Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.05.2014 – 3 Ws 387/14, 3 ARs 3/14
ECLI:DE:OLGHE:2014:0522.3WS387.14.0A
Verfahrensgang
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt, 1. April 2014, 3 Zs 596/14
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 1. April 2014 wird verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen. Der Antrag enthält keine hinreichende Schilderung des Geschehens, aus dem sich ein strafbares Verhalten der Beschuldigten ergeben soll. Wenn auch die Anforderungen geringer sind als beim eigentlichen Klageerzwingungsantrag, so ist doch eine kurze Angabe des Sachverhalts notwendig, die es dem Oberlandesgericht ohne Rückgriff auf die Akten ermöglicht, gemäß §§ 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, 114 ZPO die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu beurteilen, namentlich zu prüfen, ob ein strafbares Verhalten vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 3 ARs 6+8/11). Diesen Erfordernissen genügt das Antragsvorbringen nicht. Der Senat kann die oben genannte Prüfung anhand der Antragsschrift nicht vornehmen, weil der Tatvorwurf in unzulässiger Weise als bekannt vorausgesetzt wird.
Nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO können den fehlenden Angaben auch nicht mehr ergänzt werden.