Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.05.2014 – 11 U 88/13
ECLI:DE:OLGHE:2014:0502.11U88.13.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 26. Juli 2013, 2-4 O 107/13, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 26.7.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat auf der Grundlage der vorgenommenen Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen A, B und C sowie der informatorischen Anhörung des Beklagten den für eine Haftung des Beklagten notwendigen Verschuldensnachweis nicht als erbracht angesehen.
Gegen das am 30.07.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23.8.2013 Berufung eingelegt. Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe übersehen, dass der Beklagte mit erheblicher Wucht auf den Zeugen A aufgefahren sei. Dies ergebe sich daraus, dass ein leichtes Auffahren den Sturz eines ca. 1,90 m großen und ca. 90 Kilo schweren Mannes nicht habe bewirken können. Der Beklagte habe auch gegen § 24 Abs. 2 StVO verstoßen. Die anderslautenden Bekundungen des Beklagten seien als Schutzbehauptungen einzustufen, denn es sei anzunehmen, dass der Unfall dadurch entstanden sei, dass der Beklagte sich an dem Zeugen A habe vorbeidrängeln wollen. Jedenfalls die Gesamtschau der Indizien ergebe eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Beklagten, insofern habe das Landgericht die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung überspannt. In der Replik auf die Berufungserwiderung bestreitet der Kläger des Weiteren, dass der Rollstuhl des Beklagten tatsächlich keine höhere Geschwindigkeit als 6 km/h fahren könne.
Der Kläger beantragt nach Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 25.2.2014,
den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 26.7.2013 zu verurteilen,
1. an das klagende Land 13.844,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land allen Schaden zu ersetzen, der aufgrund der Verletzung des Herrn A aus dem Unfall am ...1.2012 entstanden ist oder noch entsteht, soweit diese Ansprüche auf das Land Hessen übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Erweiterung des Zahlungsantrags in der Berufungsinstanz ist gem. § 533 ZPO ebenfalls zulässig. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage mangels Nachweises eines für die Haftung des Beklagten nach §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 229 StGB notwendigen Verschuldens abgewiesen.
Von der Berufung nicht angegriffen wird die Annahme des Landgerichts, dass eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Beklagten aus § 7 StVG im Hinblick auf § 8 Nr. 1 StVG ausscheidet. Daher trägt auch nicht die Auffassung der Berufung, zu Lasten des Beklagten müsse die deutlich höhere Betriebsgefahr seines Krankenfahrstuhls Berücksichtigung finden. Die Anrechnung einer Betriebsgefahr liefe der gesetzlichen Regelung in § 8 Nr. 1 StVG zuwider, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 StVG bei solchen Fahrzeugen ausschließt, die – wie hier – nicht mehr als 20 Km/h fahren können und damit gerade keine Mithaftung in Höhe der Betriebsgefahr vorsieht.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht eine danach verbleibende Haftung des Beklagten aus allgemeinem Deliktsrecht gemäß §§ 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 229 StGB verneint.
Ohne Erfolg rügt die Berufung, dass das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen vermochte, dass der Beklagte beim Befahren der Fußgängerzone ... die gebotenen Sorgfaltspflichten schuldhaft nicht eingehalten und hierdurch den Sturz des Zeugen A verursacht hat. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass die Einlassung des Beklagten, der Zeuge A habe trotz mehrfacher Warnrufe einen Sprung vor den Rollstuhl des Beklagten gemacht, auch angesichts des Laufziels des Zeugen A Zweifel hervorruft. Eine in der Gesamtbetrachtung fehlerhafte Tatsachenfeststellung und -würdigung durch das erstinstanzliche Gericht ist jedoch nicht ersichtlich.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem klagenden Land, auch wenn es Ansprüche nur aus übergegangenem Recht verfolgt - wie dem Verletzten selbst - die volle Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden des Schädigers obliegt, es also den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO unterliegt. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert dabei keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, aber einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urteil vom 08. Juli 2008 – VI ZR 274/07–, juris). Mit einer solchen Gewissheit kann eine schuldhafte Verursachung des streitgegenständlichen Unfallgeschehens durch den Beklagten auch unter Berücksichtigung sämtlicher Indizien nicht festgestellt werden.
Zunächst hat sich eine Gewissheit dafür, dass der Beklagte mit seinem Krankenfahrstuhl seitlich zu dicht an den Zeugen A herangefahren ist oder dessen Laufrichtung gekreuzt und ihn dadurch behindert hat, nach den Aussagen der vor dem Landgericht vernommenen Zeugen nicht ergeben. Zwar geht aus den Bekundungen des Zeugen B hervor, dass der Beklagte den Zeugen A „umgefahren“ habe. Da der Zeuge indes einräumte, er sei erst auf das Geschehen aufmerksam geworden, als der Zeuge A vor ihm umfiel, hat er naturgemäß zu dem vorausgegangenen Unfallhergang, insbesondere die eingehaltene Fahrtrichtung des Beklagten, auch keine eigenen Wahrnehmungen getroffen.
Soweit das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine überhöhte oder unangepasste Geschwindigkeit auf Seiten des Beklagten zu dem Unfallgeschehen geführt hat, lässt sich hierin kein Fehler erkennen.
Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die von dem klagenden Land benannten Zeugen A und B keine unmittelbaren Angaben zu dem Hergang des Unfalls machen konnten. Die Aussagen beider Zeugen zu dem Fahrverhalten des Beklagten vor dem Sturz des Zeugen A, insbesondere zu der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit, blieben unergiebig. Aus dem Bekunden der Zeugen geht hervor, dass keiner von ihnen den Beklagten vor dem Unfallereignis selbst bemerkt hatte.
Dabei war der Aussage des Zeugen B zu dem Verhalten des Beklagten nach der Kollision, insbesondere der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit kein durchschlagender Beweiswert beizumessen. Ein verlässliches Indiz für die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Kollision mit dem Zeugen A lässt sich aus den Angaben des Zeugen B nicht herleiten. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen hat, mit seinem Rollstuhl bauartbedingt nicht schneller als 6 km/h fahren zu können. Insoweit erfolgt das Bestreiten des klagenden Landes in seiner Replik in der Berufungsinstanz verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO). Damit hätte der Beklagte aber selbst bei Ausschöpfung der ihm technisch möglichen Höchstgeschwindigkeit noch die ihm nach § 24 Abs. 2 StVO am Unfallort vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit eingehalten, welche als Fußgängerdurchschnittstempo bei 4 bis 7 Km/h liegt [so OLG Düsseldorf NZV 1993, 158 – Rn. 13; OLG Karlsruhe NZV 2004, 321 – Rn. 11; vgl. auch OLG Brandenburg DAR 2005, 570– Rn. 8: bis zu 7 Km/h]. Ein Verstoß des Beklagten gegen § 24 Abs. 2 StVO, wie von der Berufung geltend gemacht, ist mithin ausgeschlossen. Etwas anderes geht auch nicht aus den Aussagen der Zeugen im Strafverfahren hervor.
Soweit die Berufung für die überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Beklagten die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, ist diesem Beweisantrag nicht nachzugehen. Wie oben dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beklagte mit seinem Krankenfahrstuhl maximal 6 km/h und damit Schrittgeschwindigkeit fahren konnte. Dazu, ob in der konkreten Situation, etwa aufgrund des am Unfallort vorherrschenden Fußgängerverkehrs, eine geringere Fahrgeschwindigkeit angezeigt gewesen wäre, kann der Sachverständige keine Feststellungen treffen.
Auch aus den Angaben des Beklagten selbst im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht folgt nicht mit Gewissheit, dass er mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist und unter Nichteinhaltung des angemessenen Abstands an dem Zeugen A „vorbeidrängeln“ wollte. Hier hatte der Beklagte nämlich ausgeführt, von seinem ursprünglichen Vorhaben, den Zeugen A zu überholen, im Hinblick auf den zum Unfallzeitpunkt herrschenden regen Publikumsverkehr .... wieder Abstand genommen zu haben. Gegenteiliges lässt sich anhand des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht feststellen. Eine andere Würdigung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte mehrmals vor dem Sturz des Zeugen A gerufen haben will „Vorsicht bitte“. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine bloße Schutzbehauptung des Beklagten handelte, zumal der Zeuge A erklärte, keine Warnrufe u. ä. wahrgenommen zu haben. Jedenfalls kann es sich hierbei aber auch um eine allgemeine Warnung aufgrund des vom Beklagten geschilderten hohen Publikumsverkehrs gehandelt haben, der aus seiner Sicht keine konkrete Kollisionsgefahr mit dem Zeugen A vorausgegangen sein muss, die sein weiteres Fahrverhalten als schuldhaft erscheinen ließe.
Auch aus den weiteren von der Berufung aufgezeigten Indizien lässt sich ein Verschulden des Beklagten nicht zwingend herleiten.
Soweit die Berufung rügt, dass das Landgericht die Wucht des Aufprall übersehen habe, mit welcher der Beklagte auf den Zeugen A aufgefahren sei, steht dem entgegen, dass der Zeuge A nach seiner Aussage bewusst keinen Anstoß des Krankenfahrstuhls wahrgenommen hat. Dass der Zeuge zu Boden stürzte, ist auch ohne größere äußere Krafteinwirkung durch den Krankenfahrstuhl denkbar, wenn er etwa – wie von dem Beklagten geschildert – an dessen Fußraste oder einem anderen Teil des Krankenfahrstuhls hängengeblieben ist. Es liegt nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Fußgänger von der Größe und Gewicht des Zeugen unvermittelt zu Fall kommt, weil er für ihn überraschend mit seinem Fuß in einer für ihn ungünstigen Hebelwirkung an einem Krankenfahrstuhl hängenbleibt. Ein solcher Hergang würde auch ohne Weiteres erklären, dass der Zeuge A keine Schutzreaktion gezeigt hat, zumal er seinen eigenen Angaben zufolge den Beklagten zuvor gar nicht bemerkt hatte.
Etwas anders folgt auch nicht zwingend aus den Verletzungen, die der Zeuge A bei dem Sturz erlitten hat (traumatische Schulterluxation rechts mit Fraktur der Cavitas glenoidale – Bankart-Fraktur - sowie Thoraxprellung rechts). Diese sind nicht nur erklärbar, wenn der Zeuge mit großer Gewalt zu Fall gebracht wurde, wie von ihm gemutmaßt, sondern auch dann, wenn der Zeuge „unglücklich“ auf seine rechte Schulter gefallen ist.
Nach alldem ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, festzustellen, dass der Beklagte mit unangepasster Geschwindigkeit und ohne die gebotene Vorsicht gefahren ist und aus diesen Gründen den Zeugen A erfasst und zu Boden gerissen hat. Zwar mag der vom Kläger angenommene Unfallhergang denkbar sein. Ebenso vorstellbar sind allerdings Geschehensabläufe (etwa ein Stolpern des Zeugen A über ein Rollstuhlteil o.ä.), die eine Verantwortlichkeit des Beklagten nicht begründen. Da sämtliche vernommenen Zeugen, inklusive des Zeugen A selbst, keine Wahrnehmungen zum konkreten Auslöser des Sturzes gemacht haben, sondern erst durch das Hinfallen des Zeugen auf das Geschehen aufmerksam wurden, scheidet eine weitere Aufklärung aus. Damit ist aber für eine Haftung des Beklagten kein Raum.
Die Berufung war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.