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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 21.05.2014 – 2 U 224/13

ECLI:DE:OLGHE:2014:0521.2U224.13.0A

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30.8.2013 (Az.: 2-25 O 125/13) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte berechtigt ist, ihren Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 65,50 € als Posten in die Auseinandersetzungsrechnung im Rahmen ihrer Liquidation einzustellen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.436,30 € festgesetzt.

Gründe

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Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten. Geschäftsgegenstand der Beklagten waren die Vercharterung sowie der An- und Verkauf von Flugzeugen; die Mitgesellschafter, der Kläger, der Streitverkündete, der Zeuge A sowie der jetzige Liquidator B, nutzten die im Eigentum der Gesellschaft stehenden Flugzeuge vereinbarungsgemäß jeweils auch privat. Am 17.8.2009 beschlossen die Gesellschafter, die Beklagte aufzulösen. Die Beklagte verlangt von dem Kläger Schadenersatz wegen einer am ...9.2010 eingetretenen Beschädigung eines ihrer Flugzeuge und will diesen Anspruch bei der Auseinandersetzung geltend machen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass der Beklagten insoweit keine Ansprüche zustehen. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage von dem Kläger im Zuge der Liquidation der Gesellschaft einen Nachschuss in Höhe von 5.000,- €, nachdem der Liquidator zunächst eine À-Kontozahlung in Höhe von 35.000,- € an die Gesellschafter ausgezahlt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

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Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen A und C mit Urteil vom 30.8.2013, der Beklagten zugestellt am 5.9.2013, festgestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen den Kläger wegen der angeblichen Beschädigung ihres Flugzeugs (…) anlässlich eines Prüfungsfluges am ...9.2010 zustehen. Die Widerklage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht sei zuständig, da die zunächst getroffene Schiedsgerichtsvereinbarung einverständlich für gegenstandslos erklärt worden sei. Der Beklagten stehe gegenüber dem Kläger kein Schadenersatzanspruch zu unabhängig davon, ob ihm eine Pflichtverletzung durch eine fehlerhafte Bedienung des Flugzeugs zur Last gelegt werden könne. Denn er könne sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG exkulpieren, da es sich um einen Überprüfungsflug gehandelt habe und daher der ihn begleitende Fluglehrer als verantwortlicher Flugzeugführer gelte. Da die Fluglizenz des Klägers bereits abgelaufen gewesen sei, sei er rechtliche nicht in der Lage gewesen, das Flugzeug ohne Anwesenheit eines Prüfers zu führen. Der Kläger habe den gegen ihn geltend gemachten Anspruch auch nicht durch Unterzeichnung des Jahresabschlusses 2011 anerkannt, da aus dem Jahresabschluss nicht erkennbar gewesen sei, dass diese Forderung seinem Gesellschafterkonto belastet worden sei. Auch im Übrigen habe er den Schadenersatzanspruch immer zurückgewiesen. Seinem Anspruch stehe auch nicht seine anteilige Beteiligung an den Reparaturkosten im Zuge der Auseinandersetzung entgegen. Die Widerklage sei unbegründet, da es an der erforderlichen Feststellung im Rahmen einer Schlussabrechnung fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.

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Mit ihrer am 4.10.2013 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 5.12.2013 am 29.11.2013 begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen die erfolgte Feststellung und verfolgt ihren Widerklageanspruch weiter. Sie wiederholt ihre Behauptung, der Beklagte habe das Flugzeug während des Überprüfungsfluges durch einen Bedienfehler beschädigt. Sie ist der Ansicht, eine Haftungsfreistellung nach § 4 Abs. 4 S. 1 LuftVG komme ihm nicht zugute. Der Kläger habe das Flugzeug nicht im Rahmen eines Mietvertrages, sondern auf der Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses genutzt. Dies ergebe sich daraus, dass die Gesellschafter vereinbart hätten, das Flugzeug auch für private Zwecke gegen Ausgleich der entstehenden Aufwendungen zu nutzen. Dieser Aufwendungsersatz sei deutlich günstiger als der sonst abgerechnete Minutenpreis von 11,50 € im Rahmen einer gewerblichen Nutzung des Flugzeugs durch Dritte. Soweit vielfach ein geringerer Minutenpreis abgerechnet worden sei, beruhe dies darauf, dass dennoch einer ihrer Gesellschafter das Flugzeug genutzt habe. Es fehle auch an einer entsprechenden Einigung der Parteien über einen Mietvertrag. Dies werde auch aus der E-Mail des Beklagten an den Liquidator vom 4.9.2010 (Anlage B 3) deutlich.

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Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, da er das optische Warnsignal missachtet habe. Schon aufgrund eines ähnlichen Vorfalls in der Vergangenheit habe ihm bewusst sein müssen, dass es erneut zu einer Leistungsüberschreitung habe kommen können. Sie behauptet, die Beseitigung des Schadens an dem Flugzeug habe Kosten in Höhe von 19.370,80 € verursacht. Sie ist der Ansicht der Kläger habe ferner durch die Unterzeichnung des Jahresabschlusses seine Schadenersatzverpflichtung ihr gegenüber anerkannt. Das Einstellen der Forderung in die Bilanz und die Verrechnung im Rahmen der Auseinandersetzung sei dem Kläger auch angezeigt worden, insbesondere mit Schreiben ihres Liquidators an den Bevollmächtigten des Klägers vom 22.10.2012. Der Anspruch gegen den Kläger sei auch nicht verjährt, da sie während des Liquidationsverfahrens an einer Durchsetzung des Anspruchs gegen den Kläger als Mitgesellschafter gehindert sei. Der Anspruch sei vielmehr als unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen. Neuer Vortrag des Klägers hierzu sei nicht mehr zulässig, da er verspätet erfolgt sei.

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Die Widerklageforderung sei begründet. Der Kläger sei zu der geforderten Nachschussleistung in Höhe von 5.000,- € verpflichtet, da sie nach Leistung der Akontozahlungen an die Gesellschafter, welche der Kläger am 7.3.2013 erhalten habe, nicht mehr über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um die Kosten des Rechtsstreits über die von dem Kläger gegen sie erhobene und am 22.3.2013 zugestellte Klage zu bestreiten. Die Gesellschafter hätten aus diesem Grunde einen entsprechenden Beschluss über eine Nachschussleistung gefasst. Der Kläger habe ferner die durch die Beantragung des Mahnbescheides vom 6.6.2013 gegen ihn verursachten Kosten in Höhe von 65,50 € zu erstatten. Das Landgericht habe insoweit eine Überraschungsentscheidung getroffen. Ergänzend bezieht sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 29.11.2013, 11.3., 24.3., 10.4. und 12.5.2014 (Blatt 187 ff., 278 ff., 286 ff., 371 ff., 470 ff. der Akte) verwiesen.

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Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30.8.2013 (Az. 2-25 O 125/13) die Klage abzuweisen sowie im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an sie 5.065,50 € zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Er beruft sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hält eine Forderung der Beklagten für jedenfalls verjährt. Er ist der Ansicht, er habe das Flugzeug im Rahmen eines mit der Beklagten abgeschlossenen Mietvertrages genutzt. Das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses stehe dem nicht entgegen. Die Abrechnung mit 9,53 € pro Minute Flugzeit sei vielfach auch bei der Nutzung durch Dritte erfolgt. Es habe nicht lediglich der entstandene Aufwand abgerechnet werden sollen. Der Umsatz sei in den Büchern der Beklagten daher wie jeder andere Mietumsatz auch geführt. Die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre bestehe demzufolge nicht, da es sich um einen Drittanspruch handele. Ein Verschulden an der Beschädigung des Flugzeugs treffe ihn nicht. Vielmehr liege das Fehlverhalten gemäß § 4 Abs. 4 LuftVG im Verantwortungsbereich des verantwortlichen Prüfers, des Streitverkündeten und Zeugen A. Die Unterzeichnung des Jahresabschlusses durch ihn habe nicht die Wirkung eines Anerkenntnisses gehabt. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss sei nicht gefasst worden. Vielmehr habe er die Forderung stets bestritten. Die Widerklage hält er für unbegründet, da es an einer Schlussbilanz fehle und er die Beklagte wiederholt aufgefordert habe, von einer vorzeitigen Auszahlung an die Gesellschafter im Zuge der Liquidation abzusehen. Es fehle auch an einem Gesellschafterbeschluss über die Einforderung eines Nachschusses. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 30.1., 18.2., 8.4., 15.4. und 13.5.2014 (Blatt 245 ff., 263 ff., 348 ff., 400 ff., 484 ff. der Akte) Bezug genommen.

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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

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Die zulässige Feststellungsklage des Klägers ist nicht begründet, da der Beklagten ein grundsätzlich durchsetzungsfähiger Anspruch auf Schadenersatz wegen der Beschädigung des ihm überlassenen Flugzeugs anlässlich des Prüfungsflugs am ...9.2010 in Höhe von 19.370,80 € netto zusteht (§ 281 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB).

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Die Beklagte hat gegen den Kläger wegen der Beschädigung des in ihrem Eigentum stehenden Flugzeugs einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des geltend gemachten Betrages von 19.370,80 € (§ 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB). Zwischen den Parteien bestehen insoweit vertragliche Beziehungen unabhängig davon, ob diese als Mietvertrag zu werten sind oder ob Grundlage das gesellschaftsrechtliche oder ein gemeinschaftsrechtliches Verhältnis ist.

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Der Kläger hat seine Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis mit der Beklagten bereits dadurch verletzt, dass er der Beklagten das Flugzeug entgegen seiner vertraglichen Pflicht nicht unbeschädigt, sondern nur beschädigt zurückgab. Diese Pflicht traf jedenfalls ihn, nicht den mitfliegenden Fluglehrer. Dabei kann dahinstehen, ob er als verantwortlicher Flugzeugführer im Sinne des Luftverkehrsgesetzes anzusehen war, obwohl er sich auf einem Überprüfungsflug befand. Denn die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes sind für die vertragliche Haftung des Klägers gegenüber der Beklagten grundsätzlich unerheblich. Das Luftverkehrsgesetz regelt den Luftverkehr und die Haftung aus der Begründung einer Gefährdung durch das Fliegen mit einem Luftfahrzeug gegenüber Dritten, die nicht im Luftfahrzeug befördert wurden (BGH MDR 1971, 918). Es hat hingegen keinen Einfluss auf den Umfang der vertraglichen Pflichten des Nutzers bei der Führung eines Flugzeugs dem Eigentümer oder Vermieter des Flugzeugs gegenüber. Der Kläger war aus der vertraglichen Beziehung mit der Beklagten, welche ihm das Flugzeug zur Verfügung gestellt und ihm die Nutzung gestattet hatte, verpflichtet, ihr das Flugzeug unbeschädigt zurückzugeben. Diese Verpflichtung hat er verletzt. Zugleich hat er seine nebenvertragliche Pflicht, mit dem ihm überlassenen Gegenstand sorgfältig umzugehen und Beschädigungen zu verhindern, verletzt. Der Kläger hat nicht konkret in Abrede gestellt, dass gerade durch seine Einwirkung auf das Flugzeug, nämlich das Überschreiten des Drehmoments des Motors infolge eines Bedienfehlers ein Getriebeschaden eingetreten ist.

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Der Kläger hat diese Pflichtverletzungen auch verschuldet. Er hat die Beschädigung des Flugzeugs schuldhaft verursacht. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass ihm keine Fahrlässigkeit an der Beschädigung zur Last fiele. Er hat das Flugzeug fehlerhaft bedient. Er selbst hat das Flugzeug gesteuert und war gehalten, es dabei richtig zu bedienen. Zwar kann einem Flugschüler, der sich noch in der praktischen Flugausbildung befindet, möglicherweise kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er im Rahmen seiner notwendigerweise zunächst begrenzten Kenntnisse einen Fehler macht, insbesondere wenn der Fluglehrer im Rahmen seiner dem Flugschüler gegenüber bestehenden Pflicht zur Anleitung diesen Fehler vorausschauend hätte verhindern müssen. Der Kläger war aber bereits für diesen Flugzeugtyp ausgebildeter Pilot und hatte dementsprechend zahlreiche Flugstunden absolviert. Ihm hätte bekannt sein müssen, dass eine solche Leistungsüberschreitung vermieden werden muss, zumal in der Vergangenheit vergleichbare Schäden bereits eingetreten waren. Auch ist unstreitig, dass dem Flugzeugführer eine solche drohende Leistungsüberschreitung durch ein optisches Warnsignal angezeigt wird. Dass es sich um ein kleines Signal handelt, reicht dabei im Hinblick auf die insgesamt erforderlichen Instrumente eines solchen Flugzeugs und die gebotene Aufmerksamkeit des Flugzeugführers aus. Ein Flugzeugführer muss gerade im Hinblick auf die Komplexität der Bedienung eines Flugzeugs und das mögliche Eintreten auch erheblicher Schäden aufmerksam auf derartige Signale achten. Etwaige Zweifel an dem Verschuldenvorwurf, wenn sie denn bestünden, gehen zu Lasten des Klägers, der im Rahmen der schuldrechtlichen Beziehung der Parteien für das Fehlen seines Verschuldens darlegungs- und beweispflichtig ist (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

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Eine Beschränkung der Haftung auf eigenübliche Sorgfalt des Schuldners, also auf die Beobachtung derjenigen Sorgfalt, welche er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, und damit auf grobe Fahrlässigkeit (§§ 708, 277 BGB) ist nicht anzunehmen. Zwar steht dem nicht schon entgegen, dass der Schaden beim allgemeinen Luftverkehr eingetreten ist, der im Hinblick auf die erheblichen Gefahren, welche von ihm ausgehen können, näher normiert und nicht auf Haftungserleichterungen ausgelegt ist (dennoch einschränkend für ein Gesellschaftsverhältnis BGH, MDR 1971, 918). Denn der Schaden ist zwar bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs, aber ohnehin an diesem Luftfahrzeug selbst eingetreten, so dass sich hierin nicht die allgemeinen Gefahren des Luftverkehrs verwirklicht haben. Der Kläger hat aber bei dem Flug jedenfalls nicht in Erfüllung der ihm gerade aus dem Gesellschaftsverhältnis obliegenden Verpflichtungen gehandelt (vgl. BGH, MDR 1971, 918). Er hat nicht einen Flug durchgeführt, welcher in Ausübung und Erfüllung des Gesellschaftszwecks erfolgt wäre. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist vielmehr gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 22.2.2005 der An- und Verkauf von Flugzeugen sowie die Vercharterung von Luftfahrzeugen. Bei dem Flug handelte es sich auch nicht um ein Hilfsgeschäft zu diesem Gesellschaftszweck, sondern ausschließlich um einen privaten Flug des Klägers.

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Der Kläger ist demzufolge der Beklagten gegenüber verpflichtet, den eingetretenen Schaden, welcher den Betrag der gemäß der Rechnung der D GmbH vom 17.11.2010 (Anlage B 6) aufgewendeten Reparaturkosten in Höhe von 19.370,80 € netto umfasst, auszugleichen. Die Höhe dieses durch eine Rechnung belegten Schadens hat der Kläger nicht konkret in Abrede gestellt.

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Die Beklagte ist an der Geltendmachung der Forderung nicht wegen des Eintritts der Verjährung gehindert (§ 214 Abs. 1 BGB). Dabei kann dahinstehen, ob Verjährung bereits mit Ablauf von sechs Monaten seit der Rückgabe des Flugzeugs an die Beklagte eintreten würde, sofern das Rechtsverhältnis der Parteien über die Nutzung des Flugzeugs als Mietverhältnis zu werten wäre (§ 548 Abs. 1 S. 1, 2 BGB). Einer solchen Wertung steht allerdings nicht schon entgegen, dass die Beklagte nach ihrem Vortrag dem Kläger ebenso wie den anderen Gesellschaftern für die Nutzung des Flugzeugs stets geringere Flugkosten in Rechnung stellte als dritten Personen. Die Gesellschafter konnten auch eine an sich auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Nutzung des Flugzeugs durch einen der Gesellschafter als Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB ausgestalten, zumal die Einzelheiten der wechselseitigen Verpflichtungen im Rahmen eines Mietvertrages grundsätzlich individuell vereinbart werden können. Demzufolge steht der Umstand, dass ein Gesellschafter das Flugzeug grundsätzlich nur dann selbst nutzen durfte, wenn es nicht anderweitig benötigt wurde, der Annahme eines – dann eben kurzfristig geschlossenen – Mietvertrages nicht entgegen. Die Wertung, ob es sich um einen Mietvertrag handelte, richtet sich nach den Erklärungen der Parteien unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände (§§ 133, 157 BGB). Im Vordergrund stand nicht die Nutzung einer gemeinschaftlich angeschafften Sache, für welche die Beteiligten einen finanziellen Ausgleich für ungleiche Gebrauchsvorteile vereinbart hätten. Vielmehr waren die Durchführung und insbesondere die finanzielle Abwicklung einer solchen Nutzung durch einen Gesellschafter einer Vermietung an Dritte angenähert. Die Rechnungen richten sich wie bei Dritten nach der Flugzeit und einem Flugpreis pro Minute, wenn dieser bei dem Kläger auch etwas günstiger als bei Dritten bemessen ist.

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Aber auch wenn das Nutzungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten an dem Flugzeug als Mietvertrag anzusehen sein sollte, ist die Forderung der Beklagten nicht verjährt. Denn die Beklagte war, nachdem die Gesellschafter auf der Grundlage des Gesellschafterbeschlusses vom 17.8.2009 die Liquidation der Gesellschaft nach dem Verkauf der E beschlossen hatten, an der selbständigen Geltendmachung der Schadenersatzforderung jedenfalls aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre gehindert. Der Schadenersatzanspruch der Beklagten muss vielmehr im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft als unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt werden, da nur hierdurch die Gefahr der Hin- und Her-Zahlung während des Auseinandersetzungsverfahrens vermieden wird (hierzu vgl. BGH, NJW-RR 2013, 363 ff. ; 2012, 1179 ff. m.w.N.).

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Ein Ausnahmefall, welcher trotz der Auseinandersetzung eine selbständige Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Kläger erlaubt hätte, liegt nicht vor. Es handelt sich nicht um die Situation, dass ein Gesellschafter der Gesellschaft in Bezug auf eine geltend gemachte Forderung wie ein außenstehender Gläubiger gegenübersteht, der ebenso wie ein solcher außenstehender Gläubiger nicht auf die Erfüllung seiner Forderung bis zur Feststellung der Schlussabrechnung warten müsste (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2006, 1268 ff. ). Der Kläger ist bezüglich der Schadenersatzforderung nicht Gläubiger, sondern Schuldner der Beklagten. Gerade die von dem Kläger etwa geltend zu machende Auseinandersetzungsforderung unterliegt jedenfalls der Durchsetzungssperre. Ein Ausnahmefall liegt auch nicht deshalb vor, weil die Beklagte einen Anspruch auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) hätte, welcher vereitelt werden könnte, wenn man die Forderung der Beklagten auf einen unselbständigen Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsbilanz reduzierte (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2013, 363 ff. ). Hierbei gälte die Ausnahme von der Durchsetzungssperre allerdings auch für einen mit einem Anspruch auf Naturalrestitution rechtlich verknüpften Aufwendungsersatzanspruch. Der Sinn und Zweck eines Anspruchs der Beklagten auf Naturalrestitution bezogen auf das beschädigte Flugzeug gebot aber die sofortige Durchsetzbarkeit eines Anspruchs auf Zahlung von Schadenersatz aus dem Grunde nicht, weil die Gesellschafter der Beklagten deren Liquidation beschlossen hatten und das beschädigte Flugzeug unmittelbar vor dem Verkauf stand und daher eine Vermietung an gesellschaftsfremde Dritte entsprechend dem Gesellschaftszweck ohnehin nicht mehr erfolgen sollte (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2013, 363 ff. ). Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Hin- und Herzahlen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vermieden werden soll.

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Die zulässige Widerklage ist nur noch in Höhe eines Teilbetrages von 65,50 € und nur als Feststellungsbegehren begründet (§ 256 ZPO).

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Der Beklagten steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Erstattung ihres Verzugsschadens in dieser Höhe zu, da er den geforderten Nachschuss von 5.000,- € nicht einzahlte und daher die Einleitung eines Mahnverfahrens erforderlich wurde, welches Kosten in dieser Höhe verursachte (§ 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB).

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Der Beklagten stand gegen den Kläger ein gesellschaftsrechtlicher Anspruch auf Zahlung eines Nachschusses in Höhe von 5.000,- € zur Wiederherstellung ihrer Liquidität zu, welche sie für diesen Rechtsstreit benötigte. Die Beklagte war nach Auszahlung der Akontozahlungen an die Gesellschafter nicht mehr liquide. Während des Laufs des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz benötigte sie aber Liquidität. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs war im Hinblick auf den Betrag des Streitwerts und den Umstand, dass sich der Rechtsstreit bereits in der zweiten Instanz befindet, nicht zu beanstanden.

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Dem Anspruch der Beklagten stand nicht entgegen, dass der Kläger der Auszahlung der Akontozahlungen in Höhe von 35.000,- € an die Gesellschafter durch den Liquidator widersprochen hatte, da dieser Umstand seine Zahlungspflicht, die ihn ebenso traf wie die anderen Mitgesellschafter, nicht beseitigte und auch nicht aus Treu und Glauben ein Leistungsverweigerungsrecht des Klägers begründet war. Der gegen den Kläger gerichtete Anspruch war auch unabhängig davon fällig, ob die Mitgesellschafter ihrerseits die entsprechenden gegen sie gerichteten Ansprüche bereits erfüllt hatten oder nicht.

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Dem Anspruch steht aber nunmehr entgegen, dass dieses Urteil vorläufig vollstreckbar ist und die Beklagte daher schon aufgrund der Kostenentscheidung des Urteils Erstattungsansprüche gegen den Kläger geltend machen kann. Zusätzliche Erstattungsansprüche, deren Erfüllung sie über eine weitere Titulierung durchsetzen müsste, bestehen danach nicht mehr.

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Der Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs der Beklagten über 65,50 € steht aber – anders als dem Anspruch auf Nachschusszahlung selbst – die oben dargelegte Durchsetzungssperre entgegen. Die Zahlungsklage ist insofern auch ohne entsprechenden Antrag in ein Feststellungsbegehren auf Einstellung der Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung umzudeuten (BGH, NJW-RR 2012, 1179 ff. ; DStR 2002, 228 ; NJW 1995, 188 f. ).

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Der Kläger hat als im Wesentlichen unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 92 Abs. 1 ZPO). Das teilweise Unterliegen der Beklagten hinsichtlich der Widerklage beruht im Wesentlichen gerade auf ihrem Obsiegen in der Klage, so dass die vollständige Auferlegung der Kosten auf den Kläger berechtigt erscheint.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).