Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 24.04.2014 – 6 W 118/13

ECLI:DE:OLGHE:2014:0424.6W118.13.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 15. November 2013, 2-24 O 232/13, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Antragstellers.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Nach dem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte unter Anwendung des Rechtsgedanken des § 93 ZPO dazu, dem Antragsteller die Kosten des Eilverfahrens aufzuerlegen.

3

Nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin wegen der Verwendung einer rechtswidrigen Widerrufsbelehrung und rechtswidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen abgemahnt hatte, reagierte diese, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, innerhalb der gesetzten Frist und übersandte dem Antragsteller einen Entwurf mit einer Überarbeitung der beanstandeten AGB-Passagen, kündigte die Überweisung der angeforderten Kostenpauschale für die Abmahnung an und bat für den Fall, dass die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gleichwohl noch erforderlich sein sollte, um die Übersendung eines entsprechenden Formulars. Vorsorglich bat sie in jedem Fall vor der Einleitung gerichtlicher Schritte um Rücksprache.

4

Mit diesem Schreiben hat die Antragsgegnerin keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.

5

Anlass zur Klageerhebung gibt ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 72. Aufl., § 93 Rn. 29).

6

Es kommt nicht darauf an, dass der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin um die Freigabe der überarbeiteten AGB-Passagen gebeten hatte, obwohl er hierauf gegenüber dem Antragsteller keinen Anspruch hat. Auch ist es nicht entscheidend, dass die Antragsgegnerin vom Antragsteller nicht die Übersendung einer formulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung per E-Mail als Textdokument verlangen konnte. Entscheidend ist, dass das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 7. Oktober 2013 eindeutig zum Ausdruck brachte, dass die Bereitschaft zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung bestand. Bei dieser Sachlage war der Antragsteller gehalten, sich vor Einleitung gerichtlicher Schritte nochmals mit der Antragsgegnerin in Verbindung zu setzten.

7

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.