Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.06.2014 – 11 SV 114/13
ECLI:DE:OLGHE:2014:0610.11SV114.13.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Senats vom 13.2.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen mit der vor dem Landgericht Frankfurt am Main eingereichten Klage die Beklagte zu 1) als beratende Bank und die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der A … GmbH & Co. KG in Anspruch.
Die Kläger hatten zunächst beantragt, das Landgericht Frankfurt am Main als gemeinsam zuständig zu bestimmen. Beide Beklagte haben diesem Antrag zugestimmt. Mit Beschluss vom 13.02.2014 hat der Senat eine Gerichtsstandsbestimmung abgelehnt, weil vorliegend ein gemeinsamer Gerichtsstand nach § 32b ZPO begründet sei. Die Beklagte zu 2) werde wegen einer der von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfassten Handlungen in Anspruch genommen, so dass § 32b ZPO nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 30.7.2013, X ARZ 320/13, NJW-RR 2013, 1302) vorliegend hinsichtlich beider Beklagten eingreife, obwohl Emittent, Anbieter oder Zielgesellschaft nicht mitverklagt seien.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich daraufhin mit Beschluss vom 20.02.2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen (Bl. 513 ff d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte werde wegen falscher bzw. irreführender öffentlicher Kapitalmarktinformation nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen, so dass auch nach der zitierten Entscheidung des BGH für das Eingreifen des § 3 b ZPO vorliegenden Fall nicht entscheidend sei, dass der Emittent nicht mitverklagt wurde. Der (ausschließliche) Gerichtsstand des Emittenten liege vorliegend in München, wo Fondsgesellschaft und Prospektherausgeberin ihren Sitz hätten.
Am 04.03.2014 hat die Beklagte zu 2) gegen den Beschluss des Senats vom 13.02.2014 eine Gegenvorstellung erhoben, mit der sie geltend macht, vorliegend werde auch die Beklagte zu 2) nicht wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarkinformationen im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen, sondern nur wegen unterlassener Aufklärung darüber, dass die öffentliche Kapitalmarktinformationen eines Dritten falsch oder irreführend sei (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Damit sei auch nach der zitierten Entscheidung des BGH der Anwendungsbereich des § 32b ZPO nicht eröffnet. Der Senat hat mit Verfügung vom 02.04.2014 - in Unkenntnis des zwischenzeitlich erfolgten Verweisungsbeschlusses - darauf hingewiesen, dass er sich dieser Auffassung anschließe.
Die Parteien halten übereinstimmend das Landgericht Frankfurt für zuständig. Sie halten - ebenso wie das Landgericht München I - den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. - für willkürlich und nicht bindend.
II.
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 13.02.2014 ist zulässig. Die Ablehnung der Zuständigkeitsbestimmung ist mit keinem anderen Rechtsmittel angreifbar. Sie ist auch keiner materiellen Rechtskraft fähig, so dass der Senat selbst grundsätzlich zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt wäre.
Sie hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg. Eine Gerichtsstandsbestimmung kommt im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht mehr in Betracht, weil das Landgericht Frankfurt a.M. den Rechtsstreit insgesamt mit bindender Wirkung an das Landgericht München I verwiesen hat (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Zwar betrifft die Bindungswirkung nach dem Wortlaut des Gesetzes zunächst nur das aufnehmende Gericht, das ist hier das Landgericht München I. Es besteht jedoch in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit, dass auch das verweisende Gericht selbst nach § 318 ZPO an diesen Beschluss gebunden ist; er ist auch einer Anfechtung in der Rechtsmittelinstanz nicht zugänglich (vgl. Bacher in: Beck´scher Online-Kommentar zur ZPO; 281 Rndr. 24, 25; Foerste in: Münchener Kommentar zur ZPO, 11 Aufl., § 281 Rdnr. 11, 14; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 281 Rdnr. 14, 16). Auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 ZPO ist die Bindungswirkung eines (ersten) Verweisungsbeschlusses zu beachten (Zöller/Vollkommer, aaO. § 36 Rdnr. 28).
Bindungswirkung kommt Verweisungsbeschlüssen auch dann zu, wenn sie möglicherweise fehlerhaft sind, denn durch die Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO will das Gesetz erreichen, dass eine Unsicherheit über die Zuständigkeit rasch und endgültig beseitigt wird und Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Gerichten vermieden werden. Sie entfällt erst, wenn die Verweisung auf der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs der Parteien beruht oder jeder Grundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGH MDR 2013, 481; NJW-RR 2011, 1364 ; NJW 2006,847; NJW 1993, 1273 ; NJW-RR 1994, 126 ; OLG Frankfurt, OLG-Report 1993, 250).
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat in Übereinstimmung mit dem ersten Beschluss des Senats angenommen, dass die Beklagte zu 2) wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen werde. Tatsächlich stützt das Klagevorbringen jedoch keine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) als Prospektverantwortliche i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sondern lediglich eine Aufklärungspflichtverletzung nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des § 32b ZPO entsprechend dem Gesetzeswortlaut auch nach dem zitierten Beschluss des BGH vom 30.7.2013, X ARZ 320/13, voraussetzt, dass die Emittentin / Anbieterin mitverklagt wird. Soweit das Landgericht - ebenso wie ursprünglich der Senat - das Klägervorbringen anders ausgelegt hat, handelt es sich jedoch nur um einen einfachen Rechtsanwendungsfehler, der nicht den Vorwurf der Willkür rechtfertigt.
Dass das Landgericht Frankfurt a.M. weiterhin irrtümlich davon ausgeht, auch die Fondsgesellschaft habe ihren Sitz in München, ist unschädlich. Denn auf den Sitz der Fondsgesellschaft käme es vorliegend ohnehin nicht an. Im Falle der - vom Landgericht nicht willkürlich angenommenen - Anwendbarkeit des § 32b ZPO läge der ausschließliche Gerichtsstand „am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft" allein in München, weil dort die A1 … mbH ihren Sitz hat. Diese ist sowohl Emittentin als auch Anbieterin der streitgegenständlichen Vermögensanlage, weil sie die Beteiligung auf den Markt gebracht und öffentlich zum Erwerb angeboten hat; sie ist für das öffentliche Angebot verantwortlich und so auch gegenüber den Anlegern aufgetreten (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1302 unter Nr. 10, 12). Im Prospekt wird sie vorliegend ausdrücklich als „Emittentin und Prospektherausgeberin“ bezeichnet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) führt der Umstand, dass die Fondsgesellschaft, die A … GmbH & Co. KG, ihren Sitz in Frankfurt a.M., nicht dazu, dass dort ebenfalls ein Gerichtsstand begründet wäre. Die Fondsgesellschaft bietet ihre Anteile nicht selbst an, sie ist vielmehr lediglich das Objekt des Angebotes. Ihr Sitz wäre daher nur dann zuständigkeitsbegründend, wenn sie als „Zielgesellschaft“ i.S.d. § 32b ZPO anzusehen wäre. Dieser Begriff bezieht sich entsprechend der Definition in § 2 Abs. 3 WpÜG aber lediglich auf das Ziel von Übernahmebestrebungen nach dem WpÜG und betrifft daher die Fallkonstellation des § 32b Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Toussaint in: Beck´scher Online-Kommentar ZPO, Stand 15.03.2014, § 32b Rdnr. 14, 22; OLG Hamm NJW-RR 2013, 1451 ; vgl. auch Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 32b Rdnr. 5).
Den Parteien wurde auch hinreichend rechtliches Gehör gewährt. Das Landgericht hat alle Parteien bereits vor dem Erlass des Senatsbeschlusse vom 13.02.2014 auf seine Rechtsauffassung hingewiesen und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Kommt dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. somit Bindungswirkung zu, so ist auch der Senat an einer anderweitigen Gerichtsstandsbestimmung gehindert.