Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.05.2014 – 3 Ws 389/14
ECLI:DE:OLGHE:2014:0513.3WS389.14.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 26. März 2014, 4860 Js 2845/12, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
1
xxx