fällt immer wieder in delinquente, dissoziale Verhaltensmuster zurück. Auffällig ist insbesondere die ausgeprägte Bestrafungs- und Belehrungsresistenz des Verurteilten. Eine irgendwie geartete selbstkritische Auseinandersetzung mit den Delikten und deren Ursachen hat bislang nicht stattgefunden. Eine nahe liegende Chance, dass sich der Verurteilte künftig straffrei führen wird, sieht der Senat daher nicht. Dem beanstandungsfreien Vollzugsverhalten und den sozialen Bindungen zu seiner Familie/Lebensgefährtin kommen, worauf die Strafvollstreckungskammer zutreffend abgestellt hat, kein besonderes prognostisches Gewicht zu. Ersteres beruht auf einer vordergründigen Anpassungsfähigkeit, ohne dass daraus auf eine tatsächliche Regelakzeptanz geschlossen werden könnte. Seine sozialen Bindungen haben ihn auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können.