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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.05.2014 – 10 U 291/12

ECLI:DE:OLGHE:2014:0530.10U291.12.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 11. Dezember 2012, 2-27 O 417/12, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.12.2012 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

I.

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin), eine Marketing-Agentur, die für die Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) bis zum 31.12.2012 die Durchführung und Vermarktung von X-turnieren einschließlich der Vermarktung für den TV-Bereich übernommen hat, hat von dieser im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt, eine Vergabe der bislang ihr übertragenen Rechte an Dritte für die Jahre 2013 bis 2017 zu unterlassen. § 8 des Vertrags zwischen den Parteien lautet in seinen Absätzen 2 und 3 wie folgt:

2

„(2) Die Parteien sind daran interessiert, im Hinblick auf die Ausrichtung, die Durchführung und die Vermarktung der TURNIERE über das Jahr 2012 hinaus weiter zusammen zu arbeiten.

3

(3) Für den Fall der Fall der Fortsetzung der Vereinbarung über den 31.12.2012 hinaus, werden sich die Parteien bis spätestens 31.07.2012 über die weitere Zusammenarbeit verständigen. Die Vertragsinhalte und -leistungen sind auf der Basis dieses Vertrags neu zu verhandeln. Die Vertragsleistungen der vorliegenden Vereinbarung gelten dabei als Basisgrundwerte einer neuen Vereinbarung. Bei gleichen Angeboten zur Ausrichtung der TURNIERE von mehreren Agenturen erhält Z das Erstrecht und somit Matching Bid Right zur Vertragsverlängerung. A/B verpflichtet sich, Z das letzte höchstbietende Agentur-/Vermarkterangebot einmal schriftlich vorzulegen. Das Angebot muss nach den Inhalten der Anlage 3 aufgestellt werden. Nach Offenlegung des Angebotes hat Z 10 Werktage Zeit, dieses Angebot zu gleichen Konditionen schriftlich anzunehmen oder abzulehnen.“

4

Nachdem zunächst bei verschiedenen Gelegenheiten seitens der Beklagten von weiterer Partnerschaft oder grundsätzlicher Verständigung über eine Fortsetzung der Kooperation zwischen den Parteien die Rede war (Anl. AS 4, Bl. 78 ff. d.A.), äußerte der Präsident der Beklagten zu 1) am 13.9.2012 gegenüber dem Kläger, man sei mit der bisher von der Klägerin gezahlten Lizenzsumme nicht zufrieden und prüfe daher noch Alternativen; er forderte die Klägerin dazu auf, ein detailliertes Angebot mit einer höheren Lizenzsumme zu unterbreiten. Unter dem 19.9.2012 gab die Klägerin ein Angebot ab (Anl. AS 6, Bl. 82 d.A.), auf welches die Beklagten nicht reagierten. Mit Schreiben vom 11.10.2012 erklärte die Klägerin, sie freue sich darüber, dass die Beklagte zu 1) „grundsätzlich die Bereitschaft erklärt“ habe, die Verlängerung der Zusammenarbeit auch über 2012 hinaus wahrzunehmen (Anl. AS 7, Bl. 83 d.A.), woraufhin die Beklagte zu 2) entgegnete, der Präsident der Beklagten zu 1) habe der Klägerin am 13.9.2012 mitgeteilt, dass es auch mit Dritten Gespräche gebe.

5

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 5.11.2012 (Anl. AS 7, Bl. 85 d.A.) u.a. auf die Bestätigung der weiteren Zusammenarbeit durch die Beklagten und die Konsequenzen einer etwaigen Beendigung hingewiesen hatte, übersandten die Beklagten der Klägerin unter dem 20.11.2012 ein mit „Eckwerte des verbindlichen Gesamtangebots…“ überschriebenes Angebot eines Fernsehsenders für einen Lizenzvertrag und erklärten: „Wir sehen Ihrer Rückantwort, ob Sie auf für A/B zwingender und identischer Basis, wie in anliegendem Angebot aufgeführt, mit A/B einen Vertrag abschließen möchten, bis 23.11.2012 entgegen“ (Anl. AS 8, Bl. 87 d.A.). Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 22.11.2012, sie sei mit den vorliegenden Eckwerten im Grundsatz einverstanden, weise, da die Eckwerte aus Sicht eines TV-Senders formuliert seien, lediglich klarstellend auf Punkte hin, die in einem Detailvertrag noch zu konkretisieren seien (Anl. AS 9, Bl. 92 d.A.). Darauf erwiderte die Beklagte zu 2) unter dem 23.11.2012, dass sie keinen Verhandlungsbedarf sehe, sondern die Klägerin u.a. auffordere, eine rechtsverbindliche Bestätigung des pay-TV-Partners zu übersenden, in der dieser die vollumfängliche Erfüllung der im Angebot des Dritten aufgeführten Leistungen und Pflichten gewährleiste. Einer Rückantwort werde bis Montag, den 26.11.2012, 17.00 Uhr, entgegen gesehen (Anl. AS 10, Bl. 93 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 7.12.2012 hat die Klägerin weiterhin ihre Bereitschaft zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erklärt und vorgetragen, dass eine Interessensbekundung der C AG als Pay-TV-Partner vorliege.

6

Die Klägerin ist – auch unter Berufung auf den vorprozessualen Schrift- und E-Mail-Verkehr - der Ansicht gewesen, der bestehende Vertrag sei bereits im Sommer 2012 durch entsprechende Erklärungen beider Vertragsparteien verlängert worden, so dass ihr als alleiniger Lizenznehmerin ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zugestanden habe. Jedenfalls sei spätestens durch die Annahme des Angebots der Beklagten durch Schreiben der Klägerin vom 22.11.2012 eine Einigung zustande gekommen. Weiterhin stehe der Klägerin ein Matching Bid Right gem. § 8 Abs. 3 des Vertrages zu, aus dem sie ebenfalls einen Unterlassungsanspruch herleiten könne. Ebenfalls ergebe sich im Hinblick auf die im Vertrauen auf die eindeutigen Äußerungen der Beklagten getätigten Aufwendungen ein Unterlassungsanspruch aus der diese treffenden Schadensminderungspflicht.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verpflichten, es ab sofort zu unterlassen,

die Rechte zur Durchführung, Organisation und Vermarktung sowie die die audiovisuellen Verwertungsrechte an der D Tour sowie an den X-Meisterschaften für die Jahre 2013 bis 2017 ganz oder teilweise an eine andere natürliche oder juristische Person als die Berufungsklägerin zu übertragen, zu lizenzieren und/oder anderweitige verbindliche Zusagen mit einem vergleichbaren Inhalt zu machen (z.B. Verträge zu schließen oder Absichtserklärungen abzugeben)

und/oder Pressemitteilungen oder ähnliche Erklärungen mit diesem Inhalt bekannt zu machen und/oder bekannt machen zu lassen,

bevor die Streitigkeiten zwischen den Parteien hinsichtlich des Bestehens und des Inhalts des bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen der Verfügungsklägerin und den Verfügungsbeklagten nicht entweder durch verbindliche Willenserklärungen beider Parteien beigelegt oder durch rechtskräftige Entscheidung eines zuständigen Schiedsgerichts oder eines ordentlichen Gerichts (einschließlich rechtskräftiger Entscheidungen im Verfügungsverfahren) zu Gunsten der Verfügungsbeklagten (gemeint: -klägerin) entschieden sind, längstens jedoch bis zum 31.12.2012.

8

Die Beklagten haben beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.11.2012 zurückzuweisen.

9

Sie haben einen mündlichen Vertragsschluss im Sommer 2012 bestritten. Mit dem Schreiben vom 20.11.2012 habe die Beklagte zu 2) eine Aufforderung zur Abgabe eines eigenen Angebots unterbreitet, so dass die Klägerin mit dem Antwortschreiben vom 22.11.2012 allenfalls selbst habe ein Angebot unterbreiten können, was jedoch nicht erfolgt sei. Selbst wenn man im Schreiben vom 20.11.2012 ein rechtsverbindliches Angebot sehen wollte, hätte die Klägerin keine uneingeschränkte Annahme des Angebots erklärt, sondern durch Hinweis auf „Konkretisierungsbedarf" gemäß § 150 Abs. 2 BGB ein neues Angebot unterbreitet, welches nicht angenommen worden sei. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ein Matching Bid Right stützen, da der Dritte - ein Pay-TV-Sender - kein direkter Marktkonkurrent der Klägerin sei.

10

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag sei trotz Abschlusses einer Schiedsvereinbarung statthaft. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Unterlassung der anderweitigen Rechtevergabe. Das bestehende Vertragsverhältnis sei nicht über den 31.12.2012 hinaus verlängert worden. Auch wenn in dem Schreiben vom 22.8.2012, der E-Mail vom 28.8.2012 und in einer Pressemitteilung eine dahingehende Absicht der Beklagten zu 2) zum Ausdruck komme, hätten diese Äußerungen keine die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses begründende Wirkung. Die entsprechenden Verlautbarungen stellten keine schriftlichen von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Willenserklärungen im Sinne von § 14 Abs. 1 des Vertrags dar, die dessen wirksame Ergänzung sein könnten. Die Beklagten seien auch nicht verpflichtet, der Klägerin ein Eintrittsrecht in ein bestehendes Vertragsverhältnis gemäß der Regelung in § 8 Abs. 3 der Vereinbarung einzuräumen und dieser eine weitere Frist zu setzen. Ein Eintrittsrecht nach § 8 Abs. 3 des Vertrags sei nicht anzunehmen, da dieses nur für gleiche Angebot gelte, also für solche, die dem mit der Klägerin ausgehandelten Konzept über eine weitere Zusammenarbeit ausgehend von den Basisgrundwerten der vorliegenden Vereinbarung entspreche. Da hier ein geändertes Konzept von der Beklagten verfolgt werden solle, komme dieses Eintrittsrecht nicht zum Tragen. Das Schreiben der Beklagten vom 20.11.2012 sei als Angebot zu einem Vertragsschluss auf zwingender und identischer Basis anzusehen, welches die Klägerin nicht vorbehaltlos angenommen habe. Auch eine vorbehaltlose Annahme des mit Schreiben vom 23.11.2012 spezifizierten und erneuerten Angebots der Beklagten sei nicht erfolgt. Wenn die Beklagten, obwohl das Eintrittsrecht der Klägerin nicht greife, die Möglichkeit eines entsprechenden Vertragsschlusses einräumten, gebiete es die Rücksichtnahme nach Treu und Glauben aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses, dies auch faktisch zu ermöglichen. Sowohl die im Schreiben vom 20.11.2012 als auch die im Schreiben vom 23.11. 2012 gesetzte Frist von jeweils nur wenigen Tagen sei zu knapp bemessen gewesen und stelle keine Einräumung einer realistischen Möglichkeit zur Abgabe eines verbindlichen Angebots oder einer Annahmeerklärung dar. Die Klägerin könne jedoch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabe einer Erklärung bzw. auf Unterlassung einer anderweitigen Rechtevergabe mehr ableiten. Angesichts des in der Vereinbarung der Parteien für den Eintritt in ein Angebot vorgesehenen Frist von 10 Werktagen müsse auch für diesen Fall das Entsprechende gelten. Diese Frist sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (7.12.2012) abgelaufen gewesen.

11

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

12

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie im Hinblick auf die zwischenzeitliche Rechtevergabe an den Fernsehsender E GmbH & Co. KG (im Folgenden: E) in erster Linie der Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, der Vertrag sei bereits im Sommer 2012 über den 31.12.2012 hinaus verlängert worden. Die schriftlichen und mündlichen Aussagen der Beklagten seien weit über eine bloße Absichtsbekundung hinausgegangen; insoweit beruft sich die Klägerin auf eine Pressemitteilung der Beklagten vom 16.1.2012 (Bl. 200 d.A.). Die Sponsoringverträge mit F (G) und der H-Lotterie seien mit Kenntnis der Beklagten abgeschlossen und von dieser freigegeben worden. In die gleiche Richtung sei entgegen dem Tatsachenverständnis des Landgerichts auch die E-Mail des damaligen Geschäftsführers der Berufungsbeklagten zu 2) vom 28.8.2012 auszulegen, in der dieser die Klägerin sogar ausdrücklich aufgefordert habe, für die Beklagten mit Blick auf 2013 tätig zu werden. Der Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 1 des Vertrags sei angesichts der Umstände des vorliegenden Falles gem. § 242 BGB unbeachtlich. Die Klägerin habe über Monate hinweg und in eindeutiger Kenntnis der Beklagten erhebliche Arbeit für die Turniere im Jahr 2013 geleistet, aus der die Beklagten noch immer erhebliche Vorteile zögen. Weiterhin hätten die Beklagten die Klägerin von der Einhaltung der Form abgehalten, indem sie auf den bereits im Sommer 2012 zugesandten Vertrag nicht reagiert und die Klägerin vertröstet hätten. Entgegen der Entscheidung des Landgerichts seien die Beklagten auch verpflichtet gewesen, der Berufungsklägerin ein Eintrittsrecht gem. § 8 Abs. 3 der Vereinbarung einzuräumen. Die Auslegung des Matching Rights, dass die Klägerin nur bei exakt identischen Angeboten das Erstrecht erhalte, vorliegend aber ein geändertes Konzept vorliege, sei fehlerhaft. Selbst wenn man der Auslegung des Gerichts folgen würde, dass das Matching Right nur bei vergleichbaren Angeboten greife, handele es sich vorliegend um solche. Der einzig relevante Unterschied der beiden Angebote sei in der Person des Vertragspartners begründet. Trotz der vertragswidrigen Form des mit Schreiben vom 20.11.2012 vorgelegten Angebots habe sich die Klägerin den neuen Anforderungen der Beklagten hundertprozentig gebeugt und somit ihr Matching Right ausgeübt. Auch sei spätestens mit dem Schreiben der Klägerin vom 22.11.2012 eine wirksame Einigung i.S.d. §§ 145 ff. BGB zustande gekommen. Dass die Beklagte (gemeint Klägerin) auf einige Punkte hingewiesen habe, die noch zu konkretisieren wären, sei für die konstitutive Wirkung der Annahmeerklärung unschädlich, da die Beklagte selbst im Schreiben vom 20.11.2012 lediglich „Eckwerte“ einer Vereinbarung vorgelegt hätten. Die Entscheidung des Landgerichts sei auch insofern rechtsfehlerhaft, als es ausführe, eine Einigung sei ausgeblieben, weil die Berufungsklägerin auf das Schreiben der Berufungsbeklagten vom 23.11.2012 nicht erneut geantwortet habe. Angesichts der vorbehaltlosen Antwort der Klägerin vom 22.11.2012, mit der sie das volle Leistungsrisiko übernommen habe, sei es bereits treuwidrig gewesen, von ihr erneut eine rechtsverbindliche Bestätigung eines Pay-TV-Partners, dies zudem innerhalb eines Werktags, zu fordern. Durch ihr Verhalten Ende November 2012 und die immer neu aufgestellten nicht erfüllbaren „Hürden“ für die Klägerin hätten die Beklagten mehr als deutlich gemacht, dass sie die Klägerin unter allen Umständen habe „loswerden“ wollen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei offensichtlich gewesen, dass die Beklagten mit einem anderen Vertragspartner handelseinig gewesen seien und sowohl das Schreiben vom 20.11.2012 als auch dasjenige vom 23.11.2012 „eine reine Farce“ dargestellt hätten. Unter diesen Umständen sei die Klägerin nicht vorbehaltlos in der Lage gewesen, an potentielle Partner heranzutreten und die von den Beklagten verlangte verbindliche Zusage für eine TV-Kooperation einzuholen. Angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit zu diesem Zeitpunkt und der viel zu kurzen Frist von zwei Tagen sei allenfalls möglich gewesen, eine Interessenbekundung oder Absichtserklärung eines potentiellen TV-Partners einzuholen, was mit der E-Mail der C AG vom 29.11.2012 (Anl. BK 7) auch gelungen sei. Daneben sei die Annahme einer „fiktiven“ 10-Tages-Frist rechtsfehlerhaft. In diesem Fall sei die Wertung des § 204 BGB heranzuziehen, weil die Klägerin binnen laufender Frist das Landgericht angerufen habe, um die Rechtsverhältnisse einstweilen klären zu lassen.

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Die Klägerin beantragt,

die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen,

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sein sollte, dass keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten sein sollte, unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Antrags die Berufungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verpflichten, es ab sofort zu unterlassen,

die Rechte zur Durchführung, Organisation und Vermarktung sowie die die audiovisuellen Verwertungsrechte an der D Tour sowie an den X-Meisterschaften für die Jahre 2013 bis 2017 ganz oder teilweise an eine andere natürliche oder juristische Person als die Berufungsklägerin zu übertragen, zu lizenzieren und/oder anderweitige verbindliche Zusagen mit einem vergleichbaren Inhalt zu machen (z.B. Verträge zu schließen oder Absichtserklärungen abzugeben)

und/oder Pressemitteilungen oder ähnliche Erklärungen mit diesem Inhalt bekannt zu machen und/oder bekannt machen zu lassen,

bevor die Streitigkeiten zwischen den Parteien hinsichtlich des Bestehens und des Inhalts des bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen der Berufungsklägerin sowie den Berufungsbeklagten nicht entweder durch verbindliche Willenserklärungen beider Parteien beigelegt oder durch rechtskräftige Entscheidung eines zuständigen Schiedsgerichts oder eines ordentlichen Gerichts (einschließlich rechtskräftiger Entscheidungen im Verfügungsverfahren) zu Gunsten der Berufungsklägerin entschieden sind, längstens jedoch bis zum 15.2.2013.

14

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie widersetzen sich der Erledigungserklärung und verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie sind der Auffassung, in den vorgelegten Pressemitteilungen finde sich zu einer Verlängerung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien kein Wort. Die Beklagte habe auch keine Verträge mit der H-Lotterie und G, Land1 freigegeben. Dem Geschäftsführer der Kläger sei vielmehr in einem Telefongespräch Ende 2011/Anfang 2012 vom Geschäftsführer der Beklagte zu 2) nahegelegt worden, im Hinblick auf die Laufzeit des Vertrags für das Jahr 2013 entsprechende Vorbehalte mit den Vertragspartnern der Klägerin zu vereinbaren. Im Zusammenhang mit dem Matching Bid Right wendet sich die Beklagte gegen den – nach ihrer Auffassung von deren erstinstanzlichen Ausführungen diametral abweichenden – Sachvortrag der Klägerin einer „starken Vergleichbarkeit“ des bisherigen Vertrags und des Drittangebots und rügen diesen als verspätet.

16

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

17

Die durch die einseitige Erledigungserklärung geänderte Klage ist begründet, da durch die Rechtevergabe an den Sender E Erledigung des ursprünglich zulässigen und begründeten Unterlassungsantrags eingetreten ist.

18

1.

Es kann offen bleiben, ob ein Unterlassungsanspruch deshalb bestanden hat, weil die Parteien bereits einen Vertrag hinsichtlich der Übertragung der Nutzungsrechte an die Klägerin über den 31.12.2012 hinaus geschlossen haben und es den Beklagten im Hinblick auf die Ausschließlichkeitsklausel des § 3 Abs. 4 des bisherigen Vertrags verwehrt gewesen ist, einen inhaltsgleichen Vertrag mit einem Dritten zu schließen.

19

Für eine verbindliche Einigung der Parteien über die weitere Zusammenarbeit kann die Klägerin jedenfalls nichts aus den Pressemitteilungen vom 16. und 25.1.2012 herleiten. Die erstere (Bl. 200 d.A.), die von Verlängerung der Kooperation um weitere 2 Jahre spricht, hat sich nicht auf die Beklagten, sondern das Sponsoring-Unternehmen, hier die H-Lotterie, bezogen. Das ergibt sich bereits aus der Überschrift „`…´ für zwei weitere Jahre Partner“ und auch aus dem Textzusammenhang. Wenn es dort heißt: „Bereits seit 2010 ist Deutschlands älteste Soziallotterie auf den … Tourstopps der … Turnierserie … vertreten. Die Kooperation mit der Rechte innehabenden … K.GmbH wurde um zwei weitere Jahre verlängert“, ist deutlich, dass die Kooperation zwischen der Lotterie und der Klägerin verlängert wurde. Das wird durch die weitere Pressemitteilung vom 25.1.2012 (Bl. 199 d.A.) bestätigt, in der es heißt: „Die K.GmbH … kann eine weitere Kooperationsverlängerung im Rahmen der … tour vermelden. Für die … Turnierserie … ist G .. offizieller Bekleidungspartner der olympischen Sportart …“.

20

Auch eine Verlängerung durch die E-Mails des Beklagten zu 2) vom 22.8.2012 (Bl. 78: „freuen uns auf die weitere Partnerschaft mit dir“) und vom 28.8.2012 (Bl. 79: „Du hast ja durch Herrn Y schon die mündliche grundsätzliche Bestätigung für die Fortsetzung unser Kooperation erhalten. Deshalb kannst du … auch schon den ersten Umsatz für 2013 generieren“) oder durch eben diese Zusage des Präsidenten Y anlässlich der Meisterschaften vom 24. bis 26.8.2012 ist nicht anzunehmen. Einer Verlängerung auf diese Weise stünde entgegen der Auffassung des Landgerichts indes nicht das Schriftformerfordernis des § 14 des Vertrags entgegen, da dieses nur für Änderungen und Ergänzungen des laufenden Vertrags gilt; in der Fortsetzung für einen neuen Zeitraum ist aber keine bloße Ergänzung des ursprünglichen Vertrags, sondern der Abschluss eines neuen Vertrags zu sehen. Die E-Mail des Beklagten zu 2) vom 22.8.2012 stellt jedoch keine Erklärung mit Rechtsbindungswillen dar, sondern eine Höflichkeitsformulierung im Rahmen der Danksagung für den Anteil der Klägerin am Olympiaerfolg und dabei allenfalls eine Wissens-, nicht aber eine Willenserklärung. Auch die weitere Äußerung vom 28.8.2012 ist nur eine Wissenserklärung, die sich auf die Bestätigung des Präsidenten des Beklagten zu 1) bezieht. Hier findet sich zudem ebenso wie in dem betreffenden Interview (Anl. AS 4, Bl. 80 d.A.) die Einschränkung durch die Verwendung des Worts „grundsätzlich“. Dieses bringt zum Ausdruck, dass man sich zwar – im Sinne des § 8 Abs. 3 des Vertrags, dazu sogleich unter 2 – bereits über eine Fortsetzung verständigt hat, dass aber ein bindender Vertrag noch nicht geschlossen worden ist. Angesichts des einschränkenden „grundsätzlich“ kann auch nicht etwa von einem Vorvertrag ausgegangen werden. Anders hat es auch die Klägerin nicht verstanden, wie an ihrem Schreiben vom 19.9.2012 (Anl. AS 6, Bl. 82 d.A.) deutlich wird, in dem sie noch (ohne Erwähnung einer etwa bereits bestehenden Bindung) einen „Vertragsvorschlag zur Verlängerung“ unterbreitet hat, sowie insbesondere am Schreiben vom 11.10.2012 (Anl. AS 6, Bl. 83 d.A.), in dem sie die grundsätzliche Bereitschaft der Beklagten, die im Vertrag bereits angedachte Verlängerung über 2012 hinaus wahrzunehmen, begrüßt hat.

21

Näher liegt ein Vertragsschluss durch die Schreiben der Parteien vom 20.11.2012/22.11.2012. Sieht man im Schreiben der Beklagten vom 20.11.2012 bereits ein bindendes Angebot und nicht lediglich eine invitatio ad offerendum – wofür einiges spricht, was aber ebenfalls offen bleiben kann -, kann dieses durch das Schreiben der Klägerin vom 22.11.2012 angenommen worden sein. Zwar enthält das Schreiben insoweit Abweichungen, als ein Konkretisierungsbedarf in bestimmten Detailfragen angesprochen wird. Dieser entsteht aber zwangsläufig aus der den Parteien bekannten Tatsache, dass die Klägerin kein TV-Sender ist. Daher könnte bereits das Angebot der Beklagten gem. §§ 133, 157 BGB so auszulegen sein, dass diesem Umstand Rechnung zu tragen ist, indem insbesondere die Verpflichtung zur Produktion und Ausstrahlung in HD durch Sublizenzierung eines Dritten erfüllt werden kann (s. Schreiben der Klägerin vom 22.11.2012, welches auf die jeweiligen Verpflichtungen im Drittangebot bezogen ist).

22

Ob gegen eine solche Auslegung der Wortlaut des Angebots der Beklagten spricht („auf…zwingender und identischer Basis“) und letztere eine Annahme des Angebots damit unmöglich machen wollten, kann aber letztlich ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ein Vertrag durch Ausübung des „Matching Bid Right“ zustande gekommen ist, wie die Klägerin in der Berufung meint.

23

2.

Denn unabhängig davon, ob bereits ein bindender Verlängerungsvertrag mit der Klägerin zustande gekommen war, waren die Beklagten im betreffenden Zeitpunkt nicht zu einer Rechtevergabe an E berechtigt. Die Verlängerung des Vertrags zwischen den Parteien ist in § 8 Abs. 3 des Vertrags geregelt. Wenn es dort in S. 1 heißt, die Parteien „werden sich … bis spätestens 31.7.2012 über die weitere Zusammenarbeit verständigen“ und dann in S. 2: „Die Vertragsinhalte und –leistungen sind auf der Basis dieses Vertrages neu zu verhandeln“, ist damit nicht gemeint, dass die „Verständigung“ bereits der Vertragsschluss darstellt, der am Ende der Verhandlungen steht, sondern umgekehrt: Zunächst soll eine grundsätzliche Verständigung über die Fortführung der Zusammenarbeit erfolgen, daran sollen sich Vertragsverhandlungen anschließen. Das folgt einmal aus der Wortwahl: Eine „Verständigung“ über die weitere Zusammenarbeit hat einen geringeren Verbindlichkeitsgrad als eine „Vereinbarung“ der weiteren Zusammenarbeit. Zum anderen folgt dies aus der Reihenfolge der Regelungen, die zunächst eine Verständigung, dann Verhandlungen vorsehen. Dabei soll die Verständigung auch noch nicht eine Vereinbarung des Inhalts darstellen, dass das „Ob“ der weiteren Zusammenarbeit – etwa im Sinne eines Vorvertrags - bereits verbindlich ist. Denn dagegen spricht die dann folgende Regelung des „Matching Bid Right“. Diese schließt sich unmittelbar an die inhaltlichen Vorgaben des S. 3 für eine Fortsetzungsvereinbarung („Die Vertragsleistungen der vorliegenden Vereinbarung gelten dabei als Basisgrundwerte einer neuen Vereinbarung“) an. Damit sind die Parteien offenbar davon ausgegangen, dass auch im Zeitpunkt dieser Verhandlungen noch ein Drittangebot zum Vertragsschluss führen kann; das ist aber nur möglich, wenn nicht bereits durch die „Verständigung“ bereits eine bindende Festlegung des „Obs“ der weiteren Zusammenarbeit erfolgt ist.

24

In der vom Präsidenten des Beklagten zu 1) im Interview bestätigten „grundsätzlichen Verständigung“ über die Fortsetzung der Zusammenarbeit, die auch die Beklagte zu 2) gegen sich hat gelten lassen (s. E-Mail vom 28.8.2012), liegt eine derartige Verständigung im Sinne von § 8 Abs. 3 der Vereinbarung. Das Schriftformerfordernis des § 14 steht nicht entgegen (s.o. 1). Belanglos ist auch der Umstand, dass die Verständigung nach dem 31.7.2012 erfolgte. Denn über diese vertragliche Regelung können sich die Parteien, wie geschehen, einvernehmlich hinwegsetzen. Hinzu kommt, dass der Geschäftsführer der Klägerin in der Berufungsverhandlung unwidersprochen erklärt hat, die Verlängerung bereits vor dem 31.7.2012 mehrfach angesprochen zu haben, man ihn aber im Hinblick auf den Wechsel an der Spitze der Beklagten auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet habe.

25

Damit waren die Beklagten gem. § 8 Abs. 3 S. 2 des Vertrags verpflichtet, mit der Klägerin in Verhandlungen auf Basis des bisherigen Vertrags einzutreten. Ein vertraglicher Anspruch auf (Neu-)Verhandlungen ist dem Schuldrecht nicht fremd. So kann er vereinbart werden, um eine Anpassung des bestehenden Vertrags an eine Veränderung der Geschäftsgrundlage in Konkretisierung von § 313 BGB zu regeln (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 30.9.2004, NJW-RR 2005, 322, 324 ; MünchKommBGB/Finkenauer, 6. Aufl. – beck-online-, § 313, Rnr. 123) oder eine Unbestimmtheit i.S.v. § 315 BGB zu beheben (MünchKomm a.a.O., § 315, Rnr. 43; Bamberger/Roth/Gehrlein, § 315, Rnr. 9 m.w.N.). Es spricht nichts dagegen, eine solche Verhandlungsklausel auch zum Zwecke der Verlängerung eines befristeten Vertrags zu vereinbaren.

26

Solange eine Pflicht zur Verhandlung bestand, durften die Beklagten die Rechte nicht anderweitig vergeben. Diese Pflicht zur Verhandlung haben die Beklagten in der Folgezeit nicht erfüllt, sondern im Gegenteil verletzt, indem sie auf das Angebot der Klägerin vom 19.9.2012 nicht reagiert und diese in der Folgezeit nur hingehalten haben. Auch das Schreiben vom 20.11.2012, in welchem die Beklagten dann plötzlich binnen 3 Tagen die bedingungslose Annahme des Drittangebots gefordert haben, hat das Recht der Klägerin auf Verhandlungen verletzt. Nachdem die Klägerin dann sogar auf dieses Angebot „grundsätzlich“ eingegangen ist, bestand gewissermaßen als „Minus“ zu dem Anspruch auf Verhandlungen auf Grundlage des bisherigen Vertrags ein Anspruch auf Verhandlungen über dieses konkrete Angebot einschließlich der von der Klägerin zu Recht als klärungsbedürftig angesehenen Punkte – sofern man nicht bereits von einer Annahme dieses Angebots durch Schreiben der Klägerin vom 22.11.2012 ausgeht (hierzu oben 1). Auch diesen Anspruch haben die Beklagten sodann verletzt, indem sie mit Schreiben vom 23.11.2012 erklärt haben, keinen Verhandlungsbedarf zu sehen, sondern einseitig die Bedingungen diktiert und zusätzlich eine rechtsverbindliche Erklärung eines pay-TV-Senders binnen 3 Tagen verlangt haben. Dabei war offensichtlich, dass eine solche Erklärung – selbst wenn man von der grundsätzlichen Berechtigung eines solchen Verlangens ausgehen wollte - nicht binnen so kurzer Frist erlangt werden konnte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann man auch nicht annehmen, dass insoweit die 10-Tages-Frist aus § 8 des Vertrags analog galt. Denn diese war bei Zugrundelegung des Beklagtenvortrags auf die Annahme eines „gleichen“ Angebots einer anderen Agentur zugeschnitten, nicht aber auf die Einbindung eines pay-TV-Partners, der erst noch gesucht werden musste. Zudem weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sie eine verbindliche Erklärung eines solchen Senders vor dem Hintergrund des vertragsuntreuen Verhaltens der Beklagten und der damit unsicheren Rechtslage gar nicht hätte erlangen können.

27

Damit bestand im Zeitpunkt des anderweitigen Vertragsschlusses immer noch die Pflicht der Beklagten, mit der Klägerin in Verhandlungen einzutreten und als Kehrseite dessen ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung einer anderweitigen Rechtevergabe.

28

Die Klage war daher im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet. Durch die Rechtevergabe an E ist deren Unterlassung unmöglich geworden, so dass der Anspruch gem. § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen und damit die Klage unbegründet worden ist.

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3.

Als Unterlegene haben die Beklagten gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

30

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

31

Eine Revision gegen das Urteil findet gem. § 542 Abs. 2 ZPO nicht statt.