Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.04.2014 – 3 Ws 386/14

ECLI:DE:OLGHE:2014:0429.3WS386.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 19. März 2014, 2 StVK-Vollz 23+24/14, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 2. Strafvollstreckungskammer  - vom 19. März 2014 wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 118 Abs. 3 StVollzG weder durch einen Rechtsanwalt noch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt und begründet worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).

Der Gegenstandswert wird auf unter 500,-- € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 1 GKG).