Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.05.2014 – 11 SV 40/14
ECLI:DE:OLGHE:2014:0528.11SV40.14.0A
Tenor
Das Landgericht München I wird als das gemeinsam zuständige Gericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer vermeintlich fehlgeschlagenen Kapitalanlage in Anspruch.
Nach Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1 zeichnete der Kläger im Jahr 2007 eine Beteiligung in Höhe von 25.000 € zzgl. 5% Agio an der X GmbH & Co. KG. Dieser Fonds wird von der X1 … GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main emittiert (GA 59). Die Beklagten zu 2 und zu 3 sind Gründungskommanditistinnen der KG.
Der Kläger behauptet, um ihm die Vorteile der Beteiligung zu verdeutlichen, habe der Mitarbeiter der Beklagten zu 1 auf einen Prospekt zu der streitgegenständlichen Beteiligung verwiesen (GA 35). Er habe vor Zeichnung kurz Einsicht in diesen nehmen dürfen (GA 47). Der Mitarbeiter habe es pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken – u.a. das Risiko des Totalverlustes, unklare Vertragsstrukturen, eingeschränkte Fungibilität, Rückvergütungen - zu informieren.
Er ist der Ansicht, die Beklagte zu 1 hafte wegen der Verletzung der im Rahmen des geschlossenen Beratungsvertrages geschuldeten Aufklärungspflichten (GA 52). Der Prospekt sei nicht rechtzeitig übergeben worden und deshalb nicht geeignet, die geschuldete Aufklärung zu ersetzen (GA 44,45). Die Beklagten zu 2 und 3 hafteten als Gründungsgesellschafterinnen für die von der Beklagten zu 1 geschuldete, tatsächlich nicht durchgeführte Aufklärung. Aufklärungsfehler der Vertriebsmitarbeiter seien gemäß § 278 BGB zuzurechnen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergebe sich aus § 32 b ZPO.
Die Beklagte zu 3 rügt die örtliche Zuständigkeit und beantragt eine Verweisung des Rechtsstreits an ihr Sitzgericht in Berlin (GA 185, 214).
Der Kläger beantragte daraufhin hilfsweise eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (GA 191). Die Beklagte zu 1) hält die Vorschrift des § 32 b ZPO für nicht anwendbar, da keine Fehlerhaftigkeit des Prospektes gerügt werde (GA 194). Mit dieser Begründung legte auch das Landgericht Frankfurt am Main die Akten dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Vornahme einer Zuständigkeitsbestimmung vor (GA 287).
Die Beklagte zu 1) regt an, das Landgericht München I als gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen.
II.
Auf den nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässigen Antrag ist von dem nach § 36 Abs. 2 ZPO dazu berufenen Oberlandesgericht Frankfurt am Main das Landgericht München I als das gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen.
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§§ 12, 17 ZPO), als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Diese Voraussetzungen liegen im Ergebnis hier vor.
Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist vom Vortrag des Klägers auszugehen. Eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 36 Rd. 18).
Die Beklagten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Landgerichtsbezirken, die Beklagte zu 1) im Bezirk des Landgerichts München I, die Beklagte zu 2) im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main und die Beklagte zu 3) im Bezirk des Landgerichts Berlin.
Ein gemeinschaftlicher ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32 b ZPO ist nicht gegeben.
Der Kläger stützt seine Klage nicht darauf, dass hier eine falsche oder irreführende Kapitalmarktinformationen in Form des ihm jedenfalls vor Zeichnung der Beteiligung zur Einsicht überlassenen Prospektes gem. § 32 b ZPO vorliege. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche werden vielmehr darauf gestützt, dass ihm die Kapitalmarktinformationen nicht rechtzeitig vor Zeichnung der Beteiligung übergeben worden sei und deshalb als Mittel der hinreichenden Aufklärung ausscheide. Die mündliche Beratung durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 1 habe allein anhand des Prospekts die Vorzüge der Anlage hervorgehoben, nicht aber über Risiken informiert. Dass der Prospekt selbst fehlerhaft oder irreführend sei, behauptet er dagegen nicht. Allein seine Rechtsansicht, wonach die Beklagten zu 2) und 3) für Fehler des Prospekts haften würden (GA 55), enthält in tatsächlicher Hinsicht keine Darstellung und Rüge von Prospektfehlern. Diese ist auch nicht in der auszugsweisen Einfügung von Prospektausführungen in die Klageschrift enthalten, die allein im Zusammenhang mit der Hervorhebung der Vorzüge der Anlage durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 1) steht.
Schließlich ist der Kläger auch nicht den entsprechenden Ausführungen der Beklagten entgegengetreten, wonach der Prospekt über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken hinreichend aufkläre.
Unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt die Auswahl nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei im Regelfall nur ein solches Gericht bestimmt werden kann, bei dem einer der in Anspruch genommenen Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Vorschläge oder Anträge auf Bestimmung eines konkret benannten Gerichts sind als Anregungen aufzufassen.
Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit sprechen vorliegend dafür, das Landgericht München I als das gemeinsam zuständige Gericht zu bestimmen. Im Bezirk des Landgerichts München I fand die hier im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehende Beratung des Klägers durch einen Mitarbeiter der der Beklagten zu 1 statt.
Eventuell zu hörende Zeugen haben hier – wie auch der Kläger – ihren allgemeinen Gerichtsstand. Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 2 und 3 hat demgegenüber nach dem Vortrag des Klägers keinen eigenständigen Bezug zu den streitgegenständlichen Vorwürfen.
Der Senat entnimmt der Begründung der Gesetzesänderung des § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO zudem, dass der Gesichtspunkt der Konzentration gleichgelagerter Sachverhalte grundsätzlich hinter den Gesichtspunkt einer am Beratungsort möglichen gemeinsamen Verhandlung des Rechtsstreits zurücktritt, sofern die Zielgesellschaft selbst nicht auch Partei des Rechtsstreits ist (BT-Drucksache 17/8799, S. 27). Demnach ist in Konstellationen der vorliegenden Art dem Gerichtsstand am Sitz der beratenden Bank, hier der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, ein größeres Gewicht zuzumessen.