Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.06.2014 – 11 SV 51/14
ECLI:DE:OLGHE:2014:0612.11SV51.14.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 10 O 494/13
Tenor
Das Landgericht Frankfurt a.M. wird als gemeinsam zuständiges Gericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt.
Gründe
I.
Mit der vor dem Landgericht Frankfurt am Main eingereichten Klage nimmt der Kläger die Beklagten im Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch.
Der Kläger erwarb im Jahre 1994 eine Beteiligung an der X ... GmbH & Co. KG. Dem Erwerb ging eine Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) voraus. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte zu 1) hafte als beratende Bank wegen Verletzung eines Anlageberatungsvertrages, weil ihr Mitarbeiter sie weder über erhaltene Rückvergütungen noch über Prospektfehler aufgeklärt habe. Die Beklagte zu 2) hafte als Treuhandkommanditistin aus der Verletzung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses gem. § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Ab. 2 BGB, weil sie die Kläger ebenfalls nicht über die zahlreichen Fehler des Verkaufsprospektes aufgeklärt habe.
Die Kläger haben einen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gestellt. Sie beantragen, das Landgericht Frankfurt am Main als gemeinsam zuständig zu bestimmen. Beide Beklagte haben diesem Antrag zugestimmt.
II.
1)
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§§ 12, 17 ZPO), als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Diese Voraussetzungen liegen im Ergebnis hier vor.
Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist vom Vortrag des Klägers auszugehen. Eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 36 Rd. 18).
Die Beklagten haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Landgerichtsbezirken, die Beklagte zu 1) im Bezirk des Landgerichts Limburg a.d.Lahn, die Beklagte zu 2) im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main. Ein gemeinschaftlicher ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32 b ZPO ist nicht gegeben.
Die Kläger stützen ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 auf die Verletzung von Aufklärungspflichten u.a. im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Kapitalmarktinformationen i.S.d. § 32 b S. 1 Nr. 2 ZPO. Gemäß § 32 b Abs. 1 a.E. ZPO ist dieser Umstand jedoch nur dann zur Begründung eines ausschließlichen Gerichtsstandes geeignet, wenn die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW-RR 2013, 1302, 1303 ) diese einschränkende Voraussetzung in § 32 b Abs. 1 a.E. ZPO nicht gelten soll, wenn die Klage gegen einen der Beklagten auf eine der in § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgeführten Handlungen gestützt wird, liegt hier auch keine derartige Konstellationen vor. Auch die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird allein auf die Verletzung von Aufklärungspflichten, nicht aber eine eigenständige Prospektverantwortlichkeit im Sinne des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gestützt (GA 38). Als Treuhandkommanditist trifft die Beklagte zu 2) auch keine eigenständige Prospektverantwortlichkeit dergestalt, dass sie für den Inhalt des Prospektes verantwortlich zeichnet (vgl. Vollkommer/Zöller ebenda § 32 b Rd. 6). Die Verletzung von Aufklärungspflichten unterfällt nicht dem Regelungsbereich des § 32 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
2)
Unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt die Auswahl nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei im Regelfall nur ein solches Gericht bestimmt werden kann, bei dem einer der in Anspruch genommenen Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Vorschläge oder Anträge auf Bestimmung eines konkret benannten Gerichts sind als Anregungen aufzufassen.
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nach der Neufassung des § 32b ZPO entsprechend der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 17/8799, S. 27) in den Fällen, in denen Emittent, Anbieter oder Zielgesellschaft nicht mitverklagt sind, dem Gerichtsstand der beratenden Bank regelmäßig ein höheres Gewicht beizumessen als dem Sitz der allein aufgrund seiner Verknüpfung mit dem Anbieter in Anspruch genommenen Bank; auch der Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers vor dem Landgericht Frankfurt am Main gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten anhängig sind, führt noch nicht dazu, dass diesem Gerichtsstand der Vorrang einzuräumen wäre.
Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass alle Beteiligten sich übereinstimmend für die Bestimmung des Landgerichts Frankfurt a.M. ausgesprochen haben. Dieses Einverständnis ist im Hinblick auf die Dispositionsbefugnis der Parteien und den Rechtsgedanken des § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auch im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr.3 ZPO vom bestimmenden Gericht mit zu berücksichtigen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 28 AR 55/04–, juris). Da keine vorangigen anderen Interessen entgegenstehen, erscheint es angemessen, den übereinstimmenden Willen aller Beteiligten als Zweckmäßigkeitsgesichtspunkt durchgreifen zu lassen und das Landgericht Frankfurt a.M. als zuständig zu bestimmen.