Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.04.2014 – 7 UF 2/14

ECLI:DE:OLGHE:2014:0429.7UF2.14.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Marburg, 27. November 2013, 72 F 1150/12 UK, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marburg – Familiengericht – vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.036,00 EUR festgesetzt.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin dazu in der Lage ist, den Mindestkindesunterhalt für die Antragsteller aufzubringen.

2

Die am … 1968 geborene Antragsgegnerin war mit dem Vater der Antragsteller verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 14. Mai 2009 geschieden. Aus der Ehe sind sechs Kinder hervorgegangen. Die älteste Tochter A war bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens bereits volljährig. Die Tochter B lebt seit August 2010 bei der Antragsgegnerin; sie besucht seit dem Jahr 2011 die Grundschule, in der sie ganztägig betreut wird. Die Antragsteller lebten spätestens seit Anfang des Jahres 2009 im Haushalt ihres Vaters. C, der am ... Dezember 2013 volljährig geworden ist und noch die Schule besucht, ist am ... Februar 2014 zur Antragsgegnerin gezogen; er lebt jetzt in einer eigenen Wohnung. Die Tochter X hält sich seit dem ... April 2014 bei der Antragsgegnerin auf. Durch Beschluss des Amtsgerichts Marburg – Familiengericht - vom 15. April 2014 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht für X im Wege der einstweiligen Anordnung auf die Antragsgegnerin übertragen; hiergegen hat der Vater der Antragsteller Rechtsmittel eingelegt.

3

Die Antragsgegnerin hat am ... Oktober 2010 D geheiratet, der als freiberuflicher … und als … tätig ist. Am ... Mai 2012 wurde deren Tochter E geboren. Vom Tag der Geburt an bis zum 30. Mai 2013 bezog die Antragsgegnerin Elterngeld in Höhe von 607,96 EUR pro Monat.

4

Die Antragsgegnerin hat ein Studium der ... nach dem Vordiplom abgebrochen. Anschließend hat sie eine Ausbildung zur Steuerfachgehilfin erfolgreich abgeschlossen. Sie war dann zunächst bei einem Steuerberater angestellt und später bis zum Februar 2007 als Verwaltungsleiterin in einer … tätig. Im Jahr 1999 gründete sie ein Kleinbuchhaltungsbüro, in dem sie von zuhause aus bis zu drei Mandanten betreute. Im Oktober 2008 trat sie eine Stelle bei der … in Stadt1 an. Dort erzielte sie ein monatliches Bruttoeinkommen von 6.000,00 EUR und konnte ein Dienstfahrzeug nutzen. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 30. September 2009. Anschließend war die Antragsgegnerin einige Monate lang erwerbslos, bis sie im April 2010 von ihrem nunmehrigen Ehemann eingestellt wurde. In dessen Unternehmen war sie mit der Bearbeitung steuerlicher Angelegenheiten, mit der Buchhaltung und mit Sekretariatsarbeiten befasst und erzielte bei einem Beschäftigungsumfang von fünfzehn Wochenstunden ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.500,00 EUR. Um weitergehende Aufgaben übernehmen zu können, absolvierte sie eine Zusatzausbildung als Systemischer Coach. Ihre Tätigkeit beendete sie wegen der Geburt der Tochter E. Seither befindet sie sich in Elternzeit. Ihre Stelle im Unternehmen ihres Ehemanns wurde mit einer anderen Mitarbeiterin besetzt. Die Antragsgegnerin wird bei Ausfall dieser Mitarbeiterin aushilfsweise tätig und erhält hierfür ein monatliches Einkommen in Höhe von 180,00 EUR.

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Zwischen den Beteiligten herrscht schon seit geraumer Zeit Streit darüber, ob und in welcher Höhe die Antragsgegnerin zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Antragsteller verpflichtet ist. In einem vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (72 F 968/12 EAUK Amtsgericht Marburg) schlossen die Beteiligten am 7. November 2012 zur vorläufigen Beilegung des Streits einen Vergleich, nach dem die Antragsgegnerin bis zu einer endgültigen Regelung monatlich insgesamt 608,00 EUR Kindesunterhalt zu zahlen hat. Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin seither nachgekommen.

6

Von Oktober 2012 bis Januar 2013 und ab August 2013 haben die Antragsteller ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch von dem Landkreis … - Kreisjobcenter - erhalten. Durch Vereinbarung vom 25. November 2013 hat die Behörde die auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüche auf die Antragsteller zurückübertragen.

7

In erster Instanz haben die Antragsteller zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung des jeweiligen Mindestkindesunterhalts abzüglich des jeweils hälftigen Kindergelds zu verpflichten. Hilfsweise haben sie verlangt, dass die Antragsgegnerin unter Vorlage entsprechender Belege Auskunft über die von ihr und ihrem Ehemann D erzielten Einkünfte erteilen soll.

8

Demgegenüber hat sich die Antragsgegnerin auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Ihre gegenwärtige Aushilfstätigkeit hält sie bereits für überobligationsmäßig, da sie die Kinder B und E betreuen müsse. Da ihr Ehemann häufig Geschäftsreisen unternehmen müsse, könne er sich an der Kinderbetreuung nicht beteiligen. Das Einkommen ihres Ehemanns belaufe sich nach Abzug aller Verbindlichkeiten auf 2.300,00 EUR.

9

In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht vom 6. November 2013 hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr eine schriftsätzliche Stellungnahme zu dem im Termin überreichten Schriftsatz der Antragsteller vom 30. Oktober 2013 und zu dem nunmehr auf den Ehemann der Antragsgegnerin erweiterten hilfsweisen Auskunftsantrag nachzulassen. Dies hat das Familiengericht durch Beschluss vom 6. November 2013 abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 12. November 2013 hat die Antragsgegnerin gleichwohl weiteren Vortrag zu den Einkünften ihres Ehemanns gehalten.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss (Bd. I Bl. 136 ff. d. A.) Bezug genommen.

11

Mit Beschluss vom 27. November 2013 hat das Familiengericht die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, an die Antragsteller ab Januar 2013 den jeweiligen Kindesmindestunterhalt abzüglich des jeweils hälftigen Kindergelds, in Bezug auf C ab Dezember 2013 abzüglich des vollen Kindergelds, zu zahlen. Hieraus ergeben sich folgende monatliche Zahlbeträge: Für C 334,00 EUR und ab Dezember 2013 304,00 EUR, für F 334,00 EUR, für X 331,00 EUR und für G 256,50 EUR, insgesamt also 1.255,50 EUR bzw. 1.225,50 EUR ab Dezember 2013. Weiterhin hat das Familiengericht festgestellt, dass diese Entscheidung ab dem 1. Januar 2013 an die Stelle des am 7. November 2012 geschlossenen Vergleichs trete. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin habe ihre mangelnde Leistungsfähigkeit nicht dargetan. Insbesondere habe sie Einkünfte und Verbindlichkeiten ihres Ehemanns D nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Auch die Angaben in dem nachgereichten Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. November 2013 entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Deshalb sei, dem Vorbringen der Antragsteller entsprechend, davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin, deren Selbstbedarf im Rahmen des Familienunterhalts gedeckt sei, den Mindestkindesunterhalt aus ihrem eigenen Erwerbseinkommen und dem von ihrem Ehemann zu zahlenden Taschengeld aufbringen könne.

12

Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 2. Dezember 2013 zugestellten Beschluss am 20. Dezember 2013 Beschwerde beim Familiengericht eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 17. Februar 2014 gegenüber dem Beschwerdegericht begründet. Sie rügt, dass ihr das Familiengericht den beantragten Schriftsatznachlass nicht gewährt hat. Dies habe unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit insbesondere deshalb geschehen müssen, weil das Familiengericht den Antragstellern kurz vor dem anberaumten Verkündungstermin die Vorlage der Rückübertragungsvereinbarung ermöglicht habe. Darüber hinaus habe der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin keine Kenntnis davon erlangt, dass das Familiengericht in der Ladungsverfügung vom 27. August 2013 Bedenken gegen die ausreichende Darlegung der Einkommensverhältnisse Ds geäußert hatte. Insoweit habe sie jedoch spätestens mit Schriftsatz vom 12. November 2013 detailliert Auskunft erteilt. Daraus ergebe sich, dass sie nicht einmal die mit Vergleich vom 7. November 2012 festgelegten Beträge zahlen könne. Insoweit habe im Übrigen kein Rechtsschutzbedürfnis für eine nochmalige Titulierung der Unterhaltsansprüche bestanden.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Marburg – Familiengericht – vom 27. November 2013 abzuändern und die Anträge der Antragsteller abzuweisen.

14

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

15

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Insbesondere halten sie an ihrer Auffassung fest, die Antragsgegnerin sei ausreichend leistungsfähig. Dass der Ehemann der Antragsgegnerin über außergewöhnlich hohe Einkünfte verfüge, ergebe sich aus dem Lebensstandard der Familie. Die Antragsgegnerin gehe mittlerweile einer Halbtagsbeschäftigung nach. Die Betreuung der jüngsten Tochter übernehme dann eine angestellte Kinderfrau. Angesichts der beruflichen Qualifikation der Antragsgegnerin und unter Berücksichtigung ihrer früheren Einkünfte könne sie schon durch eine Teilzeitbeschäftigung den Mindestkindesunterhalt sicherstellen.

16

Mit Schreiben vom 23. April 2014, eingegangen am 28. April 2014, hat der Antragsteller zu 1 persönlich erklärt, dass er die „Klage“ gegen die Antragsgegnerin zurücknehmen wolle. Eine entsprechende Erklärung hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller nicht abgegeben.

17

II.

Die Beschwerde ist statthaft (§§ 58 Abs. 1, 111 Nr. 8, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 113 Abs. 1, 112 Nr. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG).

18

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg. Dies gilt auch in Bezug auf den Antragsteller zu 1, obwohl er mit Schreiben vom 23. April 2014 seinen auf Unterhaltszahlung gerichteten Antrag zurückgenommen hat. Da die Antragsrücknahme dem Anwaltszwang gemäß § 114 Abs. 1 FamFG unterliegt (vgl. MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 269 Rdn. 20), war die – ausschließlich - vom Antragsteller zu 1 persönlich abgegebene Erklärung mangels Postulationsfähigkeit unwirksam.

19

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Antragsgegnerin ohne Erfolg, dass ihr das Familiengericht keinen Schriftsatznachlass gewährt hat.

20

Da das Familiengericht das Vorbringen im Schriftsatz der Antragsteller vom 30. Oktober 2013 bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat und nach der vom Familiengericht vertretenen Rechtsauffassung über den lediglich hilfsweise gestellten Auskunftsantrag nicht zu entscheiden war, musste es der Antragsgegnerin insoweit auch keine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme einräumen. In Bezug auf den im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 6. November 2013 gestellten Zahlungsantrag hat die Antragsgegnerin keinen Schriftsatznachlass beantragt. Einen Zahlungsantrag hatten die Antragsteller im Übrigen im Rahmen des ursprünglich anhängig gemachten Stufenantrags von Anfang an angekündigt, wobei offenkundig war, dass sie jedenfalls den Mindestkindesunterhalt verlangen würden. Es ist daher nicht ersichtlich, warum und in welcher Hinsicht es der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen sein soll, sich im Verhandlungstermin vom 6.November 2013 zu den umgestellten Anträgen zu äußern. Ob das Familiengericht der Antragsgegnerin hätte Gelegenheit geben müssen, sich zu der unmittelbar vor dem Verkündungstermin vorgelegten Rückübertragungsvereinbarung zu äußern, bedarf keiner näheren Erörterung. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerde nämlich nicht geltend gemacht, dass sie insoweit entscheidungserheblichen Vortrag gehalten hätte.

21

2. Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin Anspruch auf Zahlung des Mindestkindesunterhalts gemäß §§ 1601, 1612a BGB.

22

Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

23

Beschränkt ein minderjähriges Kind seinen Anspruch gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil – wie hier - auf den Mindestunterhalt, dann braucht es weder zur Höhe seines Bedarfs vorzutragen noch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen darzulegen. Vielmehr obliegt es dem Unterhaltsschuldner – hier der Antragsgegnerin - darzulegen und zu beweisen, dass er den Mindestunterhalt mangels Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) nicht oder nicht in vollem Umfang aufbringen kann (MünchKomm-BGB/Born, 6. Aufl., § 1603 Rdn. 119; Luthin/Koch/Schürmann, Handbuch des Unterhaltsrechts, 11. Aufl., Rdn. 4120 m. w. Nachw.). Derartiges ergibt sich aus dem Sachvortrag der Antragsgegnerin nicht.

24

Insoweit ist zunächst einmal davon auszugehen, dass der notwendige Selbstbehalt der Antragsgegnerin durch den ihr gegenüber ihrem neuen Ehemann zustehenden Anspruch auf Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB) abgedeckt ist. Dem entsprechenden Vorbringen der Antragsteller ist die Antragsgegnerin nämlich nicht konkret entgegengetreten (vgl. MünchKomm-BGB/Born, § 1603 Rdn. 120). Die Antragsgegnerin muss deshalb sämtliche Einkünfte, die sie tatsächlich erzielt und die sie zumutbarerweise erzielen kann, zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche der Antragsteller einsetzen.

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Unstreitig hat die Antragsgegnerin bis zum Monat Mai 2013 Elterngeld in Höhe von rund 608,00 EUR pro Monat bezogen. Hierbei handelt es sich im Verhältnis zu minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern um unterhaltsrelevantes Einkommen (BGH, NJW 2006, 2404, 2405 ; BeckOK-BGB/Reinken, § 1603 Rdn. 26j). Diesen Betrag hat die Antragsgegnerin aufgrund des Vergleichs vom 7. November 2012 auch unstreitig gezahlt. Zu einer Erwerbstätigkeit war die Antragsgegnerin während des Elterngeldbezugs nicht verpflichtet (vgl. BGH, NJW 2006, 2404, 2407 ; Wendl/Dose/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2 Rdn. 281). Die Antragsgegnerin musste jedoch das Taschengeld, das sie von ihrem neuen Ehemann verlangen konnte, zur Bestreitung des Kindesunterhalts verwenden (Wendl/Dose/Klinkhammer, § 2 Rdn. 275; BeckOK-BGB/Reinken, § 1603 Rdn. 26j). Auch insoweit hätte die Antragsgegnerin darlegen und beweisen müssen, dass das von ihr zu beanspruchende Taschengeld zusammen mit dem Elterngeld zur Deckung des Mindestkindesunterhalts nicht ausreichte. Hierzu hätte sie die Einkommensverhältnisse ihres neuen Ehemanns als Bemessungsgrundlage für den Taschengeldanspruch im Einzelnen konkret darlegen müssen. Dies hat sie jedoch auch mit ihrem in erster Instanz nachgereichten Schriftsatz vom 12. November 2013 nicht getan. Insbesondere genügte es nicht, den „Gewinn nach Abzug von Steuern“ mitzuteilen. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, sämtliche Einnahmen und Ausgaben so darzulegen, dass die nur steuerlich beachtlichen Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich erheblichen Aufwendungen abgegrenzt werden können. Dies hat die Antragsgegnerin nicht getan. Sie hat nicht einmal Angaben zu sämtlichen Einkommensarten gemacht. Auf der Grundlage ihres Vorbringens lässt sich auch nicht beurteilen, ob und inwieweit die angeblichen Unterhaltsleistungen des neuen Ehemanns gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und seiner Töchter aus früherer Ehe aufgrund entsprechender rechtlicher Verpflichtung oder freiwillig erbracht werden. Die Antragsgegnerin hat für ihr von den Antragstellern bestrittenes Vorbringen auch keinen Beweis angetreten; sie hat nicht einmal irgendwelche Belege vorgelegt. Das Familiengericht ist deshalb völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin ihre mangelnde Leistungsfähigkeit nicht ausreichend dargelegt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen in den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses macht sich der Senat in vollem Umfang zu Eigen. Insoweit kann sich die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie keine Kenntnis von den gegen eine ausreichende Darlegung der Einkommensverhältnisse Ds bestehenden Bedenken gehabt habe, weil der dahingehende Hinweis in der Ladungsverfügung vom 27. August 2013 ihrem Verfahrensbevollmächtigten nicht zugegangen sei. Welche Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung der Einkommensverhältnisse zu stellen sind, ist der Antragsgegnerin jedenfalls durch die entsprechenden Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses verdeutlicht worden. Dies hat sie indes nicht zum Anlass genommen, in der Beschwerdeinstanz weitergehenden Vortrag zu halten. Soweit sich die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf das Zeugnis ihres Ehemanns D berufen hat, bedurfte es keiner Beweiserhebung, weil es, wie gesagt, bereits an einer ordnungsgemäßen Darlegung der Einkommensverhältnisse fehlt.

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Nach Beendigung des Elterngeldbezugs, also ab dem Monat Juni 2013, war die Antragsgegnerin gehalten, den Mindestkindesunterhalt der Antragsteller, soweit ihr Taschengeld nicht ausreichen sollte, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Auch wenn es wegen der Höhe der von D erzielten Einkünfte hinzunehmen sein sollte, dass die Antragsgegnerin in ihrer neuen Ehe die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung übernahm, ändert dies grundsätzlich nichts an ihrer Barunterhaltspflicht gegenüber den Antragstellern. Vielmehr folgt aus dem Gleichrang der Kinder aus der alten und der neuen Ehe, dass der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt sämtlicher Kinder einsetzen muss. Er ist deshalb gehalten, trotz der notwendigen Kinderbetreuung in der neuen Ehe seinen Beitrag zum Familienunterhalt auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und wenigstens eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um zum Unterhalt der Kinder aus der früheren Ehe beizutragen. Der neue Ehegatte hat die Erfüllung dieser Obliegenheit nach dem Rechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB zu ermöglichen, zumal bei der Aufgabenverteilung in der neuen Ehe die beiderseits bekannte Unterhaltslast gegenüber den Kindern aus der früheren Ehe berücksichtigt werden muss. Der Umfang der Erwerbstätigkeit hängt davon ab, in welchem Maße der Unterhaltspflichtige nach den individuellen Verhältnissen in der neuen Ehe zu einer solchen Tätigkeit in der Lage ist. Dabei sind neben dem Alter der von ihm betreuten Kinder auch die berufliche Inanspruchnahme seines neuen Ehegatten und sonstige Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Ist der neue Ehegatte beruflich derart belastet, dass er den barunterhaltspflichtigen Ehegatten nicht persönlich entlasten kann oder will, ist stets zu prüfen, ob er seiner Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die weiteren Unterhaltspflichten seines Ehegatten nicht auf andere Weise genügen kann. Das kann auch durch die Finanzierung einer Hilfe für die Haushaltsführung und Kindesbetreuung geschehen (Wendl/Dose/Klinkhammer, § 2 Rdn. 283). Unterlässt der Unterhaltspflichtige eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit, so ist ihm ein fiktives Einkommen zuzurechnen (Wendl/Dose/Klinkhammer, § 2 Rdn. 289).

27

Es steht außer Zweifel, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Berufsausbildung und unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Berufstätigkeit in der Lage wäre, ein zur Deckung des Mindestkindesunterhalts ausreichendes Einkommen bereits durch eine Teilzeitbeschäftigung zu erwirtschaften. Vor der Geburt ihrer Tochter E hat sie bei einem Beschäftigungsumfang von fünfzehn Wochenstunden ein Monatseinkommen von 1.500,00 EUR brutto bzw. rund 1.100,00 EUR netto erzielt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie ab dem Monat Juni 2013 ein Einkommen in dieser Größenordnung hätte erzielen können, wenn sie eine Erwerbstätigkeit im vormaligen Umfang aufgenommen hätte. Dies hätte auch ohne Vernachlässigung ihrer Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern B und E geschehen können. B wird in der von ihr besuchten Grundschule ganztägig betreut. In Bezug auf E muss deren Vater D die Antragsgegnerin durch die teilweise Übernahme von Betreuungsleistungen oder durch die Finanzierung einer Hilfskraft entlasten. Der Antragsgegnerin ist daher fiktiv ein Erwerbseinkommen zuzurechnen, das allein oder jedenfalls zusammen mit dem von ihr zu beanspruchenden Taschengeld ausreicht, um den Mindestkindesunterhalt der Antragsteller zu decken.

28

Sollte die Tochter X zukünftig im Haushalt der Antragsgegnerin leben, wird ihr die Antragsgegnerin Naturalunterhalt anstelle des bislang geschuldeten Barunterhalts zu leisten haben. Ein dauerhafter Wechsel Xs in den mütterlichen Haushalt steht gegenwärtig allerdings noch nicht fest. Zwar ist der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für X im Wege einstweiliger Anordnung übertragen worden. Hiergegen hat der Vater der Antragsteller allerdings Beschwerde eingelegt, so dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten bleibt.

29

Da die vom Familiengericht getroffene Unterhaltsregelung nach dem Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung ab dem 1. Januar 2013 an die Stelle des am 7. November 2012 geschlossenen Vergleichs tritt, durch den nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsteller nur eine vorläufige Regelung getroffen werden sollte, sind die von der Antragsgegnerin seit dem 1. Januar 2013 aufgrund des Vergleichs geleisteten Unterhaltszahlungen auf ihre Verpflichtungen aus dem angefochtenen Beschluss vom 27. November 2013 anzurechnen.

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3. Aufgrund der mit dem Kreisjobcenter ... am 25.November 2013 getroffenen Vereinbarung können die Antragsteller auch diejenigen Unterhaltsansprüche, die zunächst auf den Sozialleistungsträger übergangen waren, dann jedoch von diesem zurückabgetreten worden sind, im eigenen Namen geltend machen. Dabei können sie auch Zahlung an sich selbst verlangen. Hiervon geht die Regelung unter Nr. 4 der genannten Vereinbarung ausdrücklich aus.

31

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1, 243 Satz 1 FamFG, 97 ZPO. Die Antragsgegnerin muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.

32

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).

33

Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 51 Abs. 1 FamGKG.

34

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, weil ihre Beschwerde aus den dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).