Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 19.05.2014 – 2 Ss-OWi 297/14
ECLI:DE:OLGHE:2014:0519.2SS.OWI297.14.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Bad Hersfeld, 23. Dezember 2013, 70 OWi-33 Js 17800/13, Urteil
Tenor
Der Tenor des schriftlichen Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 23. Dezember 2013 wird wie folgt klarstellend ergänzt:
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung eingeht, spätestens aber vier Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung.
Gründe
Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat mit Urteil vom 23. Dezember 2013 gegen die Betroffene eine Geldbuße von 290 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 6. Mai 2014 als unbegründet verworfen.
Während die durch das Amtsgericht Bad Hersfeld im Hauptverhandlungstermin vom 23. Dezember 2013 verkündete Urteilsformel den Ausspruch nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG: „Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung eingeht, spätestens aber vier Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung.“ enthält, ist die Aufnahme dieses Ausspruchs in die Urteilsurkunde – offensichtlich aufgrund eines Versehens – unterblieben.
Liegt ein Widerspruch zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift und der Urteilsurkunde vor, ist die Formel im Protokoll maßgeblich (BGHSt 34, 11, 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 268 Rn. 18), so dass vorliegend zugunsten der Betroffenen die Anordnung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG gilt.
Der Senat hält es gleichwohl aus Klarstellungsgründen für angezeigt, die Urteilsformel des schriftlichen Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld entsprechend der am 23. Dezember 2013 verkündeten Urteilsformel zu ergänzen.