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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.06.2014 – 24 U 186/12

ECLI:DE:OLGHE:2014:0613.24U186.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 28. August 2012, 23 O 138/10, Urteil

nachgehend BGH, 5. Mai 2015, XI ZR 326/14, auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen, Beschluss

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28.08.2012 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert zweiter Instanz wird auf 111.393,37 € bis zum 22.05.2014 und auf 67.391,97 € für die Zeit danach festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger begehren Rückabwicklung eines Kaufes über A Stufenzinsanleihen.

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Der Kläger verlangt für sich und als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter Schadensersatz wegen vermeintlich fehlerhafter Anlageberatung, entgangenen Gewinn einer Alternativanlage sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

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Der Kläger kaufte am 01.04.2008 die genannten Papiere  und zwar i.H.v. 60.000.- €  für sich und i.H.v. 50.000.- € für seine minderjährige Tochter.

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Dabei war der Kläger aufgrund Empfehlung seiner Eltern gekommen, die kurz zuvor eben diese Anlage gezeichnet hatten.

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Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 60.000.- € nebst Zinsen i.H.v. 3,9 Prozentpunkten vom 02.04.2008 bis 19.11.2009 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2009 Zug um Zug gegen Übereignung von Stufenzinsanleihen der A zum Nominalwert von 60.000.- € zu zahlen,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 50.000.- € nebst Zinsen i.H.v. 3,9 Prozentpunkten vom 02.04.2008 bis 19.11.2009 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2009 Zug um Zug gegen Übereignung von Stufenzinsanleihen der A zum Nominalwert von 50.000.- € zu zahlen,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) 1.393,37 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2010 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

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Wegen des Sachverhaltes und der Parteivorträge erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug sowie den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

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Wegen der hierzu angestellten Überlegungen wird auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen.

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Mit der Berufung begehrt die Beklagte Abänderung und Klageabweisung.

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Sie stellt im Wesentlichen das Vorliegen einer Beratungssituation überhaupt in Frage.

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Die Kläger

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haben zunächst beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Zwischenzeitlich sind diverse Zahlungen seitens des Insolvenzverwalters der Emittentin geflossen.

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Sie beantragen daher nunmehr,

die Berufung

abzüglich an den Kläger zu 1) am 27.12.2012 gezahlter 3.988,10 €, am 30.04.2013 gezahlter 2.027,31 €, am 08.05.2013 gezahlter 7.293,94 €, am 24.10.2013 gezahlter 2.847,74 € und am 05.05.2014 gezahlter 2.467,31 €

sowie

abzüglich an die Klägerin zu 2) am 27.12.2012 gezahlter 3.323,42 €, am 30.04.2013 gezahlter 1.689,43 €, am 25.06.2013 gezahlter 6.065,72 €, am 24.10.2013 gezahlter 2.370,45 € und am 05.05.2014 gezahlter 2.056,09 €

zurückzuweisen.

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Die Kläger meinen, die Beklagte sei selbst von einer Beratungssituation ausgegangen. Auch bei Annahme eines bloßen Auskunftsvertrages läge eine fehlerhafte Beratung über das Verlustrisiko vor.

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Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Im Parallel-Prozess der Eltern des Klägers wegen der gleichen Anlage haben sich die dortigen Parteien nach Risikohinweis des Gerichts auf die Hälfte der dortigen Klageforderung verglichen.

22

Ein im hiesigen Verfahren auf dringendes Anraten des Gerichts in der Verhandlung vom 23.05.2014 geschlossener Vergleich ist von den Klägern indes widerrufen worden.

23

I I.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

24

Die zusprechende Entscheidung des Landgerichts verkennt die Besonderheiten des vorliegenden Falles.

25

Denn es waren unstreitig die Eltern des Klägers, die diesen „aus heiterem Himmel“ veranlassten, zur Beklagten zu gehen, was in der Folge dazu führte, dass der Kläger  dieselbe Anlage wie seine Eltern tätigte.

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Dies ergibt sich mit beeindruckender Klarheit aus der vor dem Landgericht durchgeführten  Beweisaufnahme. Danach war der Kläger nach eigener Einlassung gerade von der Frühschicht heimgekommen, als seine Eltern gerade ihre Anlage abgeschlossen hatten. Sie hätten daraufhin zu ihm gesagt: „Geh doch da auch mal hin zur Bank1, du hast doch auch gerade Geld anzulegen“. Nachdem der Kläger diesem Rat folgte, seien ihm bei der Beklagten drei verschiedene Anlagen angeboten worden, darunter ein Sparbrief und eine Inhaberschuldverschreibung. Auf Risiken habe die Beraterin nicht hingewiesen, er habe auch nicht danach gefragt. Alles habe nur 10 Minuten gedauert.

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Demgegenüber hat die Beraterin B ausgesagt, dass sie den Eltern des Klägers die verschiedenen Anlageformen erklärt hat. Die Mutter des Klägers habe – nach dem Entscheid für die gleiche Anlage - daraufhin gesagt: „das wäre doch auch was für meinen Sohn“. Nachdem die Beraterin diesem den Produktprospekt zeigte, habe dieser gesagt, „er möchte das auch gerne haben, auch für seine Tochter“. Wegen der notwendigen Unterschrift beider Eltern sei jedoch noch ein weiterer Termin notwendig gewesen. Auf das Emittentenrisiko sei ebenso hingewiesen worden, wie das Produkt anhand des Prospekts (Anlage B1) erläutert worden sei. Sie erörtere immer das Risiko, dass die Bank Pleite gehen könne sowie alles, was auf den Produktbeschreibungen stehe.

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Schließlich hat der Zeuge1 als Vater des Klägers Folgendes ausgesagt: „Er kam nach Hause und wir haben ihm dann gesagt, dass wir was gemacht haben und er ist dann auch dort hin, um das zu machen“.

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Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger durch seine Eltern zu der streitgegenständlichen Anlage dergestalt motiviert worden ist, die Eltern hätten gerade eine gute Anlage getätigt und er – der Kläger – solle dies doch auch tun. Diese Einschätzung deckt sich auch mit der Lebenserfahrung. Sie wird bestätigt durch die stringenten Aussagen aller Zeugen. Die Kundenberaterin hat hierzu die Aussage der Mutter des Klägers wiedergegeben, „das wäre doch auch was für meinen Sohn“, was sich deckt mit der Angabe des Zeugen1„ wir haben ihm gesagt, dass wir was gemacht haben und er ist auch dort hin, um das zu machen“.

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Damit steht fest, dass der derart vorbe-/gestimmte Kläger von sich aus die Beklagte aufsuchte, um sich die von den Eltern getätigte Anlage anzuschauen und wahrscheinlich zu erwerben. Denn gerade der Erwerb dieser Anlage – mit der die Eltern so zufrieden waren – war ja alleiniger Beweggrund für die Ansprache seitens der Eltern und den Entschluss des Klägers nach der – gewiß anstrengenden – Frühschicht sogleich die Beklagte aufzusuchen.

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Eine klassische Beratungssituation dahingehend dass sich der Anleger – vielleicht noch auf Veranlassung des Kreditinstituts – einmal beraten lässt, was er mit seinem Geld alles machen könne, liegt damit im hier zu entscheidenden Fall nicht vor.

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Bei der Beklagten wurden dem Kläger dann sogar noch zwei alternative Finanzprodukte von der Beklagten angeboten, darunter ein sehr sicherer Sparbrief. Der Kläger entschied sich gleichwohl für die Anlage, die schon seine Eltern getätigt hatten.

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Hierzu hat die Beraterin B überzeugend erklärt, den Kläger über das Emittentenrisiko aufgeklärt zu haben und überdies das Produkt anhand des Prospektes erklärt zu haben. Damit hat sie ihrer Aufklärungspflicht genügt. Das Risiko eines Verlustes an sich ist allen Anlagen immanent, so dass hierüber eine Aufklärung deshalb nicht erforderlich ist, weil diese Tatsache allgemein bekannt ist. Im übrigen hat sich der Kläger ja sehenden Auges und bewußt gegen den von der Beklagten offerierten Sparbrief und für eine Stufenzinsanleihe eines ausländischen Emmitenten entschieden. Das dieser nichtdeutscher Herkunft ist, erhellt sich  bereits aus der Bezeichnung der Anlage – die kein einziges deutsches Wort enthält.

34

Bei der Emittentin selbst handelte es sich indes um die Tochtergesellschaft eines im Jahre 1850 gegründetes Unternehmens mit seinerzeit etwa 25.000 Mitarbeitern. Dieses hatte noch im Mai 2007 zusammen mit C für 22 Milliarden Dollar den zweitgrößten börsennotierten Wohnungseigentümer der USA gekauft. Im April 2008 – dem Zeitraum der streitgegenständlichen Anlageentscheidung – hatte es eine Kapitalerhöhung von 4 Milliarden Dollar und im Juni 2008 eine weitere über 5 Milliarden Dollar durchgeführt.

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Damit war die Muttergesellschaft der Emittentin nicht nur ein alteingesessenes hochangesehenes Unternehmen, mit dessen wirtschaftlichen Schwierigkeiten niemand rechnete, sondern es war sogar „too big to fail“ -  konnte also wegen Systemrelevanz bei ernsthaften Schwierigkeiten mit staatlicher Hilfe rechnen. Bei dieser Sachlage war die Insolvenz der Muttergesellschaft und der Emittentin für jedermann unvorhersehbar – ein derartiges Risiko war undenkbar.

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Auch aus diesem Grunde scheidet ein Aufklärungsverschulden der Beklagten aus.

37

Auf die in Parallelverfahren ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (XI ZR 178/10; XI ZR 182/10) wird verwiesen. Dort hat der BGH auch ausgeführt, dass eine zusätzliche Aufklärung über den bei der niederländischen Tochtergesellschaft fehlenden Einlagensicherungsfonds ebensowenig aufklärungspflichtig ist, wie die eigene Gewinnmarge der Bank.

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Der „Verlustempfindlichkeit“ der Klägerin zu 2) kommt im Hinblick auf die objektive Geeignetheit der Anlage keine besondere Bedeutung zu. Denn zum einen war nach der damaligen Kenntnis aller beteiligten Verkehrskreise die Emittentin als sicher einzustufen, zum anderen hat der Kläger keinen belastbaren Vortrag dahingehend gehalten, es sei etwa auf eine Verfügbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt als „Ausbildungsvorsorge“ angekommen.

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Was schließlich das Argument des Landgerichts angeht, der Kläger habe „den Umfang und die Gestaltung der Anlage erkennbar nicht verstanden“, muss sich der Kläger fragen lassen, warum er bei dieser Sachlage den gleichfalls offerierten Sparbrief verschmäht und stattdessen die getätigte Anlage wählt, bzw. warum er nicht nachfragt, um etwaige Unklarheiten auszuräumen.

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Dahinstehen kann nach dem oben Gesagten, dass ein fiktiv entgangener Gewinn aufgrund einer fiktiven Alternativanlage dem Kläger nach der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich ohnehin nicht zu ersetzen wäre.

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Nach alledem können den Klägern auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht zugesprochen werden.

42

Vielmehr war nach dem Vergleichswiderruf durch den Kläger  das landgerichtliche Urteil  abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 711 ZPO.