Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.05.2014 – 3 Ws 265/14 (StVollz)
ECLI:DE:OLGHE:2014:0522.3WS265.14STVOLLZ.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 23. Januar 2014, 3c StVK 88/14
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 3. Strafvollstreckungskammer - vom 23. Januar 2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin X wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf unter 500,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes in der Justizvollzugsanstalt O1. Eine besondere Schwere der Schuld ist nicht festgestellt; 15 Jahre der Strafe waren im September 2004 verbüßt.
Seit November 2013 arbeitet der Beschwerdeführer, der gelernter ... ist, in der Küche der Justizvollzugsanstalt O1. Diese legt für die Bemessung der Vergütung des Beschwerdeführers die für Strafgefangene geltende Vorschrift des § 38 Abs. 2 Hessisches Strafvollzugsgesetz (HStVollzG) zugrunde.
Am 21. Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der Justizvollzugsanstalt O1, seine Vergütung an diejenige eines ebenfalls in der Anstaltsküche als ... beschäftigten Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung anzugleichen [zu erhöhen]. Diesen Antrag lehnte die Justizvollzugsanstalt O1 mit Bescheid vom 9. Januar 2014 ab.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 19. Januar 2014 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Januar 2014 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 31. Januar 2014 zugestellt worden ist, richtet sich die zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Darmstadt erklärte Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen vom 27. Februar 2014, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin X beantragt.
II.
Die nach § 116 Abs. 1 StVollzG statthafte Rechtsbeschwerde ist, soweit die allgemeine Sachrüge erhoben wurde, form- und fristgerecht (§ 118 StVollzG) eingelegt und genügt auch den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, da eine Überprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Fortbildung des Rechts geboten ist. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der Sachrüge erweist sich als unbegründet. Die angegriffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.
Die Strafvollstreckungskammer hat den Verpflichtungsantrag (§ 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Denn der ablehnende Bescheid der Justizvollzugsanstalt O1 vom 9. Januar 2014 verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. Dieser hat als Strafgefangener keinen Anspruch darauf, dass die Höhe seiner Vergütung künftig nicht mehr nach § 38 Abs. 2 HStVollzG, sondern nach den für Untergebrachte in der Sicherungsverwahrung geltenden Vorschriften bemessen wird.
Eine analoge Anwendung von § 38 Abs. 3 Hessisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (HSVVollzG), wonach für die Bemessung der Arbeitsvergütung von Sicherungsverwahrten der zweihundertfünfzigste Teil von 16% der Bezugsgröße zugrunde zu legen ist, kommt nicht in Betracht. Der Landesgesetzgeber hat sich bei Einführung des HSVVollzG durch das Zweite Gesetz zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze vom 5. März 2013 (GVBl. 2013, S. 46), mit welchem die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., BVerfGE 128, 326) zur Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung umgesetzt wurden, im Hinblick auf das "Abstandsgebot" ausdrücklich für eine - auch monetäre - Besserstellung von Sicherungsverwahrten gegenüber Strafgefangenen, bei denen die Eckvergütung nach § 38 Abs. 2 HStVollzG lediglich 9% der Bezugsgröße beträgt, entschieden (vgl. Lt.-Drs. 18/6068, S. 85). Dem Landesgesetzgeber war dabei bekannt, dass es auch Strafgefangene gibt, bei denen die Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe - wie beim Beschwerdeführer - bereits überschritten ist. Er hat sich demnach bewusst dagegen entschieden, diese Gruppe von Strafgefangenen vom Anwendungsbereich des § 38 Abs. 2 HStVollzG auszunehmen und hinsichtlich der Vergütung gegenüber den anderen Strafgefangenen besser- und mit Sicherungsverwahrten gleichzustellen. Es liegt daher keine planwidrige Regelungslücke vor.
Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der genannten landesgesetzlichen Regelungen. Insbesondere stehen diese - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (a.a.O.), da hierin der Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe und derjenige der Sicherungsverwahrung gerade nicht gleichgestellt werden. Vielmehr bestehen zwischen beiden Sanktionen Unterschiede von solchem Ausmaß und Gewicht, die eine unterschiedliche Regelung der Höhe der Arbeitsvergütung im Vollzug rechtfertigen. Während es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine von der Schuld losgelöste, einzig präventiv konzipierte Maßregel handelt (vgl. BVerfG, a.a.O.), ist auch der sog. "Sicherungsüberhang", also die über die Mindestverbüßungszeit hinaus zu verbüßende Haftzeit, noch Teil der als schuldangemessen verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. hierzu Bartsch/Kreuzer, StV 2012, 674). Dem Beschwerdeführer wird daher durch den weiteren Strafvollzug - im Gegensatz zu einem Sicherungsverwahrten - gerade kein Sonderopfer auferlegt.
Die neben der allgemeinen Sachrüge erhobene Verfahrensrüge ist nicht zulässig ausgeführt (§ 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin X war mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückzuweisen (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.