Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.05.2014 – 6 W 37/14

ECLI:DE:OLGHE:2014:0514.6W37.14.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 16. Dezember 2013, 3-08 O 149/13, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt € 1.973,90

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig.

2

Sie konnte insbesondere durch den Antragsgegner selbst eingelegt werden. Gemäß § 13 RPflG besteht kein Anwaltszwang. Der vom erkennenden Senat hierzu in der Vergangenheit vertretenen abweichenden Auffassung (MDR 1999, 705; ebenso OLG Nürnberg, Rpfl. 1999, 268) ist die Grundlage entzogen worden, seitdem der Gesetzgeber dem Rechtspfleger – erneut – die Befugnis eingeräumt hat, einer bei ihm eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss abzuhelfen (§§ 11 I RPflG, 572 I ZPO).

3

Die Beschwerde ist unbegründet.

4

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist richtig. Das Landgericht hat zutreffend eine 1,3 Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale aus dem festgesetzten Streitwert von € 100.000,00 festgesetzt. Soweit der Antragsgegner einwendet, ihm sei die einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt worden und er habe die unter der Verfügungsmarke vertriebenen Gegenstände von einem autorisierten Händler erworben, ist dies für das Kostenfestsetzungsverfahren ohne Bedeutung. Mit diesen Einwänden könnte er nur einen Rechtsbehelf (Widerspruch bzw. Aufhebungsantrag) gegen die einstweilige Verfügung selbst begründen. Seine Beschwerde vom 15.2.2014 richtet sich jedoch ausdrücklich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.