Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.04.2014 – 3 Ws 382/14, 3 Ws 383/14, 3 Ws 384/14, 3 Ws 385/14

ECLI:DE:OLGHE:2014:0428.3WS382.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Fulda, 19. März 2014, 5 StVK 32/14, 5 StVK 72/14, 5 StVK 106/14, 5 StVK 108/14, Beschluss

Gründe

1

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.

2

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die erhöhten Anforderungen, die nach mehrfachem und hochfrequentem Bewährungsbruch an die Kriminalprognose zu stellen sind (vgl. die st. Rspr. des Senats, z.B. 24.11.2011 – 3 Ws 795/11; KG, NStZ-RR 2006, 354; Beschl. v. 15.03.2006 – 5 Ws 104/06 – juris), sind vorliegend nicht erfüllt.

3

Die Einschätzung des psychologischen Dienstes der Anstalt, es habe vor Beginn des WERT-Trainings bereits ein „nur moderates Rückfallrisiko bestanden“, vermag der Senat nicht zu teilen. Der Verurteilte ist vor Beginn des Vollzugs seit 20 Jahren fortlaufend strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei das Schwergewicht auf Betrugsstraftaten lag. Eine bereits in der Vergangenheit erfolgte Strafvollstreckung mit Reststrafenaussetzung hat ihn von weiteren Straftaten nicht abhalten können. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 30.08.2004 (BZR Nr. 17) wurde durch Beschluss vom 24.01.2005 zur Bewährung ausgesetzt. Nur ca. 2 Monate später hat der Verurteilte die Tat verübt, die vom Amtsgericht Schweinfurt mit Urteil vom 17.07.2006 geahndet wurde. In der Folgezeit hat er sich durch dennoch erfolgte weitere Strafaussetzungen zur Bewährung und die zusätzliche Warnwirkung von Verlängerungen der Bewährungszeiten (gem. § 56f II StGB, d.h. anstelle des an sich gebotenen Widerrufs) nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Die durch Urteil des Amtsgerichts Hünfeld vom 19.01.2011 geahndete Tatserie hat er vielmehr unter dreifacher Bewährung stehend, nur ca. 6 Monate nach dem letzten ihm nochmals Bewährung zubilligenden Urteil des Amtsgericht Fulda vom 20.10.2009 und nur 1 ½ Monate nach der am 07.03.2010 erfolgten zweifachen Verlängerung von Bewährungszeiten begangen. Angesichts dieses Verhaltens kann nur von einem verfestigten delinquenten Verhaltensmuster ausgegangene werden, was der Senat auch in seinem Beschluss vom 03.12.2012, mit dem er die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die erfolgten Bewährungswiderrufe verworfen hat, zum Ausdruck brachte. In einem solchem Falle ist indes die Rückfallgefahr eher hoch.

4

Der Verurteilte hat sich zwar im neuerlichen Behandlungsvollzug beanstandungsfrei geführt, als Hausarbeiter eine Vertrauensstellung ausgefüllt, ordentliches Arbeitsverhalten gezeigt und Ausgänge und Urlaube beanstandungsfrei bewältigt. Auch zusammen mit dem erfolgreich absolvierten WERT-Training und der geordneten Entlassungssituation – er kann zu seiner Familie zurückkehren und verfügt über eine Stelle als X – vermögen diese Umstände die aus dem äußerst negativen Vorleben und dem daraus ersichtlichen Eingeschliffensein des straffälligen Verhaltens begründeten Zweifel an dem Bestehen einer günstigen Kriminalprognose nicht zu beseitigen. Das Vorhandensein von Wohnung und Arbeit und die Einbindung des Verurteilten in seine Familie haben ihn auch in der Vergangenheit von Straftaten nicht abhalten können. Der psychologische Dienst hat nach Absolvierung des WERT-Training durch den Verurteilten zwar einen gewissen Behandlungserfolg, namentliche eine Zunahme der Introspektionsfähigkeit attestiert, dann aber ausgeführt, dessen Nachhaltigkeit könne nicht beurteilt werden. Auch in dieser Einschätzung werden mithin die aufgezeigten Zweifel an der günstigen Legalprognose deutlich. Diese müssen aber zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004, 384 ; OLG Hamm NStZ-RR 2005, 144; KG, Beschl. v. 17.02.2009 – (4) 1 Ss 547/08 (17(09) – juris mwN).